Spruch
G315 2290530-1/19Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Peter KANDLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2024, Zahl: XXXX , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI.) zu Recht:
A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet im Frühjahr dieses Jahres auf einer Baustelle in Arbeitskleidung angetroffen. Am 07.03.2024 wurde er dazu niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, zur Abklärung fremdenpolizeilicher Sicherungsmaßnahmen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Prüfung fremdenrechtlicher Maßnahmen einvernommen. Im Zuge dieser Niederschrift wurde er über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, der damit einhergehenden Abschiebung sowie über die Möglichkeiten und Folgen eines Rechtsmittelverzichts unter Beiziehung einer anwesenden Dolmetscherin belehrt. Ein Rechtsmittelverzicht wurde sodann offensichtlich noch während dieser Niederschrift unter Beziehung dieser Dolmetscherin abgegeben.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 07.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt V.) sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
In Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte das Bundesamt aus, dass aufgrund der illegalen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers zu befürchten sei, dass er bei einem Verbleib in Österreich weiterhin der Schwarzarbeit nachgehen und zudem aufgrund der Mittelosigkeit die Gefahr einer finanziellen Belastung der Republik Österreich und illegaler Beschaffung der Mittel zum Unterhalt befürchtet werden müsse, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Die Rückkehr in den Herkunftsstaat stelle für den Beschwerdeführer keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung dar. Es sei im Fall des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei und es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens sei im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer noch am 07.03.2024 durch persönliche Übergabe im Stande der Festnahme zugestellt.
3. Mit Mandatsbescheid vom 08.03.2024 wurde über den Beschwerdeführer zudem gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
4. Am 11.03.2024 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Serbien abgeschoben.
5. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 27.03.2024, beim Bundesamt am 02.04.2024 per E-Mail einlangend, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesamt wolle in einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid zugunsten des Beschwerdeführers dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben und das Verfahren eingestellt wird; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabsetzen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren des Bundesamtes mangelhaft sei und das Bundesamt weiters nicht nachvollziehbar dargelegt habe, weshalb den Angaben des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werde. Es sei weiters nicht ersichtlich, weshalb das Bundesamt zum Ergebnis gelangt sei, dass er im Inland einer unerlaubten Erwerbstätigkeit iSd. § 2 Abs. 2 AuslBG ausgeübt habe. Es habe sich lediglich um Freundschaftsdienste gehandelt. Er sei rechtmäßig in das Bundesgebiet gereist und habe die Dauer seines visumfreien Aufenthalts nicht überschritten, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht vorliegen würden. Das Bundesamt habe weiters keine gesetzeskonforme Prüfung iSd. § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK durchgeführt. Die gegenständlichen Maßnahmen würden einen massiven und unverhältnismäßigen Eingriff in das schützenswerte Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK darstellen. Es sei das familiäre Verhältnis zur Verlobten des Beschwerdeführers und deren dreieinhalbjähriger Tochter nicht gewürdigt worden. Er habe diese schon im Frühsommer 2023 kennengelernt und sei die Eheschließung für Juni 2024 geplant. Zur Stieftochter habe er ein väterliches Verhältnis entwickelt. Dazu würden eine Vielzahl an Fotos über das gemeinsame Familienleben vorgelegt werden. Sowohl die Verlobte als auch die Stieftochter würden unter der derzeitigen Situation massiv leiden. Ein entsprechender neuropsychiatrischer Befundbericht samt gutachterlicher Stellungnahme sei der Beschwerde beigefügt. Demnach würden sowohl die Verlobte als auch die Stieftochter an einer posttraumatischen Belastungsstörung und Trauerreaktion leiden.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.04.2024 wies das Bundesamt die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.03.2024 als verspätet zurück [sic!].
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den Bescheid vom 07.03.2024 am selben Tag einen rechtswirksamen Rechtsmittelverzicht abgeben habe, der Bescheid daher in Rechtskraft erwachsen sei und sich die am 02.04.2024 per E-Mail eingebrachte Beschwerde daher als verspätet erweise [sic!].
Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung 08.04.2024 zugestellt.
7. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellte der Beschwerdeführer sodann mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 15.04.2024, am selben Tag per E-Mail beim Bundesamt einlangend, fristgerecht einen Antrag zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass durch die im Rahmen der Manuduktion des Beschwerdeführers zur Abgabe des gegenständlichen Rechtsmittelverzichts vorgebrachte Argumentation der längeren Haftdauer [für den Fall des Unterbleibens eines Rechtsmittelverzichts, Anm.] enormer Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt worden sei, um den Rechtsmittelverzicht abzugeben. Rechtsmittelverzichten, die unter dem Druck der Haft abgegeben worden seien, würde nach der Judikatur des VwGH zudem ein rechtserheblicher Willensmangel anhaften. Weiters könne nach der vorliegenden Aktenlage nicht festgestellt werden, dass der Rechtsmittelverzicht nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides abgegeben worden sei, da er offensichtlich nicht mit der erlassenen fremdenrechtlichen Entscheidung in Verbindung stehe. Vielmehr sei der Rechtsmittelverzicht ohne Angabe der Behörde, der Unterschrift des Behördenorgans und der konkreten Zeit der Erklärung schriftlich festgehalten worden. Die Zurückweisung der Beschwerde durch die Behörde wegen eines Fristversäumnisses sei daher rechtswidrig.
8. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht sodann vom Bundesamt vorgelegt und sind am 19.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte das Bundesamt in einer schriftlichen Stellungnahme vom 16.04.2024 zum Rechtsmittelverzicht im Wesentlichen aus, dass entgegen des Vorwurfs des Beschwerdeführers ihm die Möglichkeit des Rechtsmittelverzichts dargelegt worden sei, um die Dauer der Schubhaft so kurz als möglich zu halten. Im Zuge des Verfahrens sei mittels Dolmetscher eine ausführliche Manuduktion in der Muttersprache des Beschwerdeführers durchgeführt und er über die Auswirkungen sowie auch die Rechtsfolgen eines Rechtsmittelverzichts belehrt worden. Dieser Umstand gehe auch aus der niederschriftlichen Einvernahme hervor. Die Richtigkeit dieser Einvernahme habe der Beschwerdeführer nach erfolgter Rückübersetzung durch seine Unterschrift bestätigt. Die Einvernahme sowie die genannte Manuduktion seien bereits im Polizeianhaltezentrum erfolgt und zeige, dass entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers kein Druck durch die Behörde ausgeübt worden sei.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2024 wurden sowohl der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter als auch das Bundesamt aufgefordert, binnen zwei Wochen ihr Vorbringen zu konkretisieren. Unter anderem wurde dargelegt, dass das Vorbringen sowohl des Beschwerdeführers als auch der Behörde auf die mögliche Verwirklichung strafrechtlich relevanter Tatbestände – wie etwa Nötigung einerseits und Verleumdung andererseits – hinweisen, wobei eine Aufklärung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht sinnvoll oder machbar erscheine und wurden die Parteien aufgefordert, bekanntzugeben, ob zu den Vorwürfen an die jeweils andere Partei bereits entsprechende Anzeigen an die Strafverfolgungsbehörden gelegt wurden oder ob dies beabsichtigt sei. Unter einem wurde auf mögliche Konsequenzen von falschen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht hingewiesen.
10. Am 06.05.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht sowohl die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.05.2024 samt weiteren Beilagen als auch die Stellungnahme des Bundesamtes vom 03.05.2024 ein. Aus den jeweiligen Stellungnahmen geht im Wesentlichen hervor, dass die Parteien bei ihren jeweiligen Positionen verbleiben und es bis dato zu keinen Anzeigelegungen kam. Zu einer vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfenen Frage nach den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers (dieser behauptete unter anderem, er habe den von ihm unterschriebenen Rechtsmittelverzicht nicht verstanden und die Dolmetscherin habe ihn in die Irre geführt, brachte aber andrerseits eine Erklärung beim Bundesverwaltungsgericht in bestem Deutsch ein) führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Deutschland die Hauptschule besucht und spreche daher die deutsche Sprache, wobei er aber keine Fachbegriffe verstehe. Der Stellungnahme des Beschwerdeführers wurden verschiedene Unterlagen, wie etwa medizinische Atteste, beigelegt.
11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2024 wurde dem Bundesamt die vorläufige Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Rechtsunwirksamkeit des vom Beschwerdeführer abgegebenen Rechtsmittelverzichts mitgeteilt und weiters die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.05.2024 übermittelt. Dem Bundesamt wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Unter einem wurde mitgeteilt, dass der Vorwurf der Nötigung vom Beschwerdeführer bislang ausdrücklich nicht zurückgezogen wurde und wurde der Behörde freigestellt, allenfalls weiter bestehende Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer einer Anzeige bei den Sicherheitsbehörden zuzuführen. Ferner wurde angekündigt, dass die Beteiligten, auch die Dolmetscherin, einer Zeugenbefragung zu unterziehen sein werden, wenn die von den Parteien erhobenen Vorwürfe nicht aufgeklärt werden können. Ferner wurde die Behörde aufgefordert, allfällig d.a. vorhandene Kopien des Reisepasses des Beschwerdeführers zu übermitteln.
12. Mit Note vom 20.06.2024 wurde die Finanzpolizei zum Verfahren des Beschäftigers des Beschwerdeführers befragt.
13. Mit Note vom 20.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer neuerlich Gehör gewährt und wurden ihm unter anderem Fragen zu seinem Vorbringen in Bezug auf Art. 8 EMRK gestellt.
14. Am 01.07.2024 langte bei Gericht ein Bericht der Finanzpolizei zur Betretung des Beschwerdeführers auf einer Baustelle im März 2024 samt Strafantrag betreffend den zur Vertretung nach Außen Berufenen des nach § 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetztes belangten Unternehmens.
15. Danach wurde eine entsprechende Anfrage an die zuständige Verwaltungsbehörde gestellt.
16. Am 02.07.2024 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers samt Beilagen ein.
17. Am 04.07.2024 langte eine Stellungnahme des Bundeamtes ein, aus welcher unter anderem hervorgeht, dass eine Anzeige an die Landespolizeidirektion Wien wegen der von diesem behaupteten schlechten Behandlung während der Anhaltung ergehen würde.
18. Nach Urgenzen von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes wurde von der für das oben genannte Strafverfahren zuständigen Bezirkshauptmannschaft mitgeteilt, dass das Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz noch nicht abgeschlossen ist.
19. Es folgten mehrere Eingaben der Lebensgefährten des Beschwerdeführers. Zuletzt wurde um eine alsbaldige Entscheidung gebeten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien (vgl. etwa aktenkundige Kopie des serbischen Reisepasses, AS 11).
Er ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen verlobt, die ein dreieinhalbjähriges Kind hat. Die Eheschließung war für 29.06.2024 geplant (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 07.03.2024, AS 19 ff; Bestätigung Standesamt, AS 129; neuropsychiatrischer Befundbericht, AS 131 ff).
Der Beschwerdeführer reiste ausweislich des aktenkundigen Einreisestempels m 10.02.2024 in den Schengen-Raum ein und wurde bei einer Kontrolle der Finanzpolizei am 06.03.2024 arbeitend auf einer Baustelle angetroffen und in weiterer Folge festgenommen (vgl. Bericht der Finanzpolizei vom 06.03.2024, AS 1 ff; Festnahmeauftrag, AS 5; Kopie Einreisestempel, AS 13).
Das Verfahren gegen den Beschäftiger nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ist noch nicht abgeschlossen (Auskunft der Bezirkshauptmannschaft XXXX , OZ 17).
Der Beschwerdeführer wurde am 07.03.2024 niederschriftlich vor dem Bundesamt zur Abklärung fremdenpolizeilicher Sicherungsmaßnahmen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Prüfung fremdenrechtlicher Maßnahmen einvernommen. Im Zuge dieser Niederschrift wurde er über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, der damit einhergehenden Abschiebung sowie über die Möglichkeiten und Folgen eines Rechtsmittelverzichts unter Beiziehung des anwesenden Dolmetschers belehrt. Der Rechtsmittelverzicht wurde sodann offensichtlich noch während dieser Niederschrift unter Beziehung dieser Dolmetscherin abgegeben. Die Amtshandlung endete ausgehend von der aktenkundigen Niederschrift um 10:55 Uhr (vgl. Niederschrift vom 07.03.2024, AS 21 ff).
Der Bescheid vom 07.03.2024, mit welchem gegen den Beschwerdeführer die gegenständliche Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem dreijährigen Einreiseverbot samt den Nebenaussprüchen verhängt wurde, wurde laut Amtssignatur jedoch erst am 07.03.2024 um 14:14:38 Uhr amtsigniert (vgl. AS 67). Demnach kann eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides durch persönliche Übergabe an den Beschwerdeführer frühestens mit diesem Zeitpunkt erfolgt sein, zumal der aktenkundigen Übernahmebestätigung keine Uhrzeit der Bescheidübernahme durch den Beschwerdeführer entnommen werden kann (vgl. AS 71).
Dem „Rechtsmittelverzicht“ des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen auf welchen Bescheid sich dieser bezieht. Dieser wird in dem Dokument nicht konkretisiert (vgl. AS 69).
Ebenso wenig ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot eine entsprechende Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG zugestellt wurde. Eine solche ist lediglich in Bezug auf die Verhängung der Schubhaft mit Mandatsbescheid vom 08.03.2024 aktenkundig.
Es fand daher auch keine Rechtsberatung nach § 52 Abs. 1 BFA-VG vor Abgabe des Rechtsmittelverzichts statt.
Der Beschwerdeführer wurde am 11.03.2024 auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben (vgl. Abschiebebericht, AS 107).
Die Beschwerde langte am 02.04.2024 per E-Mail ein (vgl. AS 117 ff).
Zur Person des Beschwerdeführers sind im Zentralen Melderegister u.a. folgende Daten eingetragen:
Gemeldet 06.03.2024 - 11.03.2024 Hauptwohnsitz
Unterkunftgeber PAZ XXXX
Gemeldet 18.03.2021 - 21.06.2021 Hauptwohnsitz
Unterkunftgeber XXXX
Gemeldet 14.09.2020 - 12.11.2020 Hauptwohnsitz
Unterkunftgeber XXXX
Gemeldet 19.11.2018 - 03.01.2019 Hauptwohnsitz
Unterkunftgeber XXXX
Gemeldet 20.09.2018 - 19.10.2018 Hauptwohnsitz
Unterkunftgeber XXXX
Gemeldet 12.07.2021 - 20.09.2021 Nebenwohnsitz
Unterkunftgeber XXXX
Der Beschwerdeführer war im Haushalt seiner jetzigen Lebensgefährtin nie gemeldet.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Serbien oder des (vorläufigen) Verbleibes dort bis zu einer Entscheidung in diesem Verfahren in seinen nach der EMRK verbrieften Rechten verletzt würde.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer schwerwiegenden Krankheit leidet, die im Herkunftsstaat nicht behandelt werden könnte.
Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer in einer Notlage befindet oder in eine solche geraten könnte. Er besitzt in Bosnien-Herzegowina ein Haus, welches er unter anderem von Österreich aus verwaltete und mit welchem er Einkünfte erzielt (Ausführungen der Lebensgefährtin, z.B. OZ12, Auskünfte aus einem vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztbrief, Behördenakt S 133).
2. Beweiswürdigung:
Der für die gegenständliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie zur Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zum Rechtsmittelverzicht und der Zulässigkeit der Beschwerde:
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.04.2024 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers infolge der Abgabe eines Rechtmittelverzichts von der belangen Behörde als „verspätet“ [sic!, tatsächlich richtig unter den entsprechenden Voraussetzungen: unzulässig] zurückgewiesen.
Es ist daher gegenständlich erst zu prüfen, ob die Beschwerde zu Recht vom Bundesamt mit Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen wurde:
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Beschwerdeverzicht eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass eine von der Partei eingebrachte Beschwerde einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf. Ein einmal ausgesprochener Beschwerdeverzicht kann nicht mehr zurückgenommen werden. Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichtes ist daher besonders streng zu prüfen und es ist ein anlässlich der Abgabe eines Beschwerdeverzichtes vorliegender Willensmangel zugunsten der Partei zu beachten. Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht ist weiters, dass er ohne Druck und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wird (VwGH 12.05.2005, 2005/02/0049).
Für den Beschwerdeverzicht bestehen keine besonderen Formvorschriften, jedoch muss dieser ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt werden und frei von Willensmängeln sein; liegt ein Willensmangel vor, ist der Verzicht unwirksam. Die Rechtsprechung wendet dabei sinngemäß die Regeln des Zivilrechts über den Irrtum, insbesondere § 871 ABGB, an. Demnach kommt eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", d.h. durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende oder unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Es kommt nicht auf die Absichten, Motive und Beweggründe an, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben (Hengstschläger/Leeb, AVG § 63, Rz 75 und 76).
Ein Beschwerdeverzicht eines Fremden ist ohne Beiziehung eines Dolmetschers nur dann wirksam, wenn feststeht, dass der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Beschwerdeverzichtes der deutschen Sprache hinlänglich mächtig war, um sich der Tragweite des Verzichtes bewusst zu sein und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Ein Beschwerdeverzicht kann außerdem – und zwar durch ausdrückliche Erklärung – erst nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides und während der Rechtsmittelfrist erfolgen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/02/0227).
Der VfGH hat klargestellt, dass eine – wie immer geartete – "Rückkehrvorbereitung" durch den Verein Menschenrechte Österreich die gesetzlich zwingend vorgesehene Rechtsberatung durch den dazu bestellten Rechtsberater nicht ersetzen kann (VfSlg 19.843/2014; VfGH 12.3.2014, U1286/2013). Zweck der Rechtsberatung ist es, den Asylwerber im Verwaltungsverfahren wie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu beraten, was die Beratung darüber einschließt, ob eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden soll. Damit hat sich die Rechtsberatung aber jedenfalls auf all jene Rechtshandlungen zu beziehen, die diese Fragen in irgendeiner Weise endgültig entscheiden. Die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes zählt jedenfalls dazu (vgl VfSlg 19.843/2014).
Dementsprechend verlangt der VfGH, dass in die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts der zur Rechtsberatung im Sinne des § 52 BFA-VG bestellte Rechtsberater eingebunden wird. Die Beiziehung eines zur Rückkehrberatung iSd § 52a BFA-VG zugewiesenen Mitarbeiters genügt demgegenüber nicht zur Abgabe eines gültigen Rechtsmittelverzichts (vgl. VfGH E 2344/2019).
Die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts während aufrechter Schubhaft ist grundsätzlich zulässig, weil § 39 VwGVG, wonach ein während der Anhaltung abgegebener Beschwerdeverzicht unwirksam ist, nur anwendbar ist, soweit es sich um ein Strafverfahren handelt. Ein während der Schubhaft abgegebener Beschwerdeverzicht ist auf die Freiheit von Willensmängeln zu überprüfen [vgl. Köhler in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 39 (Stand 31.3.2018, rdb.at) mit Verweis auf VwGH 10.3.1994, 94/19/0601 zur Schubhaft].
3.1.2. Aus dem aktenkundigen Schreiben zum „Rechtsmittelverzicht“, der im Beisein eines Dolmetschers abgegeben wurde, ergibt sich weder, auf welche konkrete Entscheidung welcher Behörde sich dieser Rechtmittelverzicht ergibt, noch um welche Uhrzeit dieser konkret abgeben wurde.
Fallbezogen ergibt sich daher, dass der gegenständliche „Rechtsmittelverzicht“ vom Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme abgegeben wurde (was seitens des Bundesamtes auch im Verfahren eingeräumt wurde), obwohl zum Zeitpunkt des Endes der Amtshandlung um 10:55 Uhr der betreffende Bescheid mangels rechtswirksamer Zustellung oder Verkündung, welche frühestens mit 14:14 Uhr stattgefunden haben kann (Uhrzeit der Amtssignatur am Bescheid), noch gar nicht erlassen war.
Darüber hinaus hat auch keine Rechtsberatung des Beschwerdeführers gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vor Abgabe des gegenständlichen Rechtsmittelverzichts bzw. im gegenständlichen Fall offensichtlich überhaupt nicht – wie nach der dargestellten Judikatur des VfGH erforderlich – stattgefunden, zumal bezogen auf die verfahrensgegenständliche Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot im Verwaltungsakt nicht einmal die Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG mit der Information zur Möglichkeit der Rechtsberatung einliegt.
Aus all diesen Gründen erweist sich daher der vom Beschwerdeführer abgegebene Rechtsmittelverzicht als nicht rechtswirksam. Die gegenständliche Beschwerde erweist sich daher als zulässig.
Nur der Vollständigkeit halber wird zudem angemerkt, dass die Beschwerde zudem jedenfalls innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht wurde und sich daher nicht als verspätet erweist.
Es wird aber ausdrücklich festgehalten, dass bislang keine Feststellungen zu dem vom Beschwerdeführer behaupteten Druck oder Zwang von Behördenorganen bzw. der behaupteten Irreführung durch die Dolmetscherin getroffen werden können. Wiewohl die Beschwerde auch ohne diesbezügliche Feststellungen zulässig ist, können die getätigten Vorbringen vom Bundesverwaltungsgericht nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, zumal § 78 StPO immerhin eine Anzeigepflicht normiert, wenn strafrechtlich relevante Handlungen bei der Ausübung des Amtes bekannt werden und allfälliges Fehlverhalten Fremder im fremdenrechtlichen Verfahren zu beachten wäre. Zum jetzigen Zeitpunkt scheint das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gänzlich nachvollziehbar, zumal nicht einleuchtet, weshalb er trotz seiner Deutschkenntnisse (er hat in Deutschland eine Hauptschule besucht) nicht verstanden haben will, was ihm zur Unterschrift vorgelegt wird und weshalb er – selbst unter der Annahme, er habe Fachausdrücke nicht verstanden – von einer Dolmetscherin trotz der vorhandenen Sprachkenntnisse derart in die Irre geführt werden konnte, dass er vom Inhalt des vorgelegten Dokumentes eine völlig falsche Vorstellungen hatte. Allerdings kann eine Glaubwürdigkeitsprüfung im gegenständlichen Fall zur Zeit auch noch nicht abgeschlossen werden.
3.1.3. Ist die Beschwerde zulässig, wurde sie aber mit Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen, so hat das Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern), wobei seine Entscheidung an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, ohne dass diese explizit behoben werden muss (vgl. etwa VwGH vom 24.02.2022, Ro 2020/05/0018).
Gegenständlich ist somit vom Verwaltungsgericht eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.
3.2. Zur Zu Spruchpunkt VI und die Nicht-Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
3.2.1. § 18 BFA-VG lautet:
„§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
3.2.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Das Bundesamt hat der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei.
Zwar hat das Bundesamt in der dazu ergangenen Begründung lediglich auf jene Gründe verwiesen, auf welche sie die Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot gestützt hat. Es wurden dazu keine näheren – auf den konkreten Fall bezogenen – Überlegungen angestellt und in die Begründung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufgenommen.
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht im Zuge der im Verfahrensgang näher dargestellten Ermittlungen versucht, den Sachverhalt vor allem in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechte nach Art. 8 EMRK, vor allem das im Inland behauptete Familienleben, zu ermitteln und wurde der Beschwerdeführe dahingehend auch durch konkrete Fragestellungen manuduziert.
Einerseits hat sich durch das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers (auch durch das der für ihn mehrfach einschreitenden Lebensgefährtin) kein klares Bild ergeben und ist dem Beschwerdeführer insofern mangelnde Mitwirkung vorzuwerfen. Andererseits sind auch die von der Behörde geltend gemachten Interessen zu beachten.
Im vorliegenden Fall hat eine Gegenüberstellung insgesamt ergeben, dass die Beendigung des illegalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit liegt und dieses Interesse die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Inland bis zur Entscheidung über die Rechtssache überwiegt. Im Einzelnen sind dazu folgende Erwägungen maßgeblich:
In der Beschwerde wird insbesondere vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen verlobt ist und mit dieser und deren dreieinhalbjähriger Tochter ein Familienleben führt. Ferner wird in der Beschwerde vorgebracht, die Abschiebung des Beschwerdeführers habe nach vorliegendem neuropsychiatrischem Befund sowohl bei der Verlobten als auch der Stieftochter zu einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie Trauerreaktion geführt (vgl. AS 131 ff).
Dem Vorhalt, dass der vorgelegte Befund für das Gericht nicht nachvollziehbar ist – abgesehen von einem Satz zur Diagnose und einem als Schlussplädoyer erscheinenden Teil (der offenbar an die entscheidenden Stellen im Fremdenrechtsverfahren gerichtet ist) beschränkt sich der Arztbrief lediglich auf die Zusammenfassung der Darstellungen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zu ihrem gemeinsamen Leben und es fehlen beispielsweise eine Darstellung zu den vom Arzt angewendeten Verfahren, Ausführungen zum Gang der Untersuchung, Ausführungen zum tatsächlichen Gesundheitszustand, numerische Einzelergebnisse und deren Relevanz etc. – und auch nicht den Richtlinien und Empfehlungen des Berufsverbandes oder des Gesundheitsministeriums entsprechend scheint – die Schlussworte des Gutachters und die darin zum Ausdruck gebrachten Wünsche und Annahmen weisen nicht auf eine vollkommene Neutralität und Objektivität des Gutachters hin – trat der Beschwerdeführer bislang nicht substantiiert entgegen.
Das vorgebrachte Familienleben ist aufgrund der Aktenlage durchaus glaubhaft. Wie konkret sich dieses seit Beginn der Beziehung gestaltete, kann aufgrund der mangelhaften Mitwirkung des Beschwerdeführers im Rechtsmittelverfahren aber nicht festgestellt werden, zumal die – auch die zum Teil im Wege der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers von der Lebensgefährtin abgegebenen – Stellungnahmen trotz der konkret formulierten Fragen des Gerichtes keine Angaben enthalten, die eindeutige Feststellungen zuließen.
In Bezug auf die Aufforderung, dem Gerichtes einen Überblick über die Aufenthaltsorte der letzten Jahre und die Gestaltung des Familienlebens zu verschaffen, wurde keine eindeutige Antwort erteilt. Aus den vorgelegten Reisepassdaten lässt sich lediglich ableiten, dass er mehrfach nach Serbien und Bosnien ein- und wieder ausgereist ist (insgesamt 44 Stempel aus den Jahren 2018 bis 2024, wobei aus den Ablichtungen nicht eindeutig hervorgeht, ob die vermerkten Grenzübertritte alle den Reisepass des Beschwerdeführers betreffen oder auch jenen seiner Lebensgefährtin, zumal sie sich auf zwei Pässe bezieht).
In Bezug auf die Dauer der Beziehung und die Dauer des – illegalen – Aufenthalts des Beschwerdeführers lassen sich aus den in den Akten einliegenden Dokumenten und den gemachten Angaben ebenfalls keine eindeutigen Sachverhalte ableiten. Übereinstimmend wird vom Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin vorgebracht, dass die Beziehung seit Frühjahr oder Frühsommer 2023 besteht. Im Zentralen Melderegister scheinen diesbezüglich aber keine Meldungen auf. Eine Einsicht in das Zentrale Melderegister hat ergeben, dass der Beschwerdeführer im Haushalt seiner Lebensgefährtin nie gemeldet war – auch nicht in Zeiten eines für serbische Staatsbürger zu Urlaubszwecken erlaubten Aufenthaltes.
Ferner wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, dass er sich in Österreich melden müsse, er habe gedacht, er könne in 180 Tagen 90 Tage als Tourist im Land verbringen.
Insgesamt gibt das Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. dessen Lebensgefährtin kein klares Bild über die Aufenthalte des Beschwerdeführers in den letzten Jahren und das von ihm geführte Familienleben. Dass er sich in Österreich nicht melden müsse, ist schon deshalb nicht glaubhaft, da er sich in Österreich schon vor dem Jahr 2023 mehrfach auch nur für kurze Zeit meldete (die erste Meldung erfolgte im Jahr 1999; im Detail wird auf die entsprechenden Feststellungen verwiesen).
Zu diesem Zeitpunkt kann daher festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer trotz der glaubhaft gemachten Beziehung zuletzt vom 18.03.2021 bis 21.06.2021 (also etwas über 90 Tage) in Österreich gemeldet war. Er war nie im Haushalt seiner jetzigen Lebensgefährtin gemeldet. Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren viele Ein- und Ausreisen vor allem nach Bosnien- Herzegowina tätigte. Auch wenn nicht klar beantwortet wurde, wie sich sein Familienleben in der Zeit gestaltete, so deutet doch vieles darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Familie auch außerhalb des ihm als Tourist zustehenden Aufenthaltes gesehen und Zeit mit dieser verbracht hat. Diesfalls war ihm aber wohl bewusst, dass sein Aufenthalt ohne einen Versuch einer Legalisierung – derartige Versuche sind dem gesamten Akteninhalt nicht zu entnehmen – von Unsicherheit geprägt ist und mit fremdenbehördlichen Maßnahmen enden kann.
Die nunmehr vorgebrachten Vorwürfe gegenüber der Behörde, es sei das Kindeswohl nicht beachtet worden, sind vor diesem Hintergrund jedenfalls zu relativieren. Dass die Familie des Beschwerdeführers diesen bei seinen vielen Reisen jeweils begleitete, wird durch die vorgelegten Unterlagen nicht gestützt.
Wie bereits ausgeführt, wurden die Fragen des Gerichtes nicht konkret beantwortet. Soweit die Eingaben verstanden werden, wird auch nicht vorgebracht, dass die Lebensgefährtin und ihr Kind den Beschwerdeführer bei seinen vielen Reisen jeweils begleiteten und ist dies schon vor dem Hintergrund des Vorbringens der Lebensgefährtin, Sie und ihre Tochter seien im Bundesgebiet sozial fest verhaftet, auch nicht glaubhaft.
Vielmehr sei darauf hingewiesen, dass die Lebensgefährtin einem vom Beschwerdeführer vorgelegten neuropsychiatrischen Befundbericht samt Stellungnahme zufolge vor dem begutachtenden Arzt angegeben hatte, sie hätte sich von ihrem Verlobten, den sie im Frühjahr 2023 kennengelernt habe, fast nie mehr getrennt. Er sei mit Ausnahme von einigen Wochen, in welchen er in Bosnien zu tun gehabt hätte, immer bei ihr und ihrer Tochter geblieben.
Zwar wurde der Lebensgefährtin bislang keine Vertretungsvollmacht erteilt, ihre Aussagen sind aber jedenfalls beweiswürdigend zu verwerten.
Auch bei Wahrunterstellung und der Annahme, das Familienleben im Inland hätte sich, wie von der Lebensgefährtin angegeben, seit Frühjahr 2023 so gestaltet, dass eine Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt ohne länger andauernde Trennungen bestand, wäre eine günstigere Beurteilung für den Standpunkt des Beschwerdeführers nicht möglich.
Umso mehr ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit fremdenbehördlichen Konsequenzen und dem Ende seines illegalen Aufenthaltes rechnen musste. Und umso mehr musste den Erwachsenen auch bewusst sein, dass das Kind unter einer Trennung vom Beschwerdeführer leiden wird.
Dazu ist dem Beschwerdeführer von der Darstellung seiner Lebensgefährtin ausgehend jedenfalls vorzuwerfen, dass er sich zumindest über ein Jahr lang illegal im Bundesgebiet aufhielt und dazu gegen das österreichische Meldegesetz verstieß.
Zur Rückkehrsituation ist im gegenständlichen Fall vor allem zu beachten, dass der Beschwerdeführer den Mitteilungen seiner Lebensgefährtin an das Gericht und einer Auskunft an einen behandelnden Arzt zufolge über ein Haus in Bosnien-Herzegowina verfügt, welches er unter anderem von Österreich aus verwaltete und aus dem er Einkünfte erzielt. Ferner ist den Eingaben zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Sommer in Bosnien-Herzegowina auch mit der Familie Urlaub machte. Insofern sind keine grundsätzlichen Hindernisse für eine Weiterführung des Familienlebens in Bosnien oder Serbien erkennbar. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist in Bosnien-Herzegowina geboren und im Jahr 1999 nach Österreich gezogen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie die dortige Sprache noch spricht. Es ist auch nicht anzunehmen, dass sie in Bosnien-Herzegowina Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist, zumal sie dort mit ihrem Lebensgefährten Urlaub machte. Die dreijährige Tochter befindet sich in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb nicht von einer sozialen Entwurzelung auszugehen wäre.
Zwar ist durchaus glaubhaft, dass sich Reisen von Österreich nach Bosnien mit einem Kleinkind als beschwerlich gestalten – gleiches wird wohl für Serbien gelten – und wurde auch glaubhaft gemacht, dass die Lebensgefährtin im Bundesgebiet sozial und beruflich verwurzelt ist. Im Rahmen dieser Entscheidung ist aber eine Abwägung der oben näher definierten Interessen vorzunehmen und sind aufgrund der bisherigen – für das gegenständliche Teilerkenntnis relevanten – Verfahrensergebnisse keine derart gewichtigen Gründe hervorgekommen, die die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers überwiegen würden.
Es ist daher davon auszugehen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat oder ein (vorläufigter) Verbleib bis zu einer Entscheidung in diesem Verfahren keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist noch anzumerken, dass aus dem vorgelegten Fachärztlichen Attest einer Klinik in Tuzla nicht abgeleitet werden kann, dass der Beschwerdeführer an einer schwerwiegenden Krankheit leidet, die im Heimatland oder auch in Bosnien-Herzegowina nicht behandelt werden könnte, zumal ihm wegen einer „anxiösen Störung und eine Reaktion auf ein Stressereignis“ (gemeint ist wohl die Abschiebung aus Wien) lediglich Tabletten verschrieben wurden und ein Kontrolltermin in einem Monat, bei Bedarf auch früher, angesetzt wurde. Aus dem vorgelegten Dokument ist jedenfalls ableitbar, dass der Beschwerdeführer Zugang zu ärztlicher Behandlung hat.
Der Beschwerdeführer machte mit seinem Beschwerdevorbringen und dem im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen daher auch sonst kein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Bestimmungen der EMRK geltend.
In Bezug auf die dem Beschwerdeführer im Inland ausgeübte illegale Arbeit ist noch anzumerken, dass das Verfahren gegen den Beschäftiger bei der zuständigen Verwaltungsbehörde noch nicht abgeschlossen ist. Schon aufgrund der im Akt erliegenden Unterlagen ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers durch die als Cousin bezeichnete Person (der Nachweis einer Verwandtschaft wurde bislang nicht erbracht), der nach außen zur Vertretung des nunmehr angezeigten Unternehmens Berufene, nicht rechtmäßig scheint. Selbst für den Fall, dass das Verfahren gegen den Beschäftiger bei der Verwaltungsbehörde eingestellt wird, bleibt für das gegenständliche Verfahren festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Leistungen für das in der Anzeige bzw. dem Strafantrag genannte Unternehmen erbrachte. Dies geht vor allem aus einem vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel, ein Schreiben eines Herrn Dipl. Ing. XXXX BSc, hervor, aus dem die Behörde ableitete, dass für die erbrachten Fliesenlegerarbeiten eine Entlohnung durch Naturalien vereinbart worden sei. Zudem lässt sich aus diesem Schreiben in Zusammenschau mit der ebenfalls im Verfahren vorgelegten Einstellungszusage der XXXX GmbH ableiten, dass die Fliesenlegearbeiten nicht für die privaten Zwecke des Herrn Dipl. Ing. XXXX BSc erfolgten, sondern die Leistungen des Beschwerdeführers offenbar der XXXX GmbH zugutekamen. Vor diesem Hintergrund wird abgesehen von einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes auch noch die Übertretung anderer wirtschaftsrechtlicher Gesetze anzunehmen sein, zumal der Einsatz von Arbeitskräften bei Außerachtlassung von zwingenden Vorschriften, wie etwa Arbeitnehmerschutzbestimmungen, steuer-, sozialversicherungs-, unternehmensrechtlichen Bestimmungen und dergleichen, Wettbewerbsverzerrungen und (volks-)wirtschaftliche Schäden bewirken kann.
Dem ist der Beschwerdeführer trotz Vorhalt bislang nicht wirksam entgegengetreten.
Zur Klarstellung sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt. Der Judikatur zufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080).
So ist im gegenständlichen Fall für die Beurteilung nicht das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung maßgeblich, sondern eben das der Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten des Fremden und zeigen die Ausführungen der Beteiligten doch klar, dass der Beschwerdeführer an der Übertretung wirtschafts- und arbeitsrechtlicher Gesetzte offenkundig mitgewirkt hat.
Vorbehaltlich einer eingehenderen Bewertung nach Abschluss des Strafverfahrens zum Ausländerbeschäftigungsgesetz ist für die hier gegenständliche Entscheidung aber festzuhalten, dass der Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie angesichts des illegalen Aufenthaltes und der fehlenden Arbeitsberechtigung von einer weiteren Gefahr für die österreichische Volkswirtschaft ausgeht. Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, offenkundig Verstöße gegen das Meldegesetz begangen hat.
Insgesamt war bei einer Abwägung der berührten Interessen im Falle des Vollzuges der Rückkehrentscheidung bzw. des (vorläufigen) Verbleibes des Beschwerdeführers in Serbien oder einem anderen Land, in dem er sich aufhalten darf, für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, dass für ihn damit ein unverhältnismäßiger Eingriff in seine nach der EMRK verbrieften Rechte verbunden wäre.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Ergänzend sei auch noch angemerkt, dass der Beschwerdeführer für eine vom Bundesverwaltungsgericht allenfalls noch anzuberaumende mündliche Verhandlung auch wieder einreisen kann, wenn er einen Antrag auf eine Wiedereinreise stellt. Dem Beschwerdeführer steht es diesbezüglich jedenfalls frei, – allenfalls im Wege seiner Rechtsvertretung – die Behörde zu kontaktieren, damit er im Hinblick auf eine Antragstellung weiter angeleitet werden kann. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann unbeschadet des Abs. 7 das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren entscheiden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen entschieden werden.
3.4. Übersetzung
Da der Beschwerdeführer im Verfahren angab, über Deutschkenntnisse auf Hauptschulniveau zu verfügen und im Verfahren auch rechtlich vertreten ist, konnte eine Übersetzung des Spruches der gegenständlichen Entscheidung unterbleiben.
Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.