JudikaturBVwG

W250 2303884-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
10. Dezember 2024

Spruch

W250 2303884-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN über die Beschwerde XXXX geboren am XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch RA Mag. Alexander FUCHS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2024, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), nach seinen Angaben ein Staatsangehöriger der Mongolei, stellte am 21.03.2022 nach unrechtmäßiger Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 13.11.2023 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in die Mongolei zulässig ist und dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2024 wurde die gegen den oben genannten Bescheid erhobene Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

2. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 30.07.2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das diesbezügliche Verfahren ist derzeit beim Bundesamt anhängig.

3. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 11.11.2024 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Wenn der BF diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von drei Tagen verhängt werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der BF mongolischer Staatsangehöriger sei und seine Identität feststehe. Der BF verfüge über kein schützenswertes Sozial- oder Familienleben in Österreich, seine Familie lebe in der Mongolei. Da eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe und ohne ein Reisedokument die Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich sei, sei dem BF die Verpflichtung zur Mitwirkung ein (Ersatz-)Reisedokument zu erlangen, aufzuerlegen.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 11.11.2024 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt.

4. Am 05.12.2024 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.11.2024 und brachte im Wesentlichen vor, dass im Falle der Rückkehr oder Abschiebung des BF in die Mongolei die reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK bestehe. Den BF erwarte in seinem Herkunftsstaat eine lebenslange Haftstrafe, die unter grausamen Haftbedingungen erfolge. Die Beschaffung des Heimreisezertifikates sei für den BF lebensbedrohlich und er liefe Gefahr, bei einer Außerlandesbringung gefoltert bzw. unmenschlich behandelt zu werden.

Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF nicht aufgetragen werde, sich ein Heimreisezertifikat zu besorgen.

5. Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo er am 06.12.2024 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der BF hat bisher keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt, er gibt an, ein volljähriger Staatsangehöriger der Mongolei zu sein, die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt er nicht. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.11.2023 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Mongolei zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2024 abgewiesen.

3. Am 30.07.2024 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Über diesen Antrag wurde vom Bundesamt bisher nicht entschieden. Der dem BF auf Grund dieses Antrages zukommende faktische Abschiebeschutz wurde vom Bundesamt bisher nicht aufgehoben.

4. Im angefochtenen Bescheid wird jene Handlung, zu der der BF zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes konkret verpflichtet wird, folgendermaßen beschrieben: „Beschaffung HRZ“

5. Der angefochtene Bescheid enthält keine Begründung darüber, weshalb die Ladung des BF im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates erforderlich ist, obwohl – derzeit – keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt.

6. Der BF ist in Österreich unbescholten und war bisher durchgehend nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.11.2023 betreffend, in das Zentrale Fremdenregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Melderegister sowie in das Strafregister.

2.1. Aus dem Verwaltungsakt sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.11.2023 betreffend ergibt sich, dass der BF bisher keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat und insbesondere über kein Reisedokument verfügt. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

2.2. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.11.2023 erlassenen Rückkehrentscheidung beruhen auf dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen diesen Bescheid betreffend.

2.3. Dass der BF am 30.07.2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hat ergibt sich aus den diesbezüglichen Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und wurde vom Bundesamt auf Nachfrage bestätigt. Dass über diesen Antrag bisher nicht entschieden wurde und auch der faktische Abschiebeschutz nicht aberkannt wurde, wurde vom Bundesamt am 09.12.2024 bekannt gegeben.

2.4. Die inhaltlichen Feststellungen zum angefochtenen Bescheid ergeben sich aus diesem.

2.5. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des BF sowie zu seinen Meldedaten beruhen auf dem Strafregister sowie auf dem Zentralen Melderegister.

Weiter Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A) – Stattgabe der Beschwerde

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

§ 46 Abs. 2a und 2b FPG lautet:

„(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.“

Der mit „Ladungen“ überschriebene § 19 AVG lautet:

„§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.“

3.1.2. Das Bundesamt ist gemäß § 46 Abs. 2a FPG grundsätzlich jederzeit ermächtigt, bei der für einen Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Der Fremde hat in diesem Zusammenhang an den Amtshandlungen des Bundesamtes im dafür erforderlichen Umfang mitzuwirken. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden gemäß § 46 Abs. 2b FPG mit Bescheid aufgetragen werden und kann der Fremde auch vor die für ihn zuständige ausländische Behörde geladen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung § 19 AVG, deren Zulässigkeit ihre unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilende Notwendigkeit voraussetzt (vgl. VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006).

3.1.3. Im Zusammenhang mit Ladungen ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der sich aus § 46 FPG ergebende Zweck eines Ersatzreisedokumentes, nämlich die - das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraussetzende - Abschiebung zu ermöglichen, einzubeziehen. In diesem Sinn ist in Bezug auf die Frage der Notwendigkeit von solchen Ladungsbescheiden auch das Vorliegen einer (zumindest) durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme erforderlich. Das lässt aber trotzdem dem Bundesamt einen Spielraum, ausnahmsweise eine solche Ladung auch schon vor Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verfügen, wenn sie fallbezogen aus besonderen Gründen schon in diesem Stadium unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nötig iSd § 19 Abs. 1 AVG ist (vgl. VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006).

3.1.3. Vorweg ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Ladungsbescheid vom 11.11.2024 die konkrete Handlung, zu der der BF verpflichtet wurde, mit „Beschaffung HRZ“ beschrieben wurde. Eine Konkretisierung, an welchen Handlungen der BF mitwirken soll, enthält der Bescheid nicht. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird dazu ausgeführt: „Da eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und ohne ein Reisedokument (Ersatzreisedokument) eine Durchsetzung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich ist, ist Ihnen Ihre Verpflichtung zur Mitwirkung, ein (Ersatz-)Reisedokument zu erlangen, daher aufzuerlegen. Dies wird“. Eine konkrete Beschreibung der vom BF vorzunehmenden Handlungen enthält daher auch die Begründung des gegenständlichen Bescheides nicht.

3.1.4. In der Begründung des angefochtenen Bescheides geht das Bundesamt vom Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung aus, Ausführungen zur Durchsetzbarkeit dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme finden sich jedoch nicht. Dem BF kommt auf Grund des am 30.07.2024 gestellten Folgeantrages auf internationalen Schutz, über den bisher nicht entschieden wurde, faktischer Abschiebeschutz zu, der bisher vom Bundesamt nicht aufgehoben wurde. Gemäß § 22 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 – AsylG und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durchsetzbar (vgl auch VwGH vom 21.03.2014, Ro 2022/21/0003). Die mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.11.2023 erlassene Rückkehrentscheidung ist daher derzeit auf Grund des vom BF gestellten Asylfolgeantrages und dem ihm dadurch zukommenden Abschiebeschutz nicht durchsetzbar.

3.1.5. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergeben sich keine besonderen Umstände, die die Ladung des BF zu einer Amtshandlung zum Zweck der Beschaffung eines Heimreisezertifikates zu einem Zeitpunkt, in dem über den Asylfolgeantrag noch nicht abschließend entschieden worden ist bzw. in dem dem BF noch faktischer Abschiebeschutz zukommt, erforderlich erscheinen lassen. Es wird darin lediglich darauf verwiesen, dass ohne ein Reisedokument eine Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich sei. Dem Verwaltungsakt lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass ein so hohes öffentliches Interesse an der Außerlandesbringung des BF besteht, dass seine Ladung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates erforderlich ist, noch bevor die rechtlichen Voraussetzungen für die Abschiebung des BF – vor allem im Hinblick auf den ihm zukommenden Abschiebeschutz – geschaffen worden sind. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der BF unbescholten ist und seiner Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz bisher lückenlos nachgekommen ist.

3.1.6. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher unter Berücksichtigung der für die Zulässigkeit einer Ladung im Sinne des § 19 AVG erforderlichen Verhältnismäßigkeit als rechtswidrig, da nicht ersichtlich ist, weshalb die Ladung ohne Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ausnahmsweise erforderlich gewesen wäre.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

3.1.7. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.