Spruch
W195 2290519-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag der Sachverständigen XXXX basierend auf der Honorarnote vom 12.12.2023 beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit
€ 295,20 (inkl. USt.)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2023, GZ. XXXX , wurde die Antragstellerin von der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX , gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Unfallchirurgie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung einer Frage in einem schriftlich zu erstattenden Gutachten aufgetragen.
2. Am 12.12.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht das Gutachten samt folgender Honorarnote im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) übermittelt:
Gebührennote vom 12.12.2023
3. Mit ERV-Eingabe vom 06.03.2024 übermittelte die Antragstellerin nachstehende korrigierte Honorarnote:
Honorarnote vom 05.03.2024
4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 24.05.2024, GZ. W195 2290519-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass zum einen die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen des § 43 GebAG zu bestimmen sei und zum anderen eine Gebühr iSd § 31 Abs. 1a GebAG für die elektronische Übermittlung der verbesserten Honorarnote nicht zugesprochen werden könne.
5. Das Schreiben wurde am 04.06.2024 durch Hinterlegung nachweislich zugestellt und der Antragstellerin am 17.06.2024 ausgefolgt.
6. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme und/oder (nochmals) korrigierte Honorarnote ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens zur GZ. XXXX als Sachverständige auf dem Fachgebiet der Unfallchirurgie bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte. Das Gutachten samt dazugehöriger Honorarnote wurde am 12.12.2023, die verbesserte Honorarnote am 06.03.2024, im Weg des ERV übermittelt.
2. Beweiswürdigung
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren GZ. XXXX , dem Bestellungsbeschluss vom 20.10.2023, GZ. XXXX , dem Gebührenantrag vom 12.12.2023 bzw. 06.03.2024, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.05.2024, GZ. W195 2290519-1/2Z, sowie dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.
Gemäß § 89c Abs. 5a GOG iVm § 21 Abs. 6 BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Zu A)
Zur geltend gemachten Gebühr für Mühewaltung
Mühewaltung gemäß § 43 Abs. 1 lit d GebAG
In Bezug auf die von der Antragstellerin geltend gemachte Gebühr gemäß § 34 GebAG in der Höhe von insgesamt € 600,00 (5 Stunden á € 150,00 inklusive 20% Abschlag gemäß § 34 Abs. 2 GebAG) für Mühewaltung ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (§ 43 ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.
Im für das gegenständliche Verfahren gemäß § 17 VwGVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.
Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall grundsätzlich nach den Tarifen der §§ 43 ff GebAG zu bestimmen.
Gemäß § 49 Abs. 2 GebAG gilt § 43 GebAG nur dann nicht, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (§ 34 Abs. 1) zulässig.
Unter einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG sind besonders schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten zu verstehen, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erarbeitet wurden und besonders ausführlich begründet sind (vgl. LG Salzburg, SV 2008/4, 205; OLG Wien, SV 2008/4, 200; OGH 4.9.1997, 2 Ob 236/97p, 237/97k, 238/97g, 253/97p SV 1997/4, 44; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 16 zu § 49 GebAG).
Eine wissenschaftliche Leistung erfordert eine Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, die Findung einer neuen Lösung, nicht aber bloß die Beurteilung auf Grund logischer Schlussfolgerungen unter Heranziehung langjähriger Erfahrungen aus einer höchst qualifizierten Tätigkeit als Sachverständiger (vgl. OLG Wien 30.3.1981, 17 R 57/8; OLG Linz 23.12.1993, 2 R 226/93 SV 1994/1, 35; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 29 zu § 49 GebAG). Dabei muss es notwendig sein, das Gutachten unter Zitierung von Lehrmeinungen oder Literaturhinweisen ausführlichst zu begründen (vgl. OLG Wien 14.2.1979, 34 R 34/79).
Eine wissenschaftliche Leistung liegt nur dann vor, wenn nach dem gerichtlichen Auftrag unter anderem wissenschaftliche Literatur im großen Umfang zu verwerten war, oder unter Auseinandersetzung unterschiedlicher Lehrmeinungen eine neue Lösung zu finden war. Auch ein fachlich besonders schwieriges psychiatrisches Gutachten eines höchst qualifizierten Sachverständigen, welches aber keine wissenschaftliche Leistung darstellt, bleibt eine in den Tarifen des § 43 genannte Leistung und ist daher zwingend und ausschließlich nach diesen Tarifen zu entlohnen (vgl. hiezu OLG Wien 8 Rs 3/09 SVSlg 59.979; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 31 zu § 49 GebAG).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Gutachten der Antragstellerin – trotz ihrer unbestrittenen Fachkenntnis – weder eine besonders ausführliche Begründung noch die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, weshalb nicht von einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG auszugehen ist und somit der Tarif des § 43 GebAG zur Anwendung gelangt. Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des § 43 ff GebAG zu bestimmen.
Für die Sachverständigengruppe „Ärzte“ ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen, welcher als Pauschalabgeltung für – wie im gegenständlichen Fall – Befund und Gutachten, Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.
§ 43 Abs. 1 GebAG normiert in diesem Zusammenhang Folgendes: „§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten a) bis c) […]
d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro; […] “.
Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach § 43 Abs. 1 GebAG dann mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können (vgl. OLG Graz SV 2010/4, 222).
Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die der Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 130f, 133f zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 7 und 9 zu § 43 GebAG).
Die Frage, ob mehrere gutachterliche Stellungnahmen vorliegen, ist nicht rein formell danach zu beurteilen, wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält bzw. in wie viele Fragestellungen die Sachverständige den Auftrag zerlegt, sondern zu wie vielen selbstständigen Themenkreisen die Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrags gutachterliche Aussagen zu machen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 134 zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 10 zu § 43 GebAG).
Laut Bestellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2023, GZ. XXXX , war folgende Frage von der Antragstellerin zu beantworten bzw. folgender Punkt näher zu erörtern:
1. Ist der Beschwerdeführer uneingeschränkt arbeitsfähig?
[Dieser] gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung […] an, dass er mit seinem linken Arm nicht einmal 1 kg Gewicht heben könne.
In Zusammenschau mit dem von der Antragstellerin erstatteten Gutachten und den darin behandelten Themen ergibt sich aus der Fragestellung der Gerichtsabteilung XXXX insgesamt eine Frage bzw. ein Themenkomplex, welcher von der Antragstellerin im erstatteten Gutachten vom 10.12.2023 auch beantwortet wurde, sodass eine einfache Honorierung der Mühewaltung nach dem Tarif des § 43 GebAG zulässig ist.
Beinhalten die Leistungen des Sachverständigen eine besonders zeitaufwendige Ganzkörperuntersuchung und Einbeziehung mehrerer Nebenbefunde, sowie eine eingehende, alle Untersuchungsergebnisse berücksichtigende Begründung, so ist der Tarifsatz nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d gerechtfertigt. Auf den Umfang des sorgfältig begründeten, zu allen relevanten Fragen Stellung nehmenden Gutachtens kommt es nicht an (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 53 zu § 43 GebAG).
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist der Antragstellerin daher einerseits eine Gebühr für Mühewaltung nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit d in der Höhe von insgesamt € 116,20 zuzuerkennen.
Mühewaltung gemäß § 43 Abs. 1 Z 12 GebAG (Röntgenbilder)
Gemäß § 43 Abs. 1 Z 12 lit. a GebAG beträgt die Gebühr für Mühewaltung für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten bei Röntgenaufnahmen für jede Aufnahme € 30,30.
Nimmt ein ärztlicher Sachverständiger eine von einem anderen Arzt angefertigte Röntgenaufnahme in Augenschein und bezieht das Endergebnis in die seinem Gutachten zugrundezulegenden Befundaufnahme ein, so gebührt ihm die Hälfte des im § 43 Abs. 1 Z 12 lit a festgesetzten Betrages. (vgl. OLG Linz 2 R 180/01 f SV 2002/1, 30 (Krammer); vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 84 zu § 43).
Dem Gutachten vom 10.12.2023 lässt sich entnehmen, dass die Antragstellerin insgesamt vier Röntgenbilder eines Diagnosezentrums in ihre Befundaufnahme zur Erstellung des Gutachtens einbezogen hat.
Im Einklang mit der – wie oben ausgeführt – hiezu ergangenen Judikatur ist für die Befundung von Röntgenbildern die Hälfte des in § 43 Abs. 1 Z 12 lit a GebAG festgelegten Tarifs zuzuerkennen, weshalb der Antragstellerin eine (weitere) Gebühr für Mühewaltung in Höhe von € 15,15 pro Röntgenbild, sohin ein Gesamtbetrag von € 60,60 (€ 30,30/2*4), zu vergüten ist.
Zur geltend gemachten Gebühr gemäß § 31 Abs. 1a GebAG
Mit ERV-Eingabe vom 12.12.2023 übermittelte die Antragstellerin zwei Beilagen – das auftragsgemäß erstellte Gutachten sowie die Gebührennote betreffend ihre gutachterliche Tätigkeit im Verfahren zur GZ. XXXX und brachte sie mit ERV-Eingabe vom 06.03.2024 eine weitere Beilage – die korrigierte Honorarnote – ein.
Gemäß § 31 Abs. 1a GebAG gebührt dem Sachverständigen, der sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG) übermittelt, dafür ein Betrag von insgesamt 12 Euro (ab 01.01.2024: 13,30 Euro). Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt 2,10 Euro (ab 01.01.2024: 2,30 Euro); dies gilt jedoch nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.
Den Erläuterungen zu der Regierungsvorlage im Zusammenhang mit der Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes lassen sich folgende Ausführungen entnehmen: „Die [..] Teilnahme der Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher am elektronischen Rechtsverkehr bringt für die Verfahrensbeteiligten und das Gericht verschiedene Vorteile mit sich [..]. Für die Sachverständigen ist die Nutzung des ERV gleichzeitig aber auch mit einem gewissen manipulativen Mehraufwand verbunden. Dem soll mit dem in § 31 GebAG neu vorgeschlagenen Gebührentatbestand Rechnung getragen werden. Nach diesem soll der oder dem Sachverständigen dann, wenn sie ihr oder er sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie ihren oder seinen Gebührenantrag im Weg des ERV an das Gericht übermittelt, eine zusätzliche Gebühr von insgesamt 12 Euro zustehen. [..] Übersendet die oder der Sachverständige im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht (wie beispielsweise im Fall der Übermittlung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens), so kann sie oder er dafür – pro notwendigem Übermittlungsvorgang – eine weitere Gebühr von 2,10 Euro ansprechen.“ (ErläutRV 561 BlgNR 26. GP 3.).
Bei der im Weg des ERV eingebrachten verbesserten Honorarnote handelt es sich somit nicht um „weitere Unterlagen“ im Sinne des § 31 Abs. 1a GebAG. Eine Vergütung für „[w]eitere elektron. Übermittlung gem § 31 Abs 1a“ in Höhe von € 2,30 kann aus diesem Grund nicht zugesprochen werden.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 295,20 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).