Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. in Oswald und die Hofräte Mag. Schartner, Mag. Pichler und Dr. Forster als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aWagner, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. November 2024, L502 2226524-2/103E, betreffend Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes (mitbeteiligte Partei: I B), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
1 Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 17. Juni 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid vom 26. Februar 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte dem Mitbeteiligten keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte-ohne Nennung eines Zielstaates-fest, dass seine Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt V.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und gewährte somit nach § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte VI. und VII.). Überdies verhängte es gegen den Mitbeteiligten gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.).
3 Die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes stützte das BFA unter anderem darauf, dass aufgrund der Verurteilung des Mitbeteiligten wegen seiner Tätigkeit für die PKK von einer Ideologisierung und Radikalisierung auszugehen sei, welche die Begehung terroristischer Straftaten befürchten lasse.
4 Mit Erkenntnis vom 13. Oktober 2020 gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten-der es zuvor mit Teilerkenntnis vom 15. April 2020 gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte-insoweit statt, als eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt und das unbefristete Einreiseverbot behoben wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
5 Dieses Erkenntnis des BVwG vom 13. Oktober 2020 wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Juni 2021, E 4123/2020-17, zur Gänze behoben.
6 Das im zweiten Rechtsgang-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-ergangene Erkenntnis des BVwG vom 20. Februar 2023, mit dem dieses der Beschwerde wiederum (nur) insoweit stattgab, als es eine Frist für die freiwillige Ausreise setzte und das Einreiseverbot behob, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2024, Ra 2023/19/0112, (lediglich) hinsichtlich der ersatzlosen Behebung des gegen den Mitbeteiligten erlassenen Einreiseverbotes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründend hielt der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis fest, dass das BVwG nicht alleine auf die fehlende Rechtskraft der Verurteilung des Mitbeteiligten in der Türkei und auf die Einstellung der in Österreich geführten Ermittlungsverfahren hätte abstellen dürfen. In Verkennung der Rechtslage habe es das BVwG unterlassen, die erforderliche Gefährdungsprognose durchzuführen, in der das Gesamtverhalten des Mitbeteiligten in Betracht gezogen wurde.
7 Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen, im dritten Rechtsgang ergangenen, Erkenntnis gab das BVwG der Beschwerde des Mitbeteiligten-ohne neuerliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung-(erneut) statt und behob (erneut) Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides vom 26. Februar 2020. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
8 In seinen Entscheidungsgründen verwies das BVwG auf die Feststellungen in seinem vorangegangenen Erkenntnis vom 20. Februar 2023. Aus diesen ergebe sich unter anderem, dass ein gegen den Mitbeteiligten geführtes Ermittlungsverfahren wegen § 278a und § 278b Abs. 2 StGB im Oktober 2020 von der Staatsanwaltschaft Salzburg gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden sei.
9 Im Jahr 2016 sei gegen den Mitbeteiligten ein Strafverfahren in der Türkei eingeleitet worden, aufgrund dessen er sich von Dezember 2016 bis April 2017 in einer Strafvollzugsanstalt befunden habe. In diesem Verfahren sei der Mitbeteiligte im Dezember 2017 von einem Strafgericht-im zweiten Rechtsgang-wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Ein dagegen angerufenes Berufungsgericht habe mit Urteil von November 2018 zwar die vom Erstgericht verhängte Strafe aufgehoben, den Mitbeteiligten aber-nicht rechtskräftig-wegen des Delikts, „die Einheit und die Ganzheit des Landes zu zerstören“, nach Art. 302 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Jahren verurteilt. Dabei habe es das Berufungsgericht (unter anderem) als erwiesen angesehen, dass der Mitbeteiligte Mitglied der Jugendorganisation der bewaffneten Terrororganisation PKK/KCK und der YPS sei und sich durch die Mithilfe bei der Errichtung von Gräben und Barrikaden an näher beschriebenen gewaltsamen Auseinandersetzungen zur Schaffung eines Selbstverwaltungsgebietes der PKK/KCK im Bezirk Silopi beteiligt habe. Zudem habe der Mitbeteiligte bewaffnet Wache gehalten, um den Durchzug von Sicherheitskräften zu verhindern. Bei einem Zusammenstoß mit Sicherheitskräften sei er am Arm verletzt worden. Da sich der Mitbeteiligte zum Zeitpunkt der Tathandlungen in der Altersgruppe der 15 bis 18-jährigen befunden habe, sei von der Verhängung einer „verschärften lebenslangen Haftstrafe“ abgesehen und eine Haftstrafe von 18 Jahren verhängt worden, welche in Hinblick auf das künftige Fortkommen des Mitbeteiligten auf 15 Jahre herabgesetzt worden sei. Aktuell sei in der Türkei ein Rechtsmittelverfahren gegen dieses Urteil beim Kassationsgerichtshof anhängig.
10 Im Gefolge dieser Verurteilung sei von einer türkischen Oberstaatsanwaltschaft ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Mitbeteiligten wegen des Versuchs, „die unteilbare Integrität des Staates zu zerstören“, und wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation eingeleitet worden. Hinsichtlich des ersten dieser Vorwürfe sei es in Ermangelung von Beweisen zu keiner Anklage gekommen, hinsichtlich des zweiten Vorwurfes sei eine Anklage im März 2019 wegen entschiedener Sache abgewiesen worden.
11 Im Rahmen der gegen ihn geführten Strafverfahren habe der Mitbeteiligte Gelegenheit gehabt, sich zu verteidigen und Beweisanträge zu stellen, denen seitens der Strafgerichte auch nachgekommen worden sei. Zudem sei der-anwaltlich vertretene-Mitbeteiligte persönlich zu den Tatvorwürfen befragt worden. In diesem Sinn könne nicht festgestellt werden, dass er nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Strafverfahren unterworfen gewesen sei.
12 Der Mitbeteiligte habe im Jänner 2019 im Bewusstsein des gegen ihn geführten Strafverfahrens seinen Herkunftsstaat verlassen, weil er dessen Ausgang nicht abwarten habe wollen.
13 Es könne nicht festgestellt werden, dass gegen den Mitbeteiligten aktuell weitere Strafverfahren anhängig seien oder gegen ihn ein Haftbefehl bestehe.
14 Für den Zeitraum seit der aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2024 sei (unter anderem) festzustellen, dass der Mitbeteiligte in Österreich strafrechtlich unbescholten sei und über keinen bekannten Aufenthalt im Bundesgebiet mehr verfüge.
15 In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das BVwG zunächst fest, dass infolge der teilweisen Aufhebung durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2024 nur mehr Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides verfahrensgegenständlich sei. In Hinblick auf die dem verhängten Einreiseverbot zugrunde liegende Gefährdungsprognose sei zwar festzuhalten, dass der Mitbeteiligte für eine Organisation gehandelt habe, die sowohl in der Türkei als auch in Europa als bewaffnete terroristische Vereinigung gelte, wobei die Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung nach österreichischem Recht gemäß § 278b Abs. 2 StGB strafbar sei. Allerdings habe der Mitbeteiligte die ihm in der Türkei vorgeworfenen Tathandlungen im jugendlichen Alter gesetzt. Da seither ein Zeitraum von ca. 10 Jahren vergangen sei, könne nicht festgestellt werden, dass der Mitbeteiligte „aus derlei Gründen“ gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
16 Zudem sei in der türkischen Gerichtsentscheidung nicht festgestellt worden, dass der Mitbeteiligte über die genannten Handlungen hinaus konkrete gegen Personen gerichtete Gewalttaten begangen (oder versucht) habe, die zu deren Schaden an Leib und Leben geführt hätten, oder konkrete gravierende Gewalttaten gegen bestimmte Einrichtungen oder Institutionen verübt hätte. Wie schon im Vorerkenntnis des BVwG vom 20. Februar 2023 erwähnt, habe das türkische Berufungsgericht zwar vermeint, dass gegen den Mitbeteiligten eine Strafanzeige wegen des Verdachts der versuchten Tötung und Freiheitsbeschränkung eines Beamten vorliege, allerdings sei weder einem Schreiben seines türkischen Anwaltes noch den vorgelegten Unterlagen ein solches Verfahren zu entnehmen gewesen.
17 In Österreich schienen gegen den mittlerweile sechsundzwanzigjährigen Mitbeteiligten keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf und es seien auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass er sich in Österreich an Aktivitäten einer Terrororganisation beteiligt habe oder mit solchen in Verbindung gestanden sei. Alleine aufgrund der im Zuge einer Personenkontrolle beim Mitbeteiligten aufgefundenen Gegenstände-darunter ein Notizbuch mit augenscheinlich selbst angefertigten Zeichnungen von Waffen und Zeitschriften, aufgrund derer er laut BVT der PKK zuzurechnen sei-könne nicht davon ausgegangen werden, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. In einer Gesamtschau seien somit keine Hinweise hervorgekommen, dass einer der Tatbestände gemäß § 53 Abs. 2 oder 3 FPG erfüllt sei.
18 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision des BFA, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen hat:
19 In der Amtsrevision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vorgebracht, das BVwG habe den Unwertgehalt der selbständig vertypten Vorbereitungsdelikte im Sinne des § 278b StGB verkannt. Bei Berücksichtigung der Tatsache, dass es nicht auf die tatsächliche Begehung terroristischer Straftaten und auf die tatsächliche Beeinträchtigung von Leib und Leben ankomme, hätte das BVwG im Rahmen seiner Gefährdungsprognose zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen.
20 Die Revision erweist sich schon in Anbetracht dieses Vorbringens entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig. Sie ist auch berechtigt:
21 Vorauszuschicken ist, dass-was auch das BVwG zutreffend erkannt hat-nur mehr die Erlassung des gegen den Mitbeteiligten verhängten Einreiseverbotes Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war.
22 Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot nach § 53 Abs. 1 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als eine dieser „bestimmten Tatsachen“ gilt gemäß § 53 Abs. 3 Z 6 FPG, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB).
23 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: „schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) gerechtfertigt ist. Dabei ist-abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden-darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (vgl. etwa VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0104, Rn. 19, mwN).
24 Wie die Amtsrevision zu Recht geltend macht, ist dem angefochtenen Erkenntnis keine kohärente Begründung für die Schlussfolgerung zu entnehmen, dass im konkreten Fall-entgegen der Ansicht des BFA im angefochtenen Bescheid-vom Nichtvorliegen einer bestimmten Tatsache iSd § 53 Abs. 3 Z 6 FPG (sowie sonstiger Umstände, die eine Gefährdung iSd § 53 Abs. 2 oder 3 FPG indizieren) auszugehen sei.
25 So hält das BVwG im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung zunächst fest, dass die PKK sowohl in der Türkei als auch nach europäischem Verständnis als eine terroristische Vereinigung (im Sinne des § 278b StGB) einzustufen sei. Daran anschließend fehlt es aber an einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob vor dem Hintergrund der vom BVwG festgestellten Verurteilung des Mitbeteiligten wegen bestimmter Handlungen als Mitglied der PKK ein Umstand iSd § 53 Abs. 3 Z 6 FPG (oder iSv anderen Bestimmungen des § 53 Abs. 2 und 3 FPG) vorliegen kann, der die Annahme einer entsprechenden Gefährdung rechtfertigt (vgl. zur Einbeziehung im Ausland gesetzter Handlungen sowie ausländischer Verurteilungen und zum demonstrativen Charakter der Ziffern des § 53 Abs. 3 FPG VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0244, insbesondere Rn. 13 ff., sowie § 53 Abs. 6 FPG).
26 Soweit das BVwG in diesem Zusammenhang auf die Einstellung eines gegen den Mitbeteiligten „aufgrund seiner mutmaßlichen Verbindungen zur PKK“ in Österreich geführten Ermittlungsverfahrens wegen § 278a und § 278b Abs. 2 StGB Bezug nimmt, ist-wie bereits im Vorerkenntnis vom 4. September 2024, Ra 2023/19/0112-darauf hinzuweisen, dass die Einbeziehung eines Verhaltens in die Gefährdungsprognose weder eine gerichtliche oder verwaltungsgerichtliche Bestrafung noch eine Anklageerhebung voraussetzt (vgl. Rn. 16 des genannten Erkenntnisses). Im Übrigen wird vom BVwG im Rahmen der Entscheidungsgründe nicht näher dargelegt, welcher konkrete Tatvorwurf dem in Österreich geführten Verfahren zugrunde lag.
27 Ein maßgebliches Begründungselement für die Aufhebung des gegen den Mitbeteiligten verhängten Einreiseverbotes durch das BVwG scheint darin zu liegen, dass der Zeitraum von ungefähr zehn Jahren zwischen der Begehung der dem Mitbeteiligten in der Türkei vorgeworfenen Tathandlungen und der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr „nicht zuläßt“. Mit dieser Argumentation wird allerdings übersehen, dass es zunächst einer Einschätzung bedurft hätte, ob aus dem festgestellten Verhalten des Mitbeteiligten dem Grunde nach eine maßgebliche Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 6 FPG (oder gemäß § 52 Abs. 2 und 3 FPG) abgeleitet werden kann. Erst in einem zweiten Schritt wäre (unter Beachtung der dazu in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Leitlinien) zu prüfen, ob die ursprünglich vorhandene Gefahr zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG weiter vorliegt. Dieser zweite Schritt baut denklogisch auf der Beurteilung (des Ausmaßes) der aus dem festgestellten Verhalten abgeleiteten Gefahr auf (vgl. hierzu etwa VwGH 6.3.2026, Ra 2025/21/0042, Rn. 19, mwN, wonach der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat).
28 Da das BVwG das angefochtene Erkenntnis insofern mit einem relevanten Begründungsmangel belastet hat, war es wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Wien, am 1. Oktober 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise