L502 2226524-2/103E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2020, FZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.03.2022 zu Recht:
A) In Stattgebung der Beschwerde wird Spruchpunkt VIII des angefochtenen Bescheides aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 17.06.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 18.06.2019 erfolgte seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Nach einem mit Griechenland geführten Dublin-Konsultationsverfahren wurde sein Verfahren zugelassen.
3. Am 08.10.2019 wurde er erstmals vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen.
Im Zuge der Einvernahme legte er mehrere Beweismittel, darunter Schriftstücke über in der Türkei gegen ihn geführte Strafverfahren, vor, deren Übersetzung das BFA veranlasste, welche wiederum am 30.10.2019 dort einlangte.
4. Mit Bescheid des BFA vom 05.11.2019 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI) und ihm gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 6 FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII).
5. Gegen den ihm durch Hinterlegung mit Wirksamkeit vom 11.11.2019 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz einer zugleich bevollmächtigten Vertretung binnen offener Frist Beschwerde in vollem Umfang erhoben. Unter einem wurden zwei weitere türkische Gerichtsurteile vorgelegt.
6. Im Gefolge des Einlangens der Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wurde das Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung L502 zugewiesen.
7. Mit Beschluss des BVwG vom 17.12.2019 wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen.
8. Am 18.02.2020 langte beim BFA ein polizeilicher Abschlussbericht über ein gegen den BF geführtes kriminalpolizeiliches Ermittlungsverfahren ein.
9. Am 20.02.2020 wurde der BF erneut vom BFA niederschriftlich einvernommen.
10. Das BFA veranlasste die Übersetzung der mit der Beschwerde vorgelegten türkischen Gerichtsurteile, welche am 22.02.2020 einlangte.
11. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 26.02.2020 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erneut gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI) und ihm gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 6 FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII).
12. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 27.02.2020 wurde ihm von Amts wegen gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
13. Gegen den ihm am 28.02.2020 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner Vertretung vom 01.04.2020 Beschwerde in vollem Umfang erhoben sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
14. Mit 09.04.2020 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim BVwG ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
15. Mit Vorhalt des BVwG vom 15.04.2020 wurde der BF zur Abgabe einer Stellungnahme bezüglich der verspätet eingelangten Beschwerde aufgefordert, welche am 22.04.2020 einlangte.
16. Mit Beschluss des BVwG vom 15.04.2020 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen.
17. Mit Schreiben des BVwG vom 05.05.2020 wurde der BF zur Abgabe einer Stellungnahme zu den bislang von ihm vorgelegten Beweismitteln sowie zur Vorlage eines aktuellen türkischen Strafregisterauszuges aufgefordert.
18. Mit am 20.05.2020 per Fax und am 22.05.2020 postalisch beim BVwG eingelangter Urkundenvorlage brachte er im Wege seiner Vertretung Unterlagen in Vorlage. Unter einem wurde die Befragung des Anwalts des BF in der Türkei beantragt.
19. Am 28.05.2020 langte im Wege des BFA eine Mitteilung über die Entlassung des BF aus der Grundversorgung des Landes Salzburg wegen unbekannten Aufenthalts ein.
20. Am 02.06.2020 wurde er mittels Schreiben des BVwG zur Beibringung von in seinem Schriftsatz vom 05.05.2020 genannten Beweismitteln im Rahmen seiner Mitwirkungsverpflichtung aufgefordert.
21. Am 08.06.2020 legte das BFA die Beantwortung einer früheren Anfrage der belangten Behörde an die griechischen Behörden bezüglich eines in Griechenland bestehenden Aufenthaltsverbots des BF vor.
22. Mit elektronischer Eingabe vom 17.06.2020 ersuchte die Vertretung des BF um Fristerstreckung zur Vorlage der angeforderten Beweismittel.
24. Am 24.06.2020 langten Beweismittel beim BVwG ein.
25. Mit Eingabe vom 01.07.2020 gab der BF die Erteilung einer Vertretungsvollmacht an einen weiteren Vertreter bekannt.
26. Mit Eingabe vom 07.07.2020 ersuchte die neue Vertretung des BF ihm den „elektronischen Akt“ zur Verfügung zu stellen.
27. Die vom BVwG veranlasste Übersetzung der zuletzt vom BF vorgelegten Beweismittel langte am 17.08.2020 ein.
28. Am 18.09.2020 langte beim BVwG eine Stellungnahme eines der Vertreter des BF ein, indem die Bestellung eines länderkundlichen Sachverständigen beantragt wurde.
29. Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.10.2020 wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 iVm Abs. 2 erster Satz FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Das unbefristete Einreiseverbot wurde ersatzlos behoben. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
30. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 02.02.2021 wurde sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.
31. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 04.02.2021 wurde der Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 13.10.2020 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
32. Mit Erkenntnis des VfGH vom 08.06.2021 wurde das angefochtene Erkenntnis des BVwG vom 13.10.2020 vollumfänglich aufgehoben.
33. Im fortgesetzten Beschwerdeverfahren brachte das BFA am 11.07.2021 eine Stellungnahme ein und schloss dieser eine Erkenntnismitteilung des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) bei.
34. Mit Schreiben vom 01.09.2021 ersuchte das BVwG das BVT um Mitteilung weiterer Erkenntnisse zum BF. Eine entsprechende Antwort langte am 07.09.2021 beim BVwG ein.
35. Nach Aufforderung des BVwG vom 01.09.2021 an die Vertretung des BF mitzuteilten, ob der aktuelle Aufenthaltsort des BF bekannt ist, übermittelte diese ohne weitere Angaben einen früheren ZMR-Auszug des BF über eine Wohnsitzmeldung vom 28.05.2020.
36. Mit verfahrensleitenden Beschluss des BVwG vom 21.09.2021 wurde sein Verfahren eingestellt.
37. Mit Schreiben vom 21.10.2021 übermittelte seine Vertretung einen neuen Meldezettel und beantragte zugleich die „Wiedereröffnung des Asylverfahrens“.
38. Mit Beschluss des BVwG vom 29.10.2021 wurde das Beschwerdeverfahren fortgesetzt.
39. Einem Ersuchen des BVwG vom 08.11.2021 folgend langte am 30.11.2021 eine weitere Erkenntnismitteilung des BVT beim BVwG ein.
40. Mit Schreiben vom 10.11.2021 teilte die Staatsanwaltschaft Salzburg mit, dass das gegen den BF eingeleitete Strafverfahren wegen § 278a und § 278b Abs. 2 StGB eingestellt wurde.
41. Im Wege des BFA langte am 02.03.2022 eine polizeiliche Anzeige gegen den BF beim BVwG ein.
42. Am 24.03.2022 langte ein Bericht der Landespolizeidirektion Wien über eine versuchte Ladungszustellung an den BF beim BVwG ein.
43. Das BVwG führte am 29.03.2022 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in dessen Anwesenheit und der seiner Vertretung durch. Im Zuge dessen legte er einen Nachweis über seine Mitgliedschaft in einem kurdischen Verein vor, der zum Akt genommen wurde.
Zugleich wurde er aufgefordert ehestmöglich einen aktuellen türkischen Strafregisterauszug sowie Beweismittel, die die Existenz eines behaupteten Haftbefehls bescheinigen können, dem BVwG vorzulegen sowie mit seinem türkischen Anwalt Kontakt aufzunehmen und für den Fall einer weiteren Entscheidung eines Gerichtes in der Türkei seine Person betreffend, insbesondere des Kassationsgerichtshofes, die Kopien der Entscheidungen dem Gericht vorzulegen.
44. Mit Mail vom 29.03.2022 wurden seiner Vertretung die in der Verhandlung zur Kenntnis gebrachten Länderberichte zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat elektronisch übermittelt und Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt.
45. Am 30.03.2022 langte eine Stellungnahme des BFA zur übermittelten Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung beim BVwG ein.
46. Mit Schreiben des BVwG vom 09.09.2022 wurde dem BF eine zweiwöchige Frist zur Vorlage der in der Verhandlungsniederschrift vom 29.03.2022 genannten Beweismittel eingeräumt.
47. Seine Vertretung übermittelte am 10.10.2022 einen klinisch-psychologischen Befundbericht und teilte zugleich mit, dass die türkischen Behörden mutmaßlich den elektronischen Zugang des BF zum türkischen Strafregister gesperrt hätten, auch seinem anwaltlichen Vertreter in der Türkei sei ein Zugang zu den Beweismitteln „wohl“ nicht möglich. Eine umgehende Übermittlung eines „entsprechenden Berichtes“ seines türkischen Anwaltes an das BVwG wurde in Aussicht gestellt.
48. Das BVwG richtete in der Folge eine allgemeine Anfrage an die Österreichische Botschaft Ankara, ob ein solches Vorgehen der türkischen Behörden bekannt bzw. jemals wahrgenommen worden sei.
49. Mit Schreiben vom 24.10.2022 teilte die Österreichische Botschaft Ankara mit, dass über behördliche Zugangssperren zum türkischen Strafregister keine Informationen bekannt seien.
50. Seine Vertretung teilte dem BVwG am 15.12.2022 mit, dass es laut türkischem Anwalt des BF keine Neuigkeiten hinsichtlich der anhängigen Strafverfahren gebe. Zugleich wurde angefragt, ob eine Anberaumung einer weiteren Verhandlung angedacht sei.
50. Ein entsprechendes Antwortschreiben seitens des BVwG erging am 28.12.2022 an seine Vertretung. Unter einem wurde ihm die Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft Ankara zur Kenntnis gebracht und eine letztmalige Frist zur Vorlage der angeforderten Beweismittel bis zum 16.01.2023 gewährt.
51. Am 04.01.2023 setzte das BFA das BVwG über die erfolgte Wiederaufnahme des BF in die Grundversorgung in Kenntnis.
52. Am 15.01.2023 langte eine Stellungnahme seiner Vertretung beim BVwG ein.
53. Mit Schreiben vom 16.01.2023 reichte seine Vertretung ein Schreiben des türkischen Anwaltes nach.
54. Am 10.02.2023 langte eine Vollmacht eines anwaltlichen Vertreters des BF ein. Unter einem wurde bekannt gegeben, dass allfällige bisher bestehende Vollmachtverhältnisse aufgelöst werden. Zugleich wurde ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt.
55. Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2023 wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 iVm Abs. 2 erster Satz FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. In Erledigung der Beschwerde wurde das unbefristete Einreiseverbot erneut ersatzlos behoben. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
56. Im Gefolge eines neuerlichen Ersuchens vom 22.02.2023 nahm seine anwaltliche Vertretung am 02.03.2023 beim BVwG in seinen Verfahrensakt Einsicht.
57. Gegen die mit dem Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2023 vorgenommene Behebung des unbefristeten Einreiseverbotes erhob das BFA am 29.03.2023 Amtsrevision an den VwGH.
58. Mit Schreiben vom 17.04.2023 gab seine anwaltliche Vertretung die Auflösung der Vollmacht gegenüber dem BVwG bekannt. Zugleich wurde um weitere Zustellung zu Handen des BF ersucht.
59. Mit Schreiben des BVwG vom 04.05.2023 wurde seiner vormaligen Vertretung im Hinblick auf eine ihrerseits am 03.05.2023 ergangene E-Mail mitgeteilt, dass ihre Bevollmächtigung nicht mehr aufrecht sei.
60. Mit Erkenntnis vom 04.09.2024 hob der VwGH das Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2023 im Umfang der Anfechtung der ersatzlosen Behebung des Einreiseverbotes durch die Amtsrevision wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
61. Das BVwG erstellte abschließend aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Im Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2023 im vorhergehenden Rechtsgang wurden folgende Feststellungen getroffen, die auch der gg. Entscheidung im nunmehrigen Rechtsgang zugrunde liegen:
Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft und spricht Kurdisch als Muttersprache sowie sehr gut Türkisch. Er stammt aus XXXX in der Provinz XXXX . Mitte des Jahres 2018 hat er nach islamischen Ritus in der Türkei geheiratet. Die Ehe ist nicht mehr aufrecht. Er ist kinderlos.
In der Türkei leben sein Vater, ein Bruder und drei Schwestern, mit denen er vor der Ausreise denselben Wohnsitz teilte. Diese Angehörigen sind nach Antalya verzogen, wo sie an einer gemeinsamen Wohnadresse leben und ihren Lebensunterhalt mit der Züchtung und dem Verkauf von Rosen bestreiten. Er steht mit seinen Angehörigen in regelmäßigem Kontakt. In der Türkei leben weitere Verwandte des BF. Seine aus Syrien stammende Mutter lebte lange Zeit in der Türkei im Familienverband mit ihm, seinem Vater und seinen Geschwistern, ehe sie nach Syrien zu ihrem Vater verzog. Vor etwa zwei Jahren kehrte sie in die Türkei zurück. Ihr genauer aktueller Aufenthaltsort konnte nicht festgestellt werden.
Er hat in XXXX für fünf Jahre die Grundschule und für drei Jahre die Hauptschule besucht. Danach besuchte er für vier Jahre ein Industrie-Fachlyzeum. In den Ferien verrichtete er diverse Ferialarbeiten. Als Ferialarbeiter half er beispielsweise bei der Marillenernte aus. Zuletzt war er in Antalya ein Jahr lang als Kellner erwerbstätig.
Er verließ seinen Herkunftsort am 06.01.2019 und reiste per Inlandsflug zunächst nach Istanbul, von wo aus er die Türkei illegal und schlepperunterstützt nach Griechenland verließ. In Griechenland erfolgte am 12.01.2019 seine erkennungsdienstliche Behandlung. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt reiste er schlepperunterstützt auf dem Landweg nach Österreich, wo er im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise am 17.06.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Zwischen 10.12.2020 und 01.10.2021 verfügte er über keine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet.
Es besteht für ihn eine aufrechte Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG gültig für das Bundesland Salzburg und wurde er darüber am 19.06.2019 belehrt. Entgegen der Wohnsitzbeschränkung war er von 28.05.2020 bis 10.12.2020 und von 01.10.2021. bis 04.11.2022 in Wien meldepolizeilich registriert. Am 23.12.2021 wurde gegen ihn eine polizeiliche Anzeige wegen Missachtung der Wohnsitzbeschränkung erstattet.
Er hat zwei Mal nachweislich versucht, dass österreichische Bundesgebiet zu verlassen. Am 03.06.2021 wurde er bei einer Ausreisekontrolle in einem Zug an der schweizerischen Grenze polizeilich angehalten. Am 22.12.2021 wurde er unmittelbar nach einem Grenzübertritt in die Bundesrepublik Deutschland von der deutschen Bundespolizei aufgegriffen. Noch am selben Tag wurde er wieder nach Österreich überstellt.
Gegen ihn besteht ein Einreiseverbot für den Schengenraum. Das Einreiseverbot wurde ihm durch die griechischen Behörden auferlegt, nachdem er am 10.01.2019 wegen illegaler Einreise festgenommen wurde.
Er ging in Österreich weder einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit noch einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach und bezog demgegenüber von 18.06.2019 bis 25.05.2020 und von 15.12.2022 bis 31.01.2023 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber.
Er verfügt über keine maßgeblichen Deutschkenntnisse. Dass er hierorts Deutschkurse besucht hat, konnte nicht festgestellt werden. Er hat bislang auch keine Deutschprüfungen absolviert. In Österreich leben mehrere Verwandte seiner Mutter, in Deutschland hat er eine Tante. Er ist seit 21.03.2020 Mitglied im Verein „Demokratisches Gesellschaftszentrum der KurdInnen Wien“. Er pflegt in Österreich normale soziale Kontakte, vorwiegend mit kurdisch-stämmigen Personen.
Er hat eine Mobilitätseinschränkung am rechten Arm und leidet an chronischen Schmerzen, wobei eine akute Behandlungsbedürftigkeit ebenso wenig wie eine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit feststellbar waren. Er leidet außerdem an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F 33.2). Er befindet sich in keiner psychotherapeutischen oder psychiatrischen Behandlung. Eine medikamentöse Behandlung seiner psychischen Erkrankung findet ebenso nicht statt. Weitere allfällige Erkrankungen konnten nicht festgestellt werden.
Ein gegen ihn geführtes Ermittlungsverfahren wegen § 278a und § 278b Abs. 2 StGB wurde am 16.10.2020 von der Staatsanwaltschaft Salzburg gemäß § 190 Z. 2 StPO eingestellt.
Er wurde in der Türkei bislang nicht rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.
Im Jahr 2016 wurde gegen ihn in der Türkei ein Strafverfahren eingeleitet. Aus Anlass dieses Strafverfahrens war er von Dezember 2016 bis April 2017 in einer Strafvollzugsanstalt der Type T inhaftiert.
Das erste Strafgericht in Şırnak verurteilte ihn am 20.04.2017 in diesem Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten. Hingegen wurde er von der gegen ihn erhobenen Anklage wegen Propaganda für eine terroristische Organisation freigesprochen. Dagegen erhob er durch seinen Rechtsanwalt in der Türkei Berufung. Das mittels Berufung angerufene Bezirksgericht Gaziantep behob das erstinstanzliche Urteil mit Beschluss vom 11.07.2017 und verwies das Verfahren zur Abklärung, ob die Handlungen des BF das Delikt „die Einheit und Integrität des Staates zu zerstören“ erfüllen, an das Erstgericht zurück. Er wurde nach ergänzenden Verhandlungen erneut mit Urteil des ersten Strafgerichts in Şırnak vom 14.12.2017 wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Das erneut mit Berufung angerufene Bezirksgericht von Gaziantep hob die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 14.11.2018 erneut auf, verurteilte ihn jedoch wegen des Delikts die „Einheit und die Ganzheit des Landes zu zerstören“ nach Art. 302 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches zu einer fünfzehnjährigen Freiheitsstrafe. Das Rechtsmittelgericht sah es als erwiesen an, dass die PKK bewaffnet und heimlich in Städte eingedrungen sei, Schützengräben angelegt und Straßen vermint habe um Selbstverwaltungsgebiete in der Region Südostanatolien und in weiteren Regionen zu errichten. Es sei zu Zusammenstößen zwischen den Mitgliedern der Organisation und den Sicherheitskräften gekommen. Bei den gezielten Bomben- und Sprengstoffangriffen sei eine große Anzahl an Zivilisten ums Leben gekommen, Beamte und Sicherheitskräfte seien dabei ebenso getötet und verletzt worden. Es sei eine Ausgangssperre für die zivile Bevölkerung verhängt worden. Die Operationen zur Befreiung der Wohngebiete von Terroristen und Sprengstoffen habe wochenlang angedauert. Viele private Wohnhäuser und Infrastruktureinrichtungen wie Schulen und Krankenhäuser seien schwer beschädigt worden.
Bezogen auf den BF stellte das Rechtsmittelgericht fest, dass er Mitglied der Jugendorganisation der bewaffneten Terrororganisation PKK/KCK und der YPS sei. Er habe sich an gewaltsamen Auseinandersetzungen zur Schaffung eines Selbstverwaltungsgebiets der PKK/KCK im Bezirk XXXX beteiligt, in dem er bei der Errichtung von Gräben und Barrikaden mitgeholfen habe. Ferner habe er bewaffnet Wache gehalten um den Durchzug von Sicherheitskräften zu verhindern. Bei einem Zusammenstoß mit Sicherheitskräften sei er am Arm verletzt worden. Nach den Feststellungen des Rechtsmittelgerichtes habe er sich innerhalb der hierarchischen Befehlskette der PKK befunden und gegen geltendes türkisches Recht verstoßen, wobei die Einheit und die nationale Integrität des türkischen Staates nach Art. 302 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches verletzt worden sei. Aufgrund der Tatsache, dass er sich zum Zeitpunkt der Tathandlungen in der Altersgruppe der 15- bis 18-Jährigen befunden habe, sah das Rechtsmittelgericht von einer Verhängung einer „verschärften lebenslangen Haftstrafe“ ab und wandelte diese in eine Haftstrafe von 18 Jahren um, wobei das Gericht im Hinblick auf sein künftiges Fortkommen eine Herabsetzung des Strafausmaßes vornahm und er schließlich zu 15 Jahren Haftstrafe – nicht rechtskräftig – verurteilt wurde. Ausgesprochen wurde weiter, dass seine bereits verbüßte Vorhaft auf die Haftstrafe angerechnet wird. Auch diese Entscheidung wurde vom BF angefochten und das Rechtmittelverfahren ist aktuell beim Kassationsgerichtshof in der Türkei anhängig.
Im Gefolge seiner ersten Verurteilung wurde seitens der Oberstaatsanwaltschaft Şırnak ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen des Versuchs „die unteilbare Integrität des Staates zu zerstören“ sowie wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation eröffnet. Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens kamen keine Beweise dafür hervor, dass die Handlungen des BF den Tatbestand des Delikts des Versuchs „die unteilbare Integrität des Staates zu zerstören“ erfüllen. Es wurde daher keine Anklage gestützt auf diesen Tatbestand gegen ihn erhoben. Hingegen wurde von der Oberstaatsanwaltschaft Şırnak wegen des Verdachts der Mitgliedschaft des BF bei der bewaffneten Terrororganisation PKK am 26.11.2018 erneut Anklage erhoben. Die Anklage wurde jedoch mit Urteil des zweiten Strafgerichts in Şırnak vom 27.03.2019 wegen entschiedener Sache abgewiesen.
Dass aktuell weitere Strafverfahren gegen ihn anhängig sind oder ein Haftbefehl gegen ihn besteht, war nicht festzustellen.
Ihm wurde im Rahmen seiner Strafverfahren Gelegenheit eingeräumt, sich zu verteidigen und Beweisanträge zu stellen, welchen auch seitens der Strafgerichte nachgekommen wurde. Er wurde auch persönlich zu den Tatvorwürfen befragt. Er wurde anwaltlich in der Türkei vertreten. Dass er nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Strafverfahren unterworfen war oder ist, war nicht festzustellen.
Er hat seinen Herkunftsstaat im Bewußtsein des oben dargestellten, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens verlassen, da er dessen Ausgang dort nicht abwarten wollte.
Sonstige glaubhafte Ausreisegründe konnten nicht festgestellt werden. Insbesondere war er über seine strafrechtliche Verfolgung hinaus keiner sonstigen individuellen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt und wäre er auch nach einer Rückkehr keiner solchen ausgesetzt.
1.2. Für den Zeitraum seit der Entscheidung des VwGH vom 04.09.2024 über die Amtsrevision des BFA gegen die vorausgehende Behebung des gegen den BF erlassenen Einreiseverbots durch das BVwG, welche die Aufhebung dieses Spruchpunktes des Erkenntnisses des BVwG beinhaltete, werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
Seit 26.06.2024 verfügt der BF über keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr. Sein aktueller Aufenthaltsort ist unbekannt. Ob er in Effektuierung der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung allenfalls seither in die Türkei abgeschoben wurde, war nicht feststellbar.
Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen unter 1.1. resultieren aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2023, soweit dieses nicht von der Aufhebung durch das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2024 berührt wurde.
2.2. Die Feststellungen unter 1.2. stützen sich auf die Einholung von aktuellen Datenbankauskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister und des Grundversorgungsdatensystems.
Dass der BF seit 26.06.2024 über keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr verfügt, ergibt sich aus einem am 05.11.2024 eingeholten Auszug des Zentralen Melderegisters.
Dem am gleichen Tag eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister war zu entnehmen, dass mit 07.05.2024 vom BFA ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den BF anhängig gemacht wurde, für dieses Verfahren noch an diesem Tag aber der Status „unterbrochen“ vermerkt und als Grund dafür wiederum der Vermerk „Person UA (gemeint wohl: unbekannter Aufenthalt) – Verfahren ist bei der Botschaft anhängig“ eingetragen wurde.
Dem am gleichen Tag eingeholten Auszug aus dem Grundversorgungsdatensystem war wiederum die Eintragung „Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung“ vom 27.06.2024 zu entnehmen.
Ob der BF demnach, im Gegensatz zur Eintragung des BFA vom 07.05.2024, der letztgenannten Eintragung vom 27.06.2024 folgend zwischenzeitig in die Türkei abgeschoben wurde, ließ sich mangels belastbarer Informationen nicht feststellen. Sohin war lediglich feststellbar, dass er seit 26.06.2024 unbekannten Aufenthalts ist.
Dass er bis dato in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem ebenso eingeholten Strafregisterauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Zu A)
1.1. Vorweg wird auf das Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2023 verwiesen, mit dem die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I, II, III, IV, V und VII des im Spruch angeführten Bescheides – mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 iVm Abs. 2 erster Satz FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt – als unbegründet abgewiesen wurde [Spruchpunkt A) 1.]. In Erledigung der Beschwerde wurde das unbefristete Einreiseverbot [Spruchpunkt A) 2.] ersatzlos behoben.
Gegen die ersatzlose Behebung des unbefristeten Einreiseverbotes erhob das BFA außerordentliche Amtsrevision. Der VwGH hob daraufhin mit Erkenntnis vom 04.09.2024 das Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2023 im angefochtenen Umfang, sohin hinsichtlich des Spruchpunkts A) 2. auf. Das BVwG hatte sich daher im fortgesetzten Verfahren ausschließlich mit der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII des angefochtenen Bescheides, mit dem gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen wurde, zu befassen.
1.2. § 53 FPG idgF lautet:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
1.3. In der Entscheidung vom 04.09.2024, mit dem das Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2023 im Umfang seiner Anfechtung aufgehoben wurde, führte der VwGH wie folgt aus:
„Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG insbesondere zu gelten, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB).
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es zur Beurteilung des öffentlichen Interesses im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG ebenso wie für das verhängte Einreiseverbot nach § 53 Abs. 3 FPG (bei dem auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit abzustellen ist) einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung bedarf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer solchen Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002, mwN).
In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Bestrafung führt. Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand nicht entgegen, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben (vgl. etwa VwGH 14.11.2023, Ra 2023/18/0308, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen (vgl. erneut VwGH Ra 2022/20/0002, mwN).
Im vorliegenden Fall hielt das BVwG lediglich fest, dass die Verurteilung der mitbeteiligten Partei in der Türkei bis dato nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Ermittlungsverfahren in Österreich seien von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden und es scheinen keine strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich auf. In Verkennung der Rechtslage nahm das BVwG aber nicht die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentliche Gefährdungsprognose vor, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist. Entsprechend der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist weder eine gerichtliche oder verwaltungsgerichtliche Bestrafung noch eine Anklageerhebung Voraussetzung für die Einbeziehung in die erforderliche Gefährdungsprognose.“
1.4. Zudem ist bei der Gefährdungsprognose – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des BF – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203 mit Hinweis auf VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).
Nach der hg. Rechtsprechung indiziert die Erfüllung eines der in § 53 Abs. 3 Z. 1 bis 8 FPG normierten Tatbestände das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).
Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.
1.5. In Spruchpunkt VIII des bekämpften Bescheides verhängte die belangte Behörde „gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 6 FPG“ ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den BF.
Sie erachtete diesen Tatbestand angesichts des Umstandes, dass er wegen seines „Engagements für die terroristisch gesinnte PKK“ in der Türkei verurteilt wurde, als erfüllt und folgerte daraus, dass von einer „Ideologisierung und Radikalisierung“ seiner Person und „daraus resultierend einem erhöhten Gefährdungspotential dahingehend, dass er aufgrund seiner Gesinnung terroristische Straftaten begehen“ werde, auszugehen sei. Die gegenteiligen Beteuerungen des BF vor der belangten Behörde vermochten diese nicht zu überzeugen und stünden den von ihm selbst vorgelegten türkischen Gerichtsunterlagen entgegen.
Es stehe daher fest, dass er keine Skrupel habe sich einer terroristischen Vereinigung anzuschließen und in deren Sinne zu agieren. Durch sein Verhalten gehe von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Ein unbefristetes Einreiseverbot sei daher gerechtfertigt.
1.6. Entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH ist weder eine gerichtliche oder verwaltungsgerichtliche Bestrafung noch eine Anklageerhebung Voraussetzung für die Einbeziehung in die erforderliche Gefährdungsprognose. Auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, dürfen in die Gefährdungsprognose einbezogen werden.
Bei der durchzuführenden Gefährdungsprognose, in welcher das Gesamtverhalten des BF in Betracht zu ziehen ist, gilt es sohin auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten in der Türkei Bedacht zu nehmen.
Das als Rechtsmittelgericht angerufene Bezirksgericht XXXX hob die erstinstanzlich erfolgte Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation auf und verurteilte den BF – nicht rechtskräftig – wegen des Delikts die „Einheit und die Ganzheit des Landes zu zerstören“ nach Art. 302 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren.
Bezogen auf den BF stellte das Bezirksgericht fest, dass er Mitglied der Jugendorganisation der bewaffneten Terrororganisation PKK/KCK und der YPS sei. Er habe sich an gewaltsamen Auseinandersetzungen zur Schaffung eines Selbstverwaltungsgebiets der PKK/KCK im Bezirk XXXX beteiligt, in dem er bei der Errichtung von Gräben und Barrikaden mitgeholfen habe. Ferner habe er bewaffnet Wache gehalten um den Durchzug von Sicherheitskräften zu verhindern. Bei einem Zusammenstoß mit Sicherheitskräften sei er am Arm verletzt worden. Nach den Feststellungen des Bezirksgerichts habe er sich innerhalb der hierarchischen Befehlskette der PKK befunden und gegen geltendes türkisches Recht verstoßen, wobei die Einheit und die nationale Integrität des türkischen Staates nach Art. 302 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches verletzt worden sei.
Aufgrund der Tatsache, dass er sich zum Zeitpunkt der Tathandlungen in der Altersgruppe der 15- bis 18-Jährigen befunden habe, sah man von einer Verhängung einer „verschärften lebenslangen Haftstrafe“ ab und wandelte diese in eine Haftstrafe von achtzehn Jahren um, wobei das Gericht im Hinblick auf sein künftiges Fortkommen eine Herabsetzung des Strafausmaßes vornahm und er schließlich zu fünfzehn Jahren Haftstrafe – nicht rechtskräftig – verurteilt wurde. Ausgesprochen wurde weiter, dass seine bereits verbüßte Vorhaft auf die Haftstrafe angerechnet wird.
Im Gefolge seiner ersten Verurteilung wurde seitens der Oberstaatsanwaltschaft Şırnak ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen des Versuchs „die unteilbare Integrität des Staates zu zerstören“ sowie wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation eröffnet. Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens kamen keine Beweise dafür hervor, dass die Handlungen des BF den Tatbestand des Delikts des Versuchs „die unteilbare Integrität des Staates zu zerstören“ erfüllen. Es wurde daher keine Anklage gestützt auf diesen Tatbestand gegen ihn erhoben. Hingegen wurde von der Oberstaatsanwaltschaft Şırnak wegen des Verdachts der Mitgliedschaft des BF bei der bewaffneten Terrororganisation PKK am 26.11.2018 erneut Anklage erhoben. Die Anklage wurde jedoch mit Urteil des zweiten Strafgerichts in Şırnak vom 27.03.2019 wegen entschiedener Sache abgewiesen.
Dass in der Türkei aktuell weitere Strafverfahren gegen ihn anhängig sind oder ein Haftbefehl gegen ihn besteht, war nicht festzustellen.
Bei der in Rede stehenden Organisation handelt es sich sowohl in der Türkei als auch nach europäischem Verständnis um eine bewaffnete terroristische Vereinigung (siehe Beschluss GASP 2024/2056 des Rates vom 26. Juli 2024 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung findet, und zur Aufhebung des Beschlusses [GASP] 2024/332, Anhang II, Z 13). Die Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung ist nach österreichischem Recht gemäß § 278b Abs. 2 StGB strafbar.
Im Bundesgebiet wurde – gestützt auf seine Angaben bei der belangten Behörde – aufgrund seiner mutmaßlichen Verbindungen zur PKK ein Ermittlungsverfahren wegen § 278b Abs. 2 StGB eingeleitet. Am 11.02.2020 wurde ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Salzburg, Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, an die Staatsanwaltschaft Salzburg übermittelt. In weiterer Folge wurde am 16.10.2020 von der Staatsanwaltschaft Salzburg das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren wegen § 278a und § 278b Abs. 2 StGB gemäß § 190 Z. 2 StPO eingestellt, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des BF bestand.
Mit Blick auf die ihm in der Türkei vorgeworfenen, oben wiedergegebenen Tathandlungen war für die gg. Prognoseentscheidung des BVwG maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF diese – laut noch nicht in Rechtskraft erwachsenem Gerichtsurteil – noch im jugendlichen Alter gesetzt hat, weshalb es im Übrigen auch zu einer Herabsetzung des Strafmaßes von lebenslänglicher zu fünfzehnjähriger Freiheitsstrafe durch das türkische Gericht kam. Zwischen diesem Zeitpunkt und dem gg. Entscheidungszeitpunkt liegt demnach schon ein Zeitraum von ungefähr zehn Jahren, was eine Feststellung, dass der BF aus derlei Gründen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, nicht zuläßt.
Zudem hat er dieser Gerichtsentscheidung folgend zwar bei der Errichtung von Gräben und Barrikaden mitgeholfen und bewaffnet Wache gehalten um den Durchzug von Sicherheitskräften zu verhindern, jedoch wurde nicht festgestellt, dass er, wiewohl er bei einem Zusammenstoß mit Sicherheitskräften am Arm verletzt wurde, darüber hinaus konkrete gegen Personen gerichtete Gewalttaten beging, die zu deren Schaden an Leib und Leben führten oder zumindest einen Versuch dahingehend darstellten, oder konkrete gravierende Gewalttaten gegen bestimmte Einrichtungen oder Institutionen verübte. Wie schon im vorangegangenen Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2023 erwähnt wurde, hatte zwar das türkische Berufungsgericht vermeint, dass gegen ihn bei der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft noch eine Strafanzeige wegen des Verdachts der versuchten Tötung und Freiheitsbeschränkung eines Beamten erstattet werde, jedoch war weder dem Schreiben seines türkischen Anwaltes noch den vorgelegten Unterlagen ein diesbezüglich anhängiges Verfahren zu entnehmen.
In Österreich scheinen vor dem Hintergrund eines von 2019 bis 2024 andauernden Aufenthalts gegen den mittlerweile sechsundzwanzigjährigen BF keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf.
Für das BVwG kamen auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte hervor, die die Annahme begründen würden, dass er sich in Österreich an Aktivitäten einer Terrororganisation beteiligt hat oder allenfalls mit solchen in Verbindung stand. In diesem Sinne wurde auch, wie schon erwähnt wurde, das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren wegen § 278a und § 278b Abs. 2 StGB eingestellt.
Es wird dabei auch nicht die Stellungnahme des BFA vom 11.07.2021 (OZ 48) übersehen, in der auf eine Erkenntnismitteilung des BVT vom 07.06.2021 verwiesen wurde. Doch allein aufgrund der damals im Zuge einer Personenkontrolle beim BF aufgefundenen Gegenstände (Notizbuch mit augenscheinlich selbst angefertigten Zeichnungen von Waffen; Zeitschriften, aufgrund der er laut BVT als Anhänger bzw. Sympathisant der PKK zuzurechnen sei) war die Annahme nicht gerechtfertigt, dass sein Aufenthalt aktuell eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG darstellt. Nicht zuletzt haben auch diese Informationen des BVT zu keinen weiteren bzw. neuerlichen Ermittlungen der österr. Strafverfolgungsbehörden gegen ihn wegen einer möglichen Mitgliedschaft in oder einem Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung geführt.
In einer Gesamtsicht dieser Erwägungen fanden sich sohin keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots gegen den BF iSd § 53 Abs. 3 Z. 6 FPG. Auch sonst kamen keine Hinweise dafür hervor, dass ein Tatbestand des § 53 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG erfüllt wäre.
1.7. Folgerichtig war Spruchpunkt VIII des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
2. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise