JudikaturBVwG

G314 2298162-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
10. März 2025

Spruch

G314 2298162-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Constantin-Adrian NIŢU, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Gegen den Beschwerdeführer (BF) wurde mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .2020, Zl. XXXX , gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründet wurde dies im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung zu einer neunmonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe wegen Einbruchsdiebstahls und dem Fehlen privater oder familiärer Anknüpfungen im Bundesgebiet. Der Bescheid wurde dem BF am XXXX .2020 durch Hinterlegung ohne Zustellversuch zugestellt, weil sein Aufenthalt nach Entlassung aus der Untersuchungshaft unbekannt war und im ZMR keine neue Wohnadresse aufschien. Gegen den Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Da der Aufenthalt des BF weiterhin unbekannt war, erließ das BFA gegen ihn am XXXX .2020 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG.

Am XXXX 2024 wurde der BF im Bundesgebiet in der Nähe des Grenzübergangs XXXX von der Polizei aufgegriffen und nach Rücksprache mit dem BFA aufgrund des Aufenthaltsverbots nach Ungarn zurückgewiesen.

Mit Eingabe vom XXXX .2024 beantragte der BF, gestützt auf § 69 Abs 2 FPG, die Aufhebung des Aufenthaltsverbots, weil die Gründe, die zu dessen Erlassung geführt hätten, weggefallen seien. Er habe sich seit XXXX 2020 wohlverhalten und sei nicht mehr straffällig geworden. Er habe einen Wohnsitz in Rumänien und ein regelmäßiges Erwerbseinkommen als XXXX . Seine wirtschaftliche Situation habe sich zum Positiven geändert. Er habe ein stabiles Privatleben, sei verheiratet und habe mehrere Kinder. In Österreich habe er einen umfangreichen Freundeskreis.

Mit dem Schreiben vom XXXX .2024 teilte das BFA dem BF mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots abzuweisen. Gleichzeitig forderte es ihn auf, Fragen zu seinen privaten, familiären und beruflichen Verhältnissen sowie zu seinen Aufenthalten im Bundesgebiet zu beantworten und dem BFA seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Der BF beantwortete in seiner Eingabe vom XXXX .2024 einen Teil der Fragen und gab bekannt, dass er sich von XXXX .2020 bis XXXX .2020 in Österreich aufgehalten habe; sein aktueller Aufenthaltsort sei in der rumänischen Gemeinde XXXX .

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den Aufhebungsantrag des BF gemäß § 69 Abs 2 FPG ab (Spruchpunkt I.) und trug ihm auf, binnen zwei Wochen Bundesverwaltungsabgaben von EUR 6,50 zu entrichten (Spruchpunkt II.). Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Aufenthaltsverbots seien nicht erfüllt, weil sich die für die Erlassung maßgeblichen Umstände nicht entscheidungsrelevant geändert hätten. Der BF sei erst am XXXX .2024 aus dem Bundesgebiet ausgereist. Er habe in Österreich keine familiären oder sozialen Bindungen. Seine strafgerichtliche Verurteilung scheine nach wie vor im Strafregister auf.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er primär die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA anstrebt. Hilfsweise beantragt er die Aufhebung des Aufenthaltsverbots. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass er sich in den vier Jahren seit der Erlassung des Aufenthaltsverbots wohlverhalten habe und nicht mehr straffällig geworden sei. Er habe einen Wohnsitz in Rumänien und gehe bereits seit XXXX einer Erwerbstätigkeit als XXXX nach, wodurch er ein regelmäßiges Erwerbseinkommen habe. Er sei verheiratet und habe mehrere Kinder. Er habe Familienangehörige in Österreich und pflege im Bundesgebiet auch einige stabile Freundschaften. Ihm sei daher eine positive Entwicklung in der Zeit seit der Erlassung des Aufenthaltsverbots zu attestieren, die gegen den Fortbestand einer maßgeblichen Gefährdung spreche. Die Behörde habe entscheidungsrelevante Ermittlungen zu den Anknüpfungen des BF im Inland unterlassen.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.

Das BVwG forderte den BF mit Schreiben vom XXXX .2024 auf, binnen vier Wochen Nachweise für eine allfällige Ausreise aus dem Bundesgebiet vor dem XXXX .2024 sowie für seinen Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets seither vorzulegen, ebenso Nachweise für das behauptete Erwerbseinkommen, seine Heiratsurkunde, die Geburtsurkunden seiner Kinder sowie Nachweise für deren Aufenthaltsort. Aufgrund eines entsprechenden Antrags des BF wurde die Frist bis XXXX .2024 erstreckt.

Am XXXX .2024 legte der BF dem BVwG die Geburtsurkunden seiner beiden Kinder sowie eine Bestätigung, wonach seine Ehefrau in Rumänien erwerbstätig ist (in rumänischer Sprache ohne Übersetzung) vor, aber keine weiteren Unterlagen.

Feststellungen:

Der BF kam am XXXX in der rumänischen Stadt XXXX zur Welt und ist Staatsangehöriger Rumäniens. Er beherrscht die rumänische Sprache. Er weist (abgesehen von der Zeit der Anhaltung in Untersuchungshaft von XXXX .2020 bis XXXX .2020) in Österreich keine Wohnsitzmeldung auf. Ihm wurde nie eine Anmeldebescheinigung ausgestellt, er hat dies auch nicht beantragt. Er war in Österreich nie zur Sozialversicherung gemeldet. Er hat keinen intensiven Kontakt zu allfälligen Verwandten, die in Österreich leben.

Der BF hat mit XXXX zwei gemeinsame Kinder, den am XXXX geborenen XXXX und den am XXXX geborenen XXXX , die beide in Rumänien zur Welt kamen. XXXX ist dort jedenfalls seit XXXX unselbständig erwerbstätig.

Der BF wurde im Bundesgebiet am XXXX festgenommen und anschließend bis XXXX in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Am XXXX wurde er gegen Kaution enthaftet. Mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für XXXX wurde er wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch (§§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB) zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, weil er am XXXX gemeinsam mit einem Mittäter in einen umzäunten Lagerplatz der Stadt XXXX ) eingedrungen war und dort zahlreiche gebrauchte Autoreifen gestohlen hatte. Bei der Strafbemessung waren (ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe) weder besondere Milderungs- noch besondere Erschwerungsgründe zu berücksichtigen, zumal der BF in Rumänien zwei (nicht einschlägige) Vorstrafen aufwies. Am XXXX wurde die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.

Der BF hat das Bundesgebiet zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dieser Verurteilung verlassen. Am XXXX wurde er bei der neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet entgegen dem Aufenthaltsverbot von Beamten der Fremden- und Grenzpolizei aufgegriffen und nach Ungarn zurückgewiesen. Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind nicht bekannt, insbesondere ist unbekannt, wie er seit der strafgerichtlichen Verurteilung seinen Lebensunterhalt finanziert.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und der Gerichtsakten des BVwG, insbesondere aus den vom BF vorgelegten Urkunden sowie aus Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Aus den vom BFA vorgelegten Akten ergibt sich, dass der BF am XXXX nach Ungarn abgeschoben wurde (siehe Abschiebeauftrag laut Seite 125 der Verwaltungsakten, Bestätigung der Außerlandesbringung laut Seite 127 der Verwaltungsakten). Im IZR sind demgegenüber eine freiwillige Ausreise nach Ungarn am XXXX bzw. eine Zurückweisung an diesem Tag dokumentiert. Da der BF nach den vorliegenden Informationen am XXXX von Beamten der Fremden- und Grenzpolizei der PI XXXX aufgegriffen und aus dem Bundesgebiet nach Ungarn verbracht wurde, ist davon auszugehen, dass eine Zurückweisung iSd § 41a FPG vorlag. Der BF muss daher zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt davor aus dem Bundesgebiet ausgereist und am XXXX neuerlich eingereist sein. Er behauptet in der Stellungnahme an das BFA, er habe sich von XXXX bis XXXX im Bundesgebiet aufgehalten. Da er trotz entsprechender Aufforderungen keine Nachweise dafür vorgelegt hat, ob und wann er sich vor dem XXXX außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten hat, kann dazu keine Feststellung getroffen werden. Gesichert ist jedenfalls erst eine Ausreise spätestens am XXXX (samt umgehender Wiedereinreise).

Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus seinem rumänischen Personalausweis, der dem BVwG in Kopie vorliegt. Dies deckt sich mit den Feststellungen zu seiner Person im aktenkundigen Strafurteil.

Rumänische Sprachkenntnisse des BF sind angesichts seiner Herkunft plausibel, zumal eine Verständigung mit der vom BFA bei der Einvernahme am XXXX beigezogenen Dolmetscherin für diese Sprache offenbar problemlos möglich war.

Die Feststellungen zu (fehlenden) Wohnsitzmeldungen im Inland basieren auf dem ZMR. Die Ausstellung oder Beantragung einer Anmeldebescheinigung wird vom BF nicht behauptet und geht auch aus dem IZR nicht hervor. Für den BF sind in Österreich keine Sozialversicherungsdaten gespeichert.

De BF gab vor dem BFA im XXXX an, dass in Österreich keine Familienangehörigen leben. In der Beschwerde behauptet er, dass in Österreich „sehr wohl“ Angehörige leben, ohne dies zu substantiieren, verweist jedoch an anderer Stelle im Zusammenhang mit seinen Anknüpfungen im Bundesgebiet auf einen „umfangreichen Freundeskreis“ bzw. „einige stabile Freundschaften“. Da der BF nicht näher konkretisiert hat, welche seiner Angehörigen mittlerweile in Österreich leben und wie sich sein Kontakt zu ihnen gestaltet, ist davon auszugehen, dass er nach wie vor keine Familienangehörigen hat, die in Österreich leben und zu denen er in so intensivem Kontakt steht, dass dieser nicht durch Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie durch Besuche außerhalb des Bundesgebiets aufrechterhalten werden kann.

Der BF behauptet, verheiratet zu sein. Laut Strafurteil ist er verheiratet, gegenüber dem BF gab er im XXXX an, ledig zu sein. Eine Heiratsurkunde wurde nicht vorgelegt. Es steht aber aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunden fest, dass er mit XXXX mittlerweile zwei gemeinsame minderjährige Kinder hat; zur Zeit der strafgerichtlichen Verurteilung und der Erlassung des Aufenthaltsverbots hatte das Paar nur ein Kind. Laut der vorgelegten Bestätigung vom XXXX ist XXXX seit XXXX in Rumänien als Arbeitnehmerin erwerbstätig.

Die Feststellungen zum Strafurteil, der zugrundeliegenden Tat des BF und den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Urteil vom XXXX . Laut Strafregister erfolgte in Österreich keine weitere Verurteilung, sodass die Strafnachsicht nach dem Ablauf der Probezeit für endgültig erklärt wurde. Die Zeit, in der der BF in Untersuchungshaft war, wird anhand der Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt und der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil festgestellt. Vor dem BFA gab er im XXXX glaubhaft an, er sei gegen Hinterlegung einer Kaution aus der Haft entlassen worden.

Der BF behauptet, er sei als XXXX erwerbstätig, legte jedoch trotz entsprechender Aufforderungen weder einen Nachweis für diese Tätigkeit noch irgendwelche Einkommensnachweise vor. Es ist daher gänzlich unbekannt, wie er seinen Lebensunterhalt finanziert. Eine Feststellung, dass er (wie behauptet) ein regelmäßiges (legales) Erwerbseinkommen hat, kann daher nicht getroffen werden.

Rechtliche Beurteilung:

Es besteht kein Recht auf Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG (siehe VwGH 17.07.2019, Ra 2019/06/0111). Angesichts des in § 28 VwGVG normierten Vorrangs der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte (vgl. etwa VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060) kommt die von der Beschwerde primär angestrebte Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Rückverweisung der Angelegenheit an das BFA nicht in Betracht, zumal die Voraussetzungen gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG (insbesondere das Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken) nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist daher im Sinne des Eventualantrags inhaltlich zu erledigen.

Die Zustellung des Bescheids vom XXXX , mit dem das Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen wurde, durch Hinterlegung ohne Zustellversuch ist nicht zu beanstanden, zumal auch der BF in seiner Stellungnahme an das BFA angibt, dass die Entscheidung seit XXXX rechtskräftig ist. Gemäß § 67 Abs 4 zweiter Satz FPG beginnt die Frist des Aufenthaltsverbots mit Ablauf des Tages der Ausreise. Da keine Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet vor dem XXXX nachvollziehbar ist, ist das Aufenthaltsverbot noch gültig bis XXXX .

Gemäß § 69 Abs 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben. Dabei ist auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbots eingetretenen und gegen dessen Aufhebung sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, kann jedoch nicht mehr überprüft werden (siehe etwa VwGH 21.03.2024, Ra 2022/21/0023).

Eine fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet oder das Verbringen eines bestimmten Mindestzeitraums im Ausland ist für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 69 Abs 2 FPG (anders als bei der Aufhebung eines Einreiseverbots nach § 60 Abs 1 oder Abs 2 FPG) nicht maßgeblich. Auch die Tilgung der strafgerichtlichen Verurteilung, die die Grundlage für die Erlassung des Aufenthaltsverbots war, ist nicht Voraussetzung für die Aufhebung.

Da der BF erst im XXXX nachweislich aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und nicht nachvollzogen werden kann, dass er mittlerweile in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt und wie er überhaupt für seinen Lebensunterhalt aufkommt, ist trotz der mittlerweile endgültigen Strafnachsicht in Anbetracht der Verurteilung wegen eines Vermögensdelikts im Rückfall nach Verurteilungen in Rumänien nach wie vor eine vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im fremdenrechtlichen Sinn zu bejahen. Auch die privaten und familiären Verhältnisse des BF erfordern die Aufhebung des Aufenthaltsverbots nicht, zumal sich seine Kernfamilie nicht im Bundesgebiet aufhält und er Kontakte zu allfälligen in Österreich lebenden Bezugspersonen weiterhin über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei Besuchen außerhalb des Bundesgebiets pflegen kann.

Im Ergebnis war der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots somit mangels einer relevanten Änderung der für die Erlassung maßgeblichen Umstände als unbegründet abzuweisen, sodass Spruchpunkt I. des angefochtene Bescheids nicht zu beanstanden ist.

Gemäß § 78 Abs 1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.

Gemäß Tarif A Z 2 der BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.

Die Beschwerde wendet sich nicht konkret gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids. Dieser ist ausgehend von der oben dargestellten Rechtslage auch rechtskonform.

Eine (von keiner Seite beantragte) Beschwerdeverhandlung unterbleibt gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, zumal der BF mehreren Aufforderungen zur Mitwirkung (zuletzt trotz Fristerstreckung) nur teilweise nachgekommen ist und insbesondere weder eine Ausreise vor dem XXXX noch seine aktuellen finanziellen Verhältnisse unter Beweis gestellt hat. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist angesichts dieses Verhaltens keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.