Ra 2019/06/0111 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ein Recht auf Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 besteht nicht. Nach der hg. Rechtsprechung ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die VwG gesetzlich festgelegt. Die nach § 28 VwGVG 2014 von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Von der Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (vgl. VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0087, mwN).