Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision 1. des Dr. J B, M.Sc.,
2. der B T und 3. des Dr. techn. G B, M.Sc., alle in V und vertreten durch Dr. Michael E. Sallinger, LL.M., Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25. April 2019, LVwG- 2018/36/2679-18, betreffend die Untersagung der Ausführung eines Bauvorhabens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bürgermeister der Marktgemeinde Völs; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde V. vom 27. November 2018, mit welchem die weitere Ausführung des mit Bescheid vom 10. Oktober 2016 auf einem näher bezeichneten Grundstück in der KG V. bewilligten Bauvorhabens untersagt wurde, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Begründend führte das LVwG - soweit für das vorliegende Verfahren von Relevanz - aus, im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Baueinstellungsbescheides sei eine abweichende Ausführung zu dem mit Bescheid vom 10. Oktober 2016 bewilligten Bauvorhaben vorgelegen, welche der Bewilligungspflicht gemäß § 28 Abs. 1 TBO 2018 unterliege. Dies habe sich aus dem Gutachten des beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen, welches auch eine Auflistung der einzelnen vorgenommenen baulichen Änderungen enthalte, ergeben. Angesichts der noch nicht durchgeführten (im Erkenntnis näher dargelegten) Arbeiten, welche den Aktenvermerken zu den Lokalaugenscheinen der Baubehörde zu entnehmen seien, sei davon auszugehen gewesen, dass sich das gegenständliche Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Baueinstellung noch in der Ausführung befunden habe.
6 Nach der hg. Rechtsprechung ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2018/06/0004, mwN). Diesen Erfordernissen entspricht die Revision, welche unter "2. Zulässigkeit" im Wesentlichen den Wortlaut des Art. 133 Abs. 4 B-VG und eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wiedergibt, ohne einen Fallbezug herzustellen, nicht.
7 An diesem Ergebnis ändert sich auch unter der Annahme, die dem Punkt "2. Zulässigkeit" übergeordnete Überschrift B "Angaben gem. § 26 Abs. 3 VwGG" habe eigentlich auf § 28 Abs. 3 VwGG Bezug nehmen wollen, weshalb nicht nur der ausdrücklich mit "Zulässigkeit" bezeichnete Punkt 2., sondern alle Unterpunkte der Überschrift B, somit auch Punkt "3. Maßgebliche Rechtsfragen" der Zulässigkeitsbegründung zuzurechnen seien, nichts, da auch dort keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dargelegt wird:
8 Die revisionswerbenden Parteien machen hier zunächst geltend, das LVwG habe die Festlegungen der Statik und weitere Fragen, welche die Baubewilligung nicht betreffen könnten, zum Gegenstand der Baueinstellung gemacht. Mit diesem vagen Vorbringen konnte eine Rechtswidrigkeit der Ausführungen des LVwG, welches unter Berufung auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten vom Vorliegen bewilligungspflichtiger baulicher Änderungen ausging, nicht aufgezeigt werden.
9 Wenn die Revision weiters geltend macht, die Baueinstellung wäre unzulässig gewesen, da sich die bauliche Anlage nicht mehr in der Ausführung befunden habe, wird damit dem angefochtenen Erkenntnis, welches die nicht abgeschlossenen Arbeiten mit Hinweis auf die von der Baubehörde durchgeführten Lokalaugenscheine im Einzelnen darlegt, nicht konkret entgegengetreten.
10 Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass ein Recht auf Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG 2014, wie die Revision zu vermeinen scheint, nicht besteht. Die Revision verkennt auch, dass nach der hg. Rechtsprechung ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG 2014 von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Von der Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden, deren Vorliegen die Revision auch nicht darlegen konnte (vgl. VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0087, mwN).
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 17. Juli 2019