Ro 2022/21/0003 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Entscheidung über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes führt nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 nicht zum sofortigen Verlust des aufgrund der Asylantragstellung bestehenden Bleiberechts. Nach § 22 Abs. 2 erster Satz BFA-VG 2014 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005 zwar mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Allerdings ist gemäß § 22 Abs. 2 zweiter Satz BFA-VG 2014 mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FrPolG 2005 bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der vom BFA zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des VwG zuzuwarten. Für diesen Zeitraum kommt einem Asylwerber somit ungeachtet der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch die Behörde weiterhin ein Bleiberecht zu (VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009).