JudikaturBVwG

W211 2283857-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
09. Januar 2025

Spruch

W211 2283857-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Christoph KUNZ und Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX 2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch betreffend die Spruchpunkte 1. und 2. im angefochtenen Bescheid zu lauten hat:

„Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen“. B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Datenschutzbeschwerde vom XXXX 2021 rügte XXXX (= Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde und mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG sowie einen Verstoß gegen die Art. 5, 6 und 13 DSGVO durch die Ehefrau von XXXX (= Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde und Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht), da die mitbeteiligte Partei durch eine Videokamera bei der Benützung der ihr im Grundbuch einverleibten Dienstbarkeit aufgezeichnet werde.

2. Mit Stellungnahme vom XXXX 2021 brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers durch ihre Rechtsvertretung vor, dass der Beschwerdeführer als ihr gesetzlicher Erwachsenenvertreter fungiere.

3. Am XXXX 2023 führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen die mitbeteiligte Partei und der Beschwerdeführer Angaben zum Sachverhalt machten, und Fotos der monierten Videokamera, zu ihrem Blickwinkel, zum umgebenden Gelände, Servitutsweg und zu den baulichen Gegebenheiten vorgelegt wurden. Der Beschwerdeführer führte soweit verfahrensrelevant aus, dass er die genannte Videokamera zum Schutz des Hauses, seiner Ehefrau und seiner eigenen Person im Jahr 2021 montiert habe, diese nur die Garageneinfahrt erfasse und ein Aufruf der Aufzeichnungen nur über sein defektes Mobiltelefon möglich gewesen sei. Die mitbeteiligte Partei hielt dem zusammengefasst entgegen, dass die Videokamera in Richtung des Servitutsweges ausgerichtet sei.

4. Mit nunmehr auf den Beschwerdeführer ausgedehnter Datenschutzbeschwerde vom XXXX 2023 führte die mitbeteiligte Partei zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer einen durch die mitbeteiligte Partei benützten Weg auf der Liegenschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers, an welchem die mitbeteiligte Partei eine Dienstbarkeit (ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht) innehabe, mit einer Videokamera überwache und diese nicht ausreichend gekennzeichnet sei. Die mitbeteiligte Partei und die Ehefrau des Beschwerdeführers seien Eigentümer:innen benachbarter Grundstücke, und erfasse die montierte Videokamera den genannten Weg, den die mitbeteiligte Partei regelmäßig nutze. Die mitbeteiligte Partei erachte sich daher durch den Beschwerdeführer im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG und im Recht auf Information gemäß Art. 13 DSGVO verletzt.

5. Der Beschwerdeführer rügte mit Eingabe vom XXXX 2023 ergänzend und zusammengefasst, dass die Ausdehnung der Beschwerde auf ihn als verspätet zurückzuweisen sei. Die mitbeteiligte Partei erstattete am XXXX 2023 noch ein weiteres schriftliches Vorbringen.

6. Mit Bescheid vom XXXX 2023 wurde die Datenschutzbeschwerde gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers zur GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen.

7. Mit Bescheid vom XXXX 2023 gab die belangte Behörde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Beschwerdeführer teilweise statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe (Spruchpunkt 1.), trug dem Beschwerdeführer auf, innerhalb einer Frist von drei Wochen den Aufnahmebereich der in Spruchpunkt 1. genannten Videokamera derart einzuschränken, dass der Servitutsweg vom Aufnahmebereich nicht erfasst werde (Spruchpunkt 2.) und wies die Beschwerde hinsichtlich der Verletzung im Recht auf Information ab (Spruchpunkt 3.).

In rechtlicher Hinsicht hielt die belangte Behörde zusammengefasst fest, dass die – im Rahmen der Ausdehnung der ursprünglichen Datenschutzbeschwerde – neu protokollierte Datenschutzbeschwerde nicht präkludiert sei, und der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse habe, sein Eigentum und die Personen im Haus zu schützen. Er könne jedoch die Datenverarbeitung nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO stützen, da es ausreichend wäre, wenn die Videoüberwachungskamera ausschließlich den Haus-/Garagenbereich und nicht auch den Servitutsweg erfasse. In der Folge habe gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO dem Beschwerdeführer aufgetragen werden müssen, die Bildverarbeitung auf den Garagenbereich einzuschränken.

8. Der Beschwerdeführer erhob am XXXX 2023 rechtzeitig eine Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des Bescheides und führte darin soweit wesentlich erneut aus, dass die auf ihn ausgedehnte Datenschutzbeschwerde verfristet sei, die Ausdehnung der Beschwerde vom XXXX 2023 kein inhaltliches Vorbringen enthalten habe, und die Niederschrift der belangten Behörde über die mündliche Verhandlung vom XXXX 2023 nicht als Beschwerdeschrift der mitbeteiligten Partei verstanden werden könne. Die verfahrensgegenständliche Videokamera enthalte kein Speichermedium; eine Aufzeichnung der mitbeteiligten Partei könne nicht stattgefunden haben. Zudem besitze der Beschwerdeführer ein neues Mobiltelefon, auf dem der Zugriff auf die Videokamera nicht vorhanden sei. Der Erfassungsbereich reiche nicht bis zum Servitutsweg. Aufnahmen von Personen bei der Benützung des Servitutsweges hätten nicht stattgefunden.

9. Mit Stellungnahme vom XXXX 2024 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, verwies vollinhaltlich auf die bekämpften Spruchpunkte des erlassenen Bescheides und begehrte die Abweisung der Beschwerde.

10. Am XXXX 2024 fand am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in deren Rahmen die Parteien ihre Argumente darlegen konnten, und die zu erörternden Rechtsfragen beleuchtet wurden. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin der Liegenschaft XXXX mit der Adresse XXXX .

1.2. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist die Eigentümerin der Liegenschaft XXXX und XXXX jeweils XXXX mit der Adresse XXXX . Der Beschwerdeführer wohnt an dieser Adresse gemeinsam mit seiner Ehefrau.

Das Haus, in dem der Beschwerdeführer lebt, ist gelegen wie folgt:

1.3. Die mitbeteiligte Partei hat ein über die Liegenschaft der Ehefrau des BF führendes grundbücherlich einverleibtes zeitlich unbefristetes land- und fortwirtschaftliches Bringungsrecht, um ihre rund 11,5 Hektar großen Wald-, Wiesen- und Weideflächen zu bewirtschaften. Davon sind 3 Hektar ausschließlich über den Servitutsweg erreichbar.

Der Servitutsweg führt an der nördlichen Hausfront des Wohnhauses, in welchem der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wohnen, vorbei. Der Hauseingangsbereich mit der Garageneinfahrt schließt direkt an den Servitutsweg an.

Eine Klage des Beschwerdeführers, dass das Wegerecht maximal 36mal im Jahr ausgenützt werden dürfe, wurde am XXXX 2021 vom Bezirksgericht XXXX abgewiesen.

1.4. Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt vor dem XXXX 2021 montierte der Beschwerdeführer zum Schutz des Hauses, seiner Ehefrau und seiner eigenen Person auf einem Querbalken unterhalb des Vordaches des Hauseingangsbereichs bzw. der Garageneinfahrt eine Videokamera des Types MIBAO P450, 1080P, Wireless Security Camera, welche in Blickrichtung Osten ausgerichtet ist (parallel zum Servitutsweg). Diese verfügt über eine Brennweite von 3,6 mm und einen horizontalen Blickwinkel von 110 Grad.

Die Videokamera ist im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes unverändert montiert, über eine Steckdose rechts über der Videokamera mit Strom versorgt, aktuell in Betrieb und hat keine Speicherkarte installiert. Die Ausrichtung ist, jedenfalls seit dem XXXX 2021, unverändert und befindet sich die Videokamera ca. 2 Meter vom Servitutsweg nach innen (auf das Grundstück der Ehefrau des Beschwerdeführers) versetzt in einer Höhe von ca. 2 Metern.

Die installierte Videokamera erfasst den Haus- und Garageneinfahrtsbereich des Wohnhauses, in welchem sich der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau aufhalten, und am linken Rand des Erfassungsbereichs den Servitutsweg.

1.5. Der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau sind 78 bzw. 80 Jahre alt. Sie bewohnen das Haus alleine. Die Tochter des Ehepaares lebt in XXXX , Italien. Die Ehefrau des Beschwerdeführers leidet an einer Gehirnblutung, und der Beschwerdeführer fungiert als ihr Erwachsenenvertreter.

1.6. Die mitbeteiligte Partei benützt den Servitutsweg regelmäßig über das gesamte Jahr, um ihr (teilweise nur auf diesem Weg erreichbares) Grundstück zu bewirtschaften. Bei der Benützung des Servitutsweges wird die mitbeteiligte Partei, während sie sich auf dem Servitutsweg befindet, von der installierten Videokamera im Randbereich wahrgenommen.

1.7. Der Beschwerdeführer nutzte die Videokamera ausschließlich über eine Applikation auf seinem Mobiltelefon. Die Videokamera verschickte eine Benachrichtigung, wenn Bewegung im Erfassungsbereich erkannt wurde, und speicherte diese Aufnahmen auf einer Speicherkarte. Die gespeicherten Aufnahmen konnten durch den Beschwerdeführer auf seinem Mobiltelefon betrachtet werden. Er löschte die Aufzeichnungen bei Personen, die ihm bekannt waren, innerhalb von 24 Stunden. Bei Personen, die dem Beschwerdeführer nicht bekannt waren, löschte er die Aufzeichnungen innerhalb von 30 Tagen.

Eine Einsicht in die Aufnahmen der Videokamera war dem Beschwerdeführer bis zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt Mitte 2021 möglich. Seit diesem Zeitpunkt verwendet der Beschwerdeführer ein neues Mobiltelefon, auf dem die zwingend notwendige Applikation, um auf die Kamera zuzugreifen, nicht installiert ist. Die Kamera ist aber immer noch an einer Stromzufuhr angeschlossen und erfasst daher, wie ein Livebild, nach wie vor Bilddaten, die aber weder gespeichert, noch durch den Beschwerdeführer abgerufen werden.

1.8. Die Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei, die ursprünglich gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers gerichtet war, wurde am XXXX 2023 auf den Beschwerdeführer ausgedehnt. Es fand dabei keine Änderung des zu beurteilenden Sachverhalts statt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu oben 1.1. - 1.3. sind unstrittig und ergeben sich aus dem insoweit übereinstimmenden Parteivorbringen im Laufe des Verfahrens vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2024 sowie aus dem Verwaltungsakt, dort ua aus dem Urteil des BG XXXX vom XXXX 2021, XXXX (AS 363ff). Die Lage des Hauses, in dem der Beschwerdeführer lebt, wurde über Google Maps eruiert (letzter Zugriff 18.12.2024).

2.2. Die Feststellungen unter 1.4. ergeben sich aus den konsistenten und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Laufes des Verfahrens betreffend seine persönliche Lebenssituation, die Gründe für die Montage der Videokamera und die spezifischen Gegebenheiten vor Ort. Die getroffenen Feststellungen zu den Spezifikationen der Videokamera gründen sich auf ihre Betriebsanleitung sowie eine amtswegige Recherche des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des – durch ein vorgelegtes Lichtbild der Originalverpackung – nachweislich montierten Kameramodells. Die Feststellungen zum konkreten Montageort ergeben sich aus dem übereinstimmenden Parteivorbringen sowie den vorgelegten Lichtbildern; sie sind nicht weiter strittig. Auch die Stromversorgung der Videokamera ist auf den vorgelegten Lichtbildern sichtbar. Es ergibt sich in diesem Zusammenhang aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass keine Veränderungen an der Kamera vorgenommen wurden. Die Ausrichtung der jedenfalls seit XXXX 2021 unverändert montierten Videokamera beruht auf den zahlreichen Lichtbildern, die im Verwaltungsakt aufliegen und die die Ausrichtung der Kameralinse zweifelsfrei erkennen lassen. Ein entgegenstehendes Vorbringen der mitbeteiligten Partei betreffend geringfügige Abweichungen bei den vorgelegten Lichtbildern ist, wie bereits von der belangten Behörde ausgeführt, durch lebensnahe Abweichung beim Aufnahmewinkel der Fotos zu erklären. Der konkrete Erfassungsbereich der Videokamera ergibt sich aus einer Zusammenschau der festgestellten Spezifikationen der installierten Videokamera, insbesondere der Brennweite, und dem horizontalen Blickwinkel von 110 Grad, die auf ein weites Sichtfeld (Weitwinkel) schließen lassen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Videokamera ausschließlich den direkt (gerade voraus bei 0 Grad) befindlichen Hauseingangs- bzw. Garageneinfahrtsbereich wahrnimmt. Da das Sichtfeld nach links und rechts auf bis zu 55 Grad erweitert ist und keine weitere Barriere oder ein Sichtschutz durch Pflanzen sowie bauliche Maßnahmen besteht, ist der Servitutsweg jedenfalls im linken Bereich des Sichtfeldes der Videokamera erfasst.

2.3. Die unter 1.5. angeführte Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gründet sich auf sein diesbezüglich glaubhaftes Vorbringen im Laufe des Verfahrens.

2.4. Die Feststellungen unter 1.6. ergeben sich aus den im Laufe des Verwaltungsverfahrens vorgelegten zivilgerichtlichen Urteilen, die ausführen, dass die mitbeteiligte Partei den Servitutsweg nachweislich regelmäßig befahren hat, sowie aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Da der Servitutsweg, wie soeben unter 2.2. gewürdigt, im Erfassungsbereich der Videokamera liegt, hat die mitbeteiligte Partei beim Befahren dieses Weges jedenfalls den überwachten Bereich durchquert.

2.5. Die unter 1.7. getroffenen Feststellungen zur Nutzung der Videokamera durch den Beschwerdeführer, zum Zeitpunkt, ab dem keine Nutzung durch den Beschwerdeführer mehr erfolgte sowie zu den Löschungsmodalitäten ergeben sich aus den nachvollziehbaren und glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2024 und der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde.

Die widersprüchlichen und ungenauen Angaben des Beschwerdeführers zum konkreten Zeitpunkt des Defektes seines alten Mobiltelefons in mehreren Eingaben an die belangte Behörde, der Bescheidbeschwerde und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sind für den erkennenden Senat aufgrund des hohen Alters des Beschwerdeführers und des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht als Indiz für ein gesteigertes Beschwerdevorbringen oder als Verdunkelungshandlung zu werten. Es ist aus dem im Endeffekt durch alle Verfahrensabschnitte vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht gleichbleibenden Kern der Angaben des Beschwerdeführers ableitbar, dass dieser seit Kenntnis des gegen ihn geführten Verwaltungsverfahrens von jeglicher Einsicht bzw. der Aufzeichnung von Aufnahmen Abstand nahm und die für eine Vielzahl damit zusammenhängenden Funktionen notwendige Speicherkarte entfernte. Dass eine Speicherung von Bewegungen im Erfassungsbereich der Videokamera jedenfalls über einen kurzen Zeitraum im XXXX 2021 stattgefunden hat, ist evident und im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers zu den vom ihm selbst festgelegten Löschfristen. Dass die Kamera nach wie vor an der Stromversorgung angeschlossen ist und daher nach wie vor Bilddaten erfasst, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung meinte, sonst keine Veränderungen an der Kamera vorgenommen zu haben.

2.6. Die Feststellungen unter 1.8. ergeben sich aus den schriftlichen und mündlichen Eingaben der mitbeteiligten Partei vor der belangten Behörde.

2.7. Der Beweisantrag der mitbeteiligten Partei über eine Einvernahme ihres Sohnes als Zeuge wurde bereits mit Beschluss in der mündlichen Verhandlung abgewiesen: da das Vorbringen der mitbeteiligten Partei, durch die monierte Videokamera auf dem Servitutsweg zumindest abschnittsweise erfasst zu werden, vom erkennenden Senat nicht angezweifelt wird, kann eine Befragung des Sohnes der mitbeteiligten Partei zur Unterstützung dieses Vorbringens keinen Mehrwert bringen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ortsaugenschein wird deshalb nicht näher getreten, weil die Situation vor Ort, die Montage und die Ausrichtung der Videokamera ausreichend durch die im Verfahren vorgelegten Unterlagen und Fotos belegt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Rechtsgrundlagen in Auszügen:

§ 1 Abs. 1 und 2 DSG – Grundrecht auf Datenschutz (Verfassungsbestimmung):

(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. […]

Art. 4 DSGVO – Begriffsbestimmungen:

1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; (…)

Art. 6 Abs. 1 DSGVO –Rechtmäßigkeit der Verarbeitung:

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: […]

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. […]

§ 24 DSG – Beschwerde an die Datenschutzbehörde:

(1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. Dies gilt nicht, soweit ein Recht auf Beschwerde beim Parlamentarischen Datenschutzkomitee gemäß § 35f Abs. 1 besteht.

(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,

2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),

3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,

4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und

6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.

(4) Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen. (…)

§ 13 Abs. 8 AVG – Anbringen:

Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

3.2. In der Sache:

3.2.1. Verfahrensrechtliche Fragen:

Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Bescheidbeschwerde zunächst, dass die Ausdehnung der Datenschutzbeschwerde in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am XXXX 2023 verfristet sei.

Sowohl die subjektive einjährige als auch die objektive dreijährige Präklusivfrist nach § 24 Abs. 4 DSG beginnt bei einer „fortgesetzten Schädigung“ bei rechtswidrigen Dauerzuständen nicht vor Beendigung dieses Dauerzustandes zu laufen (vgl. dazu BVwG 06.10.2023, W176 2265088-1/10E; 21.06.2022, W292 2254725-1/12E; 15.04.2020, W211 2219095-1/5E; OGH vom 29.05.2017, 6 Ob 217 /16d). Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie ausführt, dass bei einer fortdauernden Datenverarbeitung die Frist zur Erhebung einer Beschwerde stets von neuem zu laufen beginnt. Da die monierte Videokamera nach wie vor und ohne Änderung den festgestellten Aufnahmebereich erfasst (wenn auch ohne Zugriff durch den Beschwerdeführer oder eine eingelegte Speicherkarte), ist von einer laufenden Datenverarbeitung (siehe gleich weiter unten) und einer fristgerechten Beschwerdeerhebung auch gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer auszugehen.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass die Datenschutzbeschwerde in Hinblick auf seine Person nicht gesetzmäßig iSd § 24 Abs. 2 DSG ausgeführt worden sei.

Mit der Ausdehnung der Datenschutzbeschwerde gegen den Beschwerdeführer im Laufe des behördlichen Verfahren fügte die mitbeteiligte Partei ihrer Datenschutzbeschwerde einen neuen Beschwerdegegner hinzu.

Nach § 13 Abs. 8 zweiter Satz AVG ist eine Antragsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch „die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert“ wird. Zur Frage, wann eine Sache ihrem Wesen nach geändert wird, lassen sich aus den Materialien zwei Aussagen von allgemeiner Bedeutung ableiten: Zum einen soll eine Antragsänderung dann das Wesen der Sache berühren und daher weiterhin jedenfalls unzulässig sein, wenn es sich in Wahrheit nicht um eine Änderung des ursprünglichen Antrags, sondern um ein neues, „anderes Vorhaben“ handelt, wenn das Vorhaben also im Lichte der anzuwendenden Materiengesetze eine andere Qualität erhält. Zum anderen wird die „Änderungsfreundlichkeit“ des Gesetzes betont, sodass wohl im Zweifel nicht von einer das Wesen verändernden Antragsänderung auszugehen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 45, mwN (Stand 1.1.2014, rdb.at)).

Schon aus § 13 Abs. 8 AVG geht hervor, dass nicht bereits die Modifizierung der „Sache“, sondern erst die Änderung ihres „Wesens“ unzulässig ist. Darüber hinaus normiert § 37 AVG, dass die Behörde das Verfahren nach einer (zulässigen) Antragsänderung iSd § 13 Abs. 8 AVG insoweit zu ergänzen oder alle Verfahrensschritte zu wiederholen hat, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. Der Gesetzgeber ist also ohne Zweifel davon ausgegangen, dass durch eine derartige Projektsänderung auch andere Personen oder dieselben Personen auf andere Weise in ihrer Rechtssphäre berührt werden können. Daher ist eine Antragsänderung im erstinstanzlichen Verfahren nicht schon deshalb unzulässig, weil durch die Ausweitung des Projekts (zusätzliche) subjektive Rechte berührt werden und damit unter Umständen neue mitbeteiligte Parteien hinzukommen. Es ist allerdings bei der Beurteilung der Antragsänderung auf das Ausmaß der dadurch notwendigen Verfahrensergänzungen Bedacht zu nehmen und dann, wenn weitreichende Wiederholungen von Verfahrensschritten erforderlich sind, das Vorliegen eines neuen Antrags anzunehmen(vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 46 mwN (Stand 1.1.2014, rdb.at)).

Gegenständlich geht der erkennende Senat nicht davon aus, dass die Ausdehnung der Datenschutzbeschwerde auf den Beschwerdeführer das Wesen der Sache dieser Datenschutzbeschwerde geändert hat. Durch die Ausdehnung der Beschwerde auf den tatsächlich datenschutzrechtlich Verantwortlichen veränderte sich weder die Rechtsqualität des verfahrenseinleitenden Antrags, noch die anzuwendenden Materiengesetze oder die Behördenzuständigkeit. Die belangte Behörde führte daher das Verfahren gegen damals noch zwei Beschwerdegegner:innen zu Recht: Der Verwaltungsgerichtshof hat es nicht beanstandet, dass eine Datenschutzbeschwerde gegen mehrere Personen als [mögliche] Verantwortliche gerichtet ist (vgl. VwGH vom 27.06.2023, Ro 2023/04/0013, Rz 33 mwN). Und schließlich spricht auch nichts dagegen, dass die belangte Behörde bei einer Datenschutzbeschwerde gegen zwei Beschwerdegegner:innen in weiterer Folge zwei separate Bescheide (betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers und den Beschwerdeführer selbst) zur Erledigung dieser einen Datenschutzbeschwerde erlassen hat. Die Ausdehnung der Beschwerde auf den Beschwerdeführer war daher auch in Bezug auf die damit verbundene Antragsänderung als zulässig anzusehen.

Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus beanstandete, dass er als Partei nicht gehört worden sei, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach allfällig unterlaufene Verfahrensfehler vor der Verwaltungsbehörde durch ein ordnungsgemäß vor dem Verwaltungsgericht geführtes Beschwerdeverfahren saniert werden können (siehe VwGH vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0191 RS1 mwN). Allfällige diesbezügliche Verfahrensmängel müssen durch das Parteiengehör des Beschwerdeführers im gerichtlichen Verfahren und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als saniert angesehen werden.

3.2.2. Zur Datenverarbeitung durch die Videokamera:

Im Lichte der getroffenen Feststellungen handelt es sich bei der monierten Videokamera, die aufgrund des Anschlusses an die Stromversorgung nach wie vor, wie ein Livebild, Bilddaten erfasst, auch wenn diese weder gespeichert noch abgerufen werden (können), nach wie vor um ein Gerät, das personenbezogene Daten erfasst und daher im rechtlichen Sinne verarbeitet (vgl. Art. 4 Z 1 und 2 DSGVO). Der Beschwerdeführer entschied und entscheidet selbst über die Mittel und Zwecke der vorgenommenen Datenverarbeitung, und ist daher Verantwortlicher iSd Art. 4 Z 7 DSGVO.

Die mitbeteiligte Partei, die aufgrund ihrer Nutzung der Dienstbarkeit und des Weges zumindest teilweise durch den Aufnahmebereich der Videokamera erfasst wurde und wird, macht in diesem Zusammenhang eine Verletzung ihres Rechts auf Geheimhaltung geltend.

Nach § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung (Verarbeitung) personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des:der Betroffenen oder mit seiner:ihrer Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage. Das Vorliegen von berechtigten Interessen des:der Verantwortlichen nach Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO kann eine Verarbeitung nach § 1 Abs. 2 DSG rechtfertigen (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 § 1 Rz 12, 13, 42, 43, 66 (Stand 1.2.2022, rdb.at)).

Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO sieht eine Verarbeitung personenbezogener Daten dann als zulässig an, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des:der Verantwortlichen oder eines:einer Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Im Kern ist eine Abwägung der berührten Interessen (Interessenabwägung) im Einzelfall vorzunehmen, „wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird.“ Die Gewichtung hat aus objektiver Sicht und nicht aus der subjektiven Sicht einzelner betroffener Personen zu erfolgen, nicht zu berücksichtigen sind also individuelle Befindlichkeiten (vgl. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO Rz 51 (Stand 7.5.2020, rdb.at)).

Berechtigte Interessen sind weit zu verstehen, es kann grundsätzlich jedes von der Rechtsordnung gebilligte Interesse sein. Dieses muss rechtmäßig, hinreichend klar artikuliert sein und ein tatsächliches und gegenwärtig vorliegendes Interesse darstellen (vgl. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 Rz 54, 55 DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at)).

Die belangte Behörde führte bereits zu recht aus, dass ein durchaus nachvollziehbares und berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers dahingehend besteht, aus subjektiven, aber auch objektiven Gründen der Sicherheit eine Videokamera zu installieren und zu nutzen (zum diesbezüglich anerkannten berechtigten Interesse für die Ermittlung und Anzeige allfälliger strafrechtlich relevanter Sachverhalte siehe Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 Rz 54 DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at)): der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind bereits betagt, die Ehefrau sogar pflegebedürftig, und sie leben alleine im ländlichen Raum abgeschieden am Dorfrand. Dass hier auch aus objektiven Gründen nachvollzogen werden kann, dass ein Bedürfnis nach effektivem Schutz der Gesundheit und des Eigentums des Beschwerdeführers und seiner Frau besteht, kann nicht angezweifelt werden.

Zur Verwirklichung dieses Interesses wurde eine Videokamera gewählt, die vor dem Haus installiert wurde. Der Beschwerdeführer richtete die Videokamera grundsätzlich parallel zum Servitutsweg aus und damit auf den Eingangsbereich zu seinem Haus und zur Garage. Die Erfassung von Teilen des Servitutswegs erfolgt aufgrund des Weitwinkels der Kamera.

Damit ist aber aus Sicht des erkennenden Senats belegt, dass der Beschwerdeführer nicht in erster Linie die Überwachung der Bewegungen der mitbeteiligten Partei bei der Nutzung seines Wegerechts im Sinne hatte, als er die Videokamera installierte, sondern seinem Sicherheitsbedürfnis nachkommen wollte. Neben der Ausrichtung der Kamera kommt dies auch darüber zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Verwaltungsverfahrens und nach Austausch seines Mobiltelefons bewusst davon Abstand nahm, die App auf dem neuen Telefon zu installieren, um den Ausgang des Verfahrens abzuwarten. Hinweise auf zweckfremde Motive für die Videokamera an sich und ihren Erfassungsbereich lassen sich daher nicht erkennen.

Diesem gerade definierten Verarbeitungsinteresse des Beschwerdeführers steht jenes der mitbeteiligten Partei gegenüber, bei der Nutzung ihres Wegerechts nicht von der Videokamera erfasst zu werden: während dieses Geheimhaltungsinteresse der mitbeteiligten Partei durchaus anerkannt wird, ist es nicht geeignet, das Sicherheitsbedürfnis des Beschwerdeführers und seiner Frau in der besonderen Situation des Lebensalters des Paares und der Abgelegenheit des Wohnhauses zu überwiegen. Darüber hinaus kann die mitbeteiligte Partei aber auch im Lichte dessen, dass die Klage des Beschwerdeführers dahingehend, die mitbeteiligte Partei solle ihr Wegerecht maximal 36 Mal im Jahr nutzen dürfen, 2021 abgewiesen wurde, kein besonders zu berücksichtigendes Interesse dahingehend haben, bei der Nutzung ihres Wegerechts deshalb nicht gefilmt zu werden, weil die Anzahl der Fahrten auf dem Weg strittig oder begrenzt sei. Von überwiegenden Interessen der mitbeteiligten Partei daran, bei Fahrten auf dem Weg nicht gefilmt zu werden, wird daher nicht ausgegangen.

Außerdem, und im Gegensatz zur belangten Behörde, kommt der erkennende Senat gegenständlich weiter zum Schluss, dass auch das Kriterium der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung für die Zweckerreichung (EuGH 09.11.2010, C-92/09 und C-93/09 (Schecke) Rz 86; 07.11.2013, C-473/12 (IPI) Rz 39; 11.12.2014, C-212/13 (Ryneš) Rz 28) erfüllt ist:

An dieser Stelle wird nicht verkannt, dass Möglichkeiten der Einschränkung des Aufnahmebereichs der Videokamera in Richtung des Weges durch Ausrichtung der Kamera oder durch Datenschutzblenden im Bild oder durch sonstige Hindernisse möglich wären, weshalb diesem Kriterium ein besonderes Augenmerk zukommen muss.

Allerdings kann aus dem auch objektiv nachvollziehbaren Sicherheitsbedürfnis des Beschwerdeführers und seiner Frau, die betagt und als Paar alleine in einem am Dorfrand abgelegenen Haus leben, durchaus abgeleitet werden, dass in dieser Lage und Situation für die Wahrnehmung von allfälligen Aufgaben von Schutz der Gesundheit und des Eigentums und einer allfälligen Dokumentation von Geschehnissen über den eigentlichen, engen Eingangsbereich hinaus auch ein Teil der Straße, über die der Eingang erreicht werden kann, erfasst werden soll. In diese Überlegung fließt auch mit ein, dass der tatsächliche Erfassungsbereich der Videokamera nie über das Eigentum der Ehefrau des Beschwerdeführers hinausgeht, und demnach davon nicht in erster Linie auch zB unbeteiligte Dritte oder Passant:innen erfasst werden. Erfasst wird dabei nur die mitbeteiligte Partei, deren Geheimhaltungsinteressen bereits weiter oben als nicht überwiegend angesehen werden.

Demnach wird – in der gegenständlichen besonderen Situation – davon ausgegangen, dass die Erforderlichkeit für den Weitwinkelaufnahmebereich der gegenständlichen Videokamera aus dem Sicherheitsbedürfnis des Beschwerdeführers und seiner Frau heraus gegeben ist. Dass daher der Aufnahmebereich der Videokamera auch geeignet ist, die mitbeteiligte Partei bei Nutzung ihres Wegerechts zu erfassen, ist durch das überwiegende berechtigte Interesse des Beschwerdeführers an der Datenverarbeitung gerechtfertigt.

Für die vorgenommene Datenverarbeitung liegt somit der Rechtfertigungsgrund des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO vor, und verstößt diese nicht gegen das Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG der mitbeteiligten Partei. Der Beschwerde war demnach stattzugeben und der Spruch des angefochtenen Bescheids zu korrigieren.

In Zukunft wird der Beschwerdeführer auf angemessen kurze, idealerweise automatisch eingestellte Löschungsmodalitäten für allfällig gespeicherte Bildaufnahmen der Videokamera achten, die dem Zweck angemessen sind und die Interessen der mitbeteiligten Partei an einem möglichst geringen Eingriff in ihr Recht auf Geheimhaltung berücksichtigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu auch die unter 3. A) wiedergegebene Rechtsprechung), noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.