IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von Insp. XXXX geb., vertreten durch CMS REICH-ROHRWIG HAINZ Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 09.04.2024, Zl. 2023-0.426.170, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:
„Gegen Insp. XXXX wird wegen des Verdachtes, er habe am 05.12.2023, um 15.15 Uhr, als U/600 der am 05.12.2023, nach 13.00 Uhr (vermutlich gegen 13.38 Uhr) von seinem Vorgesetzten BezInsp. XXXX erhaltenen Weisung, sich am 05.12.2023, um 15.15 Uhr zur Bezirksstelle der Magistratsabteilung 11 in Wien 21., Franz-Jonas-Platz 12 zu begeben, den dortigen Mitarbeiter/innen in Bezug auf eine um etwa 15.30 Uhr vermutlich eintreffende, angeblich aggressive Person Assistenzleistung zu bieten und sich bei der Landesleitzentrale für diesen Einsatz abzumelden, nicht Folge geleistet, da er zum angewiesenen Einsatzzeitpunkt weder bei der Bezirksstelle der Magistratsabteilung 11 in Wien 21., Franz-Jonas-Platz 12, anwesend gewesen sei noch sich für diesen Einsatz abgemeldet habe und daher eine Weisung nicht beachtet und eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG begangen habe, ein Disziplinarverfahren eingeleitet.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Insp. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein uniformiertes, eingeteiltes Exekutivorgan der Landespolizeidirektion Wien im provisorischen Dienstverhältnis, er versah am 05.12.2023 seinen Dienst im Stadtpolizeikommando 21, Polizeiinspektion Hermann-Bahr-Straße.
1.2. Am 05.12.2023 befand sich der Beschwerdeführer im Dienst und nahm ab etwa 13.00 Uhr die Aufgabe des Fixpostens U/600 wahr. Am 05.12.2023 war BezInsp. XXXX als dienstführender Beamter Vorgesetzter des Beschwerdeführers.
1.3. In einer Sachverhaltsschilderung vom 11.12.2023, PAD/23/02513611/001/AA, gab XXXX an, dass er am 05.12.2023 als dienstführender Beamter durch den Wachhabenden der Polizeiinspektion Hermann-Bahr-Straße über einen eingehenden Anruf der Magistratsabteilung 11 mit der Bitte um Assistenzleistung informiert worden sei, es habe sich um eine angeblich aggressive Person, welche am 05.12.2023 um 15.15 Uhr in der Bezirksstelle der Magistratsabteilung 11 in Wien 21., Franz-Jonas-Platz 12 eintreffen werde, gehandelt.
XXXX habe daraufhin den wachhabenden Beamten angewiesen, den Einsatz an den in Kürze ausrückenden U/600 (Beschwerdeführer und Insp. XXXX ) weiterzugeben. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer durch XXXX nochmals persönlich auf den Einsatz hingewiesen und angewiesen worden, sich um 15.15 Uhr als U/600 bei der Landesleitzentrale für diesen Einsatz abzumelden und sich zum Einsatzort zu begeben um den Einsatz abzuarbeiten. Der Beschwerdeführer habe dem zugestimmt.
Um 15.15 Uhr sei XXXX fernmündlich von der Landesleitzentrale, Dienstführung kontaktiert und befragt worden, warum der Aufforderer der Magistratsabteilung 11 an den Notruf verwiesen worden sei.
Daraufhin habe XXXX fernmündlich mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen und diesen diesbezüglich befragt.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er der Aufforderin mitgeteilt habe, dass sie, wenn die aggressive Person eintreffe, den Notruf wählen solle.
Der Beschwerdeführer sei durch XXXX belehrt und diesem nochmals aufgetragen worden, sich zum Einsatzort zu begeben. Der Beschwerdeführer und XXXX hätten sich anschließend zum Einsatzort begeben und den Einsatz abgearbeitet.
1.4. In einer Stellungnahme vom 08.12.2023, PAD/23/02513611/001/AA, gab Insp. XXXX an, dass er am 05.12.2023, kurz vor 13:00 Uhr, ein Telefonat entgegengenommen habe, bei welchem die Magistratsabteilung 11 mit Sitz in 1210 Wien, Franz- Jonas- Platz 12 um Unterstützung der Polizei gebeten habe. Es sei hierbei um eine Verständigung eines Vaters, dessen Kind durch das Jugendamt fremduntergebracht worden sei, gegangen. Da dieser gewalttätig sein solle, sei die Polizei um die übliche präventive Bereithaltung in den Räumlichkeiten der Magistratsabteilung 11 gebeten worden, um im Falle einer Eskalation eine sofortige Intervention der Exekutivbediensteten garantieren zu können. Dies sei durch XXXX so entgegengenommen und vereinbart worden, dass uniformierte Kräfte um 15.15 Uhr vor Ort sein würden, da um 15.30 Uhr der Vater dort eintreffen werde. Da die Fußstreife U/600 (Beschwerdeführer und XXXX ) gerade im Begriff gewesen sei, den Außendienst anzutreten, sei dieser Auftrag durch XXXX , nach Absprache mit XXXX an diese weitergegeben worden, sowohl an XXXX , als auch an den Beschwerdeführer. Ebenso erinnere sich XXXX daran, dass XXXX erneut zu verstehen gegeben habe, dass sich XXXX und der Beschwerdeführer rechtzeitig bei der Landesleitzentrale für diesen Einsatz abmelden sollen; an wen der beiden dies adressiert gewesen sei, könne XXXX nicht mehr sagen.
1.5. In einer Stellungnahme vom 08.12.2023, PAD/23/02513611/001/AA, gab XXXX – soweit relevant – an, dass am 05.12.2023 um 15:30 Uhr U/600 (Beschwerdeführer und XXXX ) sowie der U/1 XXXX die Magistratsabteilung 11 bei einer Verständigung der Eltern nach Kindesabnahme unterstützt habe, diesbezüglich sei XXXX vorgeworfen worden, eine am 05.12.2023 zuvor um 13:38 Uhr ausgesprochene mündliche Weisung durch XXXX missachtet und hiermit eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben.
Anzumerken sei, dass der Umgang mit dem unten beschriebenen Notizzettel und der zu der Zeit der Übergabe herrschenden, allerdings mangelnder Informationen, dem XXXX obliegen sei, wobei für diesen in den Äußerungen des XXXX , „gewissermaßen aufgrund eines Kommunikationsfehlers“, keine Weisung erkennbar gewesen sei. XXXX habe diese Informationen mündlich an den Beschwerdeführer weitergegeben.
Ob dem Beschwerdeführer zuvor eine Weisung in jeglicher Form zur Kenntnis gebracht worden sei beziehungsweise ob dieser mit XXXX vor dem Ausrücken Kontakt diesbezüglich gehabt habe, sei XXXX nicht bekannt, der Beschwerdeführer habe XXXX auch zu keinem Zeitpunkt der Fußtreife auf eine vorangegangene Weisung angesprochen. Vor dem Ausrücken sei XXXX durch XXXX angesprochen und diesem eine Notiz folgenden Inhalts zur Kenntnis gebracht worden: „Die MA11 hat bezüglich einer Kindesabnahme angerufen und um Unterstützung gebeten, könnt ihr dahingehen ihr seid am U/600?“. Kontakt zwischen XXXX und XXXX habe keiner stattgefunden.
Anschließend seien XXXX und der Beschwerdeführer als U/600 in den vorgegebenen Streifenbereich ausgerückt und hätten zwecks Abklärung des ungenau weitergegebenen Sachverhaltes persönlichen Kontakt mit der Magistratsabteilung 11 am Franz-Jonas-Platz 12 aufgenommen. Die dortige Mitarbeiterin habe sinngemäß folgendes angegeben: „Um 15:30 Uhr haben wir die Eltern eines Kindes geladen, welches abgenommen wurde. Da insbesondere der Vater aus dem Suchtgiftmilieu kommt und bereits eine Haftstrafe abgesessen hat, würden wir, falls diese überhaupt auftauchen, um polizeiliche Unterstützung bitten. Vielleicht reicht es, wenn dieser die Uniform sieht. Ich kann allerdings nicht abschätzen wie die Eltern dies auffassen.“
Da zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sei, ob die Eltern der Ladung überhaupt Folge leisten würden, der tatsächliche Einsatzzeitpunkt weiterhin deutlich mehr als eine Stunde in der Zukunft gelegen sei und eine voran geplante Einsatzbereitschaft des U/600 außerhalb des vorgesehenen Streifenbereiches zu diesem Zeitpunkt insbesondere für diese Zwecke nicht gewährleistet werden habe können, sei, auch um die gesicherte Anwesenheit der Polizei zu gewährleisten, vereinbart worden, dass, sollte die Polizei dann weiter benötigt werden, die Mitarbeiterin den Polizeinotruf wählen solle.
Gegen 15:15 Uhr sei dieser oben genannte Einsatz durch die Landesleitzentrale an U/1 XXXX vergeben worden.
Nach telefonischer Rücksprache und Weisung mit und durch XXXX , habe U/600 sich anschließend sofort an die Einsatzadresse verlegt und in weiterer Folge mit der Landesleitzentrale zur Abmeldung fernmündlich Kontakt aufgenommen. Dem U/1 sei die Übernahme des Einsatzes angeboten worden, was dieser abgelehnt habe. Die Verständigung der Eltern sei ohne Vorkommnisse verlaufen und habe ungefähr eine Stunde gedauert. Die telefonische Weisung sei nicht in Frage gestellt oder gar abgelehnt worden. Auch noch zu diesem Zeitpunkt sei XXXX eine vorangegangene und vorgeworfene Missachtung einer Weisung nicht bekannt gewesen bzw. von diesem weder bewusst oder gewollt gewesen.
In weiterer Folge rechtfertigte XXXX sein Verhalten und entschuldigte sich hiefür, es wurden keine weiteren Angaben zum Sachverhalt gemacht.
1.6. Nach entsprechender Aufforderung, verbunden mit dem Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer nicht selbst belasten müsse (siehe Meldung vom 08.12.2023, PAD/23/02513611/001/AA, As. 49), gab der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 08.12.2023, an, dass am 05.12.2023, um 15.28 Uhr, der Schwerpunktposten U/600 ( XXXX und Beschwerdeführer) mit dem U/1 XXXX die Magistratsabteilung 11 bei einer Verständigung der Eltern von einer Kindesabnahme in den Räumlichkeiten des Magistrats unterstützt hätte und diesbezüglich dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, eine mündliche Weisung des XXXX missachtet und eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben. Der Beschwerdeführer habe aber zu keinem Zeitpunkt eine direkte mündliche Weisung durch den XXXX erhalten. Eine direkte mündliche Weisung an XXXX durch XXXX sei ebenfalls nicht bekannt. Der Vorwurf an den Beschwerdeführer, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, sei nicht zutreffend.
Um ca. 13.00 Uhr sei XXXX kurz vor dem Ausrücken des Schwerpunktpostens U/600 durch XXXX mitgeteilt worden, dass die Magistratsabteilung MA 11 sich telefonisch in der Polizeiinspektion Hermann-Bahr-Straße gemeldet und für 15.15 Uhr um polizeiliche Anwesenheit bei einer bevorstehenden Verständigung der Eltern nach einer Kindesabnahme gebeten habe. Diese Information sei XXXX jedoch ebenfalls nur weitergegeben worden. Im Anschluss sei der Schwerpunktposten U/600 zu seinem Streifenbereich, um den Franz-Jonas-Platz bzw. Bahnhof Floridsdorf, ausgerückt. Der Beschwerdeführer sei über einen SPK-Befehl zum Schwerpunktposten U/600 informiert. Aufgrund dieses SPK-Befehls und den daraus folgenden Aufträgen und Zuständigkeiten, eine ständige sichtbare und bürgernahe Präsenz ohne Unterbrechung im festgelegtem Bereich anzustreben, und Einsätze, die eine Abwesenheit vom Einsatzbereich zu Folge haben würden, vor Ort an Sektorstreifen zu übergeben, sei durch U/600 persönlich Kontakt mit der Magistratsabteilung 11 aufgenommen worden.
Die Mitarbeiterin habe bekannt gegeben, dass Eltern um 15.30 Uhr nach einer Kindesabnahme zu dem Magistrat geladen worden seien, um diese von der Kindesabnahme in Kenntnis zu setzen. Aus den zuvor angemerkten Aufträgen und Zuständigkeiten des SPK-Befehl sei die Mitarbeiterin angewiesen worden, sich kurz vor Eintreffen der Eltern an die Landesleitzentrale zu wenden, um eine Anwesenheit einer freien Sektorstreife zu gewährleisten, sollte der U/600 in eine Amtshandlung im Streifenbereich verwickelt sein. Nach der Kontaktaufnahme mit der Magistratsabteilung 11 habe U/600 seine Fußstreife im Streifenbereich fortgesetzt.
Kurz vor 15.30 Uhr sei dann durch die Landesleitzentrale ein Einsatz zur Assistenz der Magistratsabteilung 11 an der besagten Außenstelle an den StKW U/1 vergeben worden. Nach telefonischer Rücksprache mit der Polizeiinspektion Hermann-Bahr-Straße durch XXXX habe sich U/600 ebenfalls zu der Magistratsabteilung begeben und Assistenz im Zuge der Verständigung der Eltern geleistet. Kurz vor 15.45 Uhr seien dann die Eltern in der Magistratsabteilung eingetroffen, die Assistenz für die Magistratsabteilung 11 sei ohne Vorkommnisse verlaufen.
In der Stellungnahme vom 30.03.2024 gegenüber der Dienstbehörde verantwortete sich der Beschwerdeführer inhaltlich gleichlautend, insbesondere wurde abermals bestritten, dass er oder XXXX von XXXX eine mündliche Weisung erhalten hätten und die Mitteilung des XXXX „nicht klar genug im Sinne einer Weisung“ verstanden worden seien. Das um 15.30 Uhr geführte Telefonat deute darauf hin, dass es „offenbar manchen Weisungen an Klarheit“ fehle. Auch sei darauf hinzuweisen, dass gegenüber XXXX kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei. Der Beschwerdeführer habe auch keine Dienstpflichtverletzung begangen.
1.7. Laut dem SPK Befehl vom 02.07.2019, PAD19/00101871/04/AA, zum Schwerpunktposten U/600, habe sich dieser in einem planmäßig dargestellten Bereich aufzuhalten, der auch die Einsatzörtlichkeit Franz-Jonas-Platz 12 umfasst und Werktags zwischen 7.00 Uhr und 22.00 Uhr sowie Sonn- und Feiertags zwischen 13.00 Uhr und 22.00 Uhr zu besetzen ist. Als Auftrag ist eine ständig sichtbare und bürgernahe Präsenz anzustreben, Einsätze, die eine Abwesenheit vom Einsatzbereich zur Folge hätten, sind nur einzuleiten und an die Sektor- oder Fußstreife zu übergeben.
1.8. Der Verdacht der gegenständlichen Dienstpflichtverletzung wurde der Dienstbehörde, nämlich der Personalabteilung der Landespolizeidirektion Wien, mit Schreiben des Stadtpolizeikommandanten vom 19.12.2023, PAD/23/02513611/001/AA, bekannt, am 13.03.2024 langte die Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge. Behörde) ein.
Die Disziplinaranzeige wurde dem Beschwerdeführer am 14.03.2024 zugestellt, der gegenständliche Bescheid der inzwischen eingeschrittenen, im Spruch bezeichneten Vertreterin des Beschwerdeführers sowie dem Disziplinaranwalt jeweils am 11.04.2024; die Beschwerde wurde am 08.05.2024 bei der Behörde eingebracht.
Die gegenständliche Beschwerde wurde samt den Verwaltungsakten am 27.09.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. und 1.2. ergeben sich aus der Disziplinaranzeige, die dem Disziplinarbeschuldigten am 14.03.2024 zugestellt wurde. Der Disziplinaranzeige ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der diesen Feststellungen zu Grunde liegenden Punkten weder in Stellungnahme vom 30.03.2024 noch in der Beschwerde entgegengetreten ist.
2.2. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus der Sachverhaltsschilderung des XXXX vom 11.12.2023, PAD/23/02513611/001/AA (As. 59), zu 1.4. aus der Stellungnahme des XXXX vom 08.12.2023, PAD/23/02513611/001/AA (As. 61), zu 1.5. aus der Stellungnahme des XXXX vom 08.12.2023, PAD/23/02513611/001/AA (As.en 63 ff) sowie zu 1.6. aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 08.12.2023, ohne Zahl (As.en 73 ff) und dessen Stellungnahme vom 30.03.2024, 2024/524 (As.en 129 ff).
2.3. Die Feststellungen zu 1.7. ergeben sich aus dem SPK-Befehl vom 02.07.2019, PAD19/00101871/04/AA.
2.4. Die Feststellungen zu 1.8. ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus dem Schreiben des Stadtpolizeikommandanten vom 19.12.2023, PAD/23/02513611/001/AA (As.en 33 ff), dem Eingangsstempel auf dem Anschreiben zur Disziplinaranzeige (AS. 1), aus den im Akt einliegenden Rückscheinen (nach AS. 121) sowie aus dem E-Mail, mit dem die Beschwerde eingebracht wurde (AS. 133).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Ein (ordentliches) Disziplinarverfahren beginnt mit der Weiterleitung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde an die Bundesdisziplinarbehörde gemäß § 110 Abs. 1 Z 2 BDG, gemäß § 106 BDG sind ab der Zustellung der Disziplinaranzeige der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt Parteien im Disziplinarverfahren.
Gemäß § 123 Abs. 1 BDG hat der Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
3.2. Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es grundsätzlich – wenn keine offensichtlichen Einstellungsgründe, siehe hinzu unten, vorliegen – aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob die Beamtin oder der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, der oder dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamtin oder Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz der oder des Beschuldigten, dem sie oder er entnehmen kann, nach welcher Richtung sie oder er sich vergangen und inwiefern sie oder er pflichtwidrig gehandelt haben soll.
Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das der oder dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches der oder dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die der oder dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, 2011/09/0124). Die allenfalls von der Dienstbehörde im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde durchzuführenden Ermittlungen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz BDG) sollen klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Bundesdisziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Behörde muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob eine bestimmte Beamtin oder ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist der Sachverhalt ausreichend zu klären (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192).
Mit anderen Worten: In der gegenständlichen Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen nur im Zweifelsfall notwendig sein; ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0031; VwGH 16.10.2008, 2007/09/0182 und 0226; VwGH 22.04.1993, 92/09/0398; VwGH 19.07.2021, Ra 2021/09/0164). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Verdacht vor, wenn bekannt gewordene Tatsachen für die Begehung eines Dienstvergehens einen Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht haben, der ihn von einer bloßen Vermutung unterscheidet, auch wenn bei jedem Verdacht die Verknüpfung der tatsächlichen Anhaltspunkte mit einer Dienstpflichtverletzung nur eine von mehreren Denkhypothesen bilden kann und muss. Dabei gibt es für die Sicherheit und Richtigkeit der zu treffenden Aussage, also die Verdachtsintensität oder den Verdachtsgrad, eine Bandbreite von Möglichkeiten, die von dem Nachweis eines mit Sicherheit eintretenden Ereignisses bis zur bloßen abstrakten Hypothese reicht. Unerheblich ist auch, ob sich der Verdacht auf Grund angeordneter Ermittlungsmaßnahmen später bestätigt oder nicht. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung ist die Sachlage bei Kenntnisnahme durch die Dienstbehörde von dem später als Dienstpflichtverletzung gewürdigten Verhalten des Beamten (VwGH 21.02.1991, 90/09/0185).
Es ist darauf hinzuweisen, dass (, was hier nicht der Fall ist, selbst eine auf einen namhaft gemachten Zeugen gestützte) wiederholte Behauptung, die vorgehaltene Tathandlung nicht begangen zu haben, wenn diese Behauptung in Widerspruch zur Darstellung der Dienstbehörde steht, in diesem Verfahrensstadium die Annahme hinreichender Verdachtsgründe einer Dienstpflichtverletzung nicht zu erschüttern vermag (vgl. etwa VwGH 19.07.2021, Ra 2021/09/0164, Rz 18).
Gegenständlich hat der Vorgesetzte des Beschwerdeführers, XXXX , in einer Sachverhaltsschilderung vom 11.12.2023, PAD/23/02513611/001/AA, angegeben, dass er am 05.12.2023 als dienstführender Beamter durch den Wachhabenden der Polizeiinspektion Hermann-Bahr-Straße, XXXX , über einen eingehenden Anruf der Magistratsabteilung 11 mit der Bitte um Assistenzleistung informiert worden sei und daraufhin den wachhabenden Beamten angewiesen habe, den Einsatz an den in Kürze ausrückenden U/600, also unter anderem an den Beschwerdeführer weiterzugeben. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer durch XXXX nochmals persönlich auf den Einsatz – er solle sich am 05.12.2023, um 15.15 Uhr zur Bezirksstelle der Magistratsabteilung 11 in Wien 21., Franz-Jonas-Platz 12 begeben, den dortigen Mitarbeiter/innen in Bezug auf eine um etwa 15.30 Uhr vermutlich eintreffende, angeblich aggressive Person Assistenzleistung bieten – hingewiesen und angewiesen worden, sich um 15.15 Uhr als U/600 bei der Landesleitzentrale für diesen Einsatz abzumelden und sich zum Einsatzort zu begeben, um den Einsatz abzuarbeiten. Der Beschwerdeführer habe dem zugestimmt. Um 15.15 Uhr habe XXXX fernmündlich von der Dienstführung der Landesleitzentrale erfahren, dass der Beschwerdeführer den Aufforderer der Magistratsabteilung 11 an den Notruf verwiesen habe.
Der zum relevanten Zeitpunkt wachhabende Beamte, XXXX , gab in einer Stellungnahme vom 08.12.2023, PAD/23/02513611/001/AA, an, dass er am 05.12.2023, kurz vor 13.00 Uhr, ein Telefonat entgegengenommen habe, bei welchem die Magistratsabteilung 11 mit Sitz in 1210 Wien, Franz- Jonas- Platz 12 um Unterstützung der Polizei in Form einer üblichen präventiven Bereithaltung in den Räumlichkeiten der Magistratsabteilung 11 gebeten habe. Dies sei durch XXXX so entgegengenommen und vereinbart worden, dass uniformierte Kräfte um 15.15 Uhr vor Ort sein würden, da um 15.30 Uhr die Partei dort eintreffen werde. Da die Fußstreife U/600 gerade im Begriff gewesen sei, den Außendienst anzutreten, wurde dieser Auftrag durch XXXX , nach Absprache mit XXXX , an diese weitergegeben, sowohl an XXXX als auch an den Beschwerdeführer. Ebenso erinnere sich XXXX daran, dass XXXX erneut zu verstehen gegeben habe, dass sich XXXX und der Beschwerdeführer rechtzeitig bei der Landesleitzentrale für diesen Einsatz abmelden sollen, an wen der beiden dies adressiert gewesen sei, könne XXXX nicht mehr sagen.
Unterstellt man, dass die Aussage XXXX der Wahrheit entspricht, so hat der Beschwerdeführer von XXXX die Weisung erhalten, sich am 05.12.2023, um 15.15 Uhr zur Bezirksstelle der Magistratsabteilung 11 in Wien 21., Franz-Jonas-Platz 12 zu begeben, den dortigen Mitarbeiter/innen in Bezug auf eine um etwa 15.30 Uhr vermutlich eintreffende, angeblich aggressive Person Assistenzleistung zu bieten und sich bei der Landesleitzentrale für diesen Einsatz abzumelden; es spielt hier im Lichte der Aussage XXXX , den Beschwerdeführer an den Einsatz vor dem Ausrücken erinnert zu haben, keine Rolle, ob der Beschwerdeführer das Ersuchen von XXXX als Weisung bzw. dessen Auftreten als Weisungsbote des XXXX verstanden hat oder nicht, spätestens ab dem Zeitpunkt, an dem XXXX ihn an den Einsatz erinnert hat, musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass es sich um eine Weisung handelt.
Die Aussage des XXXX wird durch die Aussage des XXXX , XXXX habe (unmittelbar vor dem Ausrücken) erneut zu verstehen gegeben, dass sich XXXX und der Beschwerdeführer rechtzeitig bei der Landesleitzentrale für diesen Einsatz abmelden sollten, gestützt, auch wenn XXXX nicht mehr sagen könne, an wen der beiden, an XXXX oder den Beschwerdeführer, dies adressiert gewesen sei. Dies bestreitet der Beschwerdeführer zwar, aber ergibt sich als eine der möglichen Denkhypothesen auf Grund der Aussagen von XXXX und XXXX , dass der Beschwerdeführer am 05.12.2023, um 15.15 Uhr, als U/600 der am 05.12.2023, nach 13.00 Uhr (vermutlich gegen 13.38 Uhr) von seinem Vorgesetzten BezInsp. XXXX erhaltenen Weisung, sich am 05.12.2023, um 15.15 Uhr zur Bezirksstelle der Magistratsabteilung 11 in Wien 21., Franz-Jonas-Platz 12 zu begeben, den dortigen Mitarbeiter/innen in Bezug auf eine um etwa 15.30 Uhr vermutlich eintreffende, angeblich aggressive Person Assistenzleistung zu bieten und sich bei der Landesleitzentrale für diesen Einsatz abzumelden, nicht Folge geleistet, da er zum angewiesenen Einsatzzeitpunkt weder bei der Bezirksstelle der Magistratsabteilung 11 in Wien 21., Franz-Jonas-Platz 12, anwesend gewesen sei noch sich für diesen Einsatz abgemeldet habe.
Dass XXXX die Weisung später telefonisch „wiederholt“ habe, ändert nichts an der Verdachtslage, da sich dies zwanglos mit der Wichtigkeit der Amtshandlung (Vermeidung gefährlicher Angriffe gegen Mitarbeiter/innen der Magistratsabteilung 11) erklären lässt.
Ob der Beschwerdeführer die Weisung verstanden, schuldhaft oder schuldlos nicht verstanden hat, wird im Disziplinarverfahren zu klären sein.
3.3. Da der Beschwerdeführer gemäß § 44 Abs. 1 1. Satz BDG seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat, begründet der unter 3.2. dargestellte Verdacht im Tatsächlichen den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG; es bedarf hier keines Rückgriffs auf die Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“, da eine ausdrückliche Weisung eines dienstführenden Wachbeamten, also eines Vorgesetzten des Beschwerdeführers, vorlag und sich deren Befolgungspflicht unmittelbar aus § 44 Abs. 1 1. Satz BDG ergibt.
Wie wohl die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss auch nicht bindend ist, ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen eine Weisung nur ein Vorgehen nach § 44 Abs. 1 BDG, nicht aber nach § 43 Abs. 2 BDG rechtfertigt (VwGH 08.08.2008, 2008/09/0042).
Insoweit ist der Spruch zu berichtigen, ein Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ist aber gegeben.
3.4. Daher ist diesbezüglich ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn nicht offenkundig (siehe hiezu VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007; VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0045) ein Einstellungsgrund gemäß § 118 Abs. 1 BDG vorliegt.
Gemäß § 118 Abs. 1 BDG ist das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (siehe zuletzt VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
Hiezu ist anzumerken, dass insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung gemäß § 94 Abs. 1 BDG einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließt. Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs. 1 BDG liegt vor, wenn (1.) nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde, (2.) nicht innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde und (3.) nicht innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.
Gegenständlich hat die Dienstbehörde – das ist die Personalabteilung der Landespolizeidirektion Wien – mit Schreiben des Stadtpolizeikommandanten vom 19.12.2023, PAD/23/02513611/001/AA, frühestens vom Verdacht der Dienstpflichtverletzung erfahren, bereits am 13.03.2024, also nicht einmal drei Monate nach der Kenntnisnahme durch die Dienstbehörde, langte die Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde ein; Verfolgungsverjährung gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 BDG liegt nicht vor.
Bereits am 11.04.2024, also nicht einmal vier Monate nach der Kenntnisnahme durch die Dienstbehörde, wurde von der Behörde der gegenständliche Einleitungsbeschluss erlassen; Verfolgungsverjährung gemäß § 94 Abs. 1 Z 2 BDG liegt daher nicht vor.
Die Erfüllung der Weisung war ab dem 05.12.2023, nach 15.15 Uhr nicht mehr möglich. Daher war die Tathandlung abgeschlossen, aber auch beendet. Trotzdem ist an eine Verjährung im Sinne des § 94 Abs. 1 Z 3 BDG nicht zu denken, zumal seit der Tathandlung nicht einmal ein Jahr vergangen ist.
Verjährung liegt daher nicht vor.
Zu den anderen Einstellungsgründen ist auszuführen, dass nicht zu sehen ist, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung offenkundig nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen; dass ein Verdacht vorliegt, wurde oben ausgeführt, Umstände, die die Strafbarkeit ausschließen, sind offenkundig auch keine zu erkennen. So wurde einerseits keine Remonstration behauptet oder waren entsprechende Hinweise diesbezüglich vorzufinden und ist andererseits der Frage, ob der Beschwerdeführer die im Verdachtsbereich festgestellte Weisung verstanden, schuldhaft oder schuldlos nicht verstanden hat, im Disziplinarverfahren zu klären.
Da entsprechende Zeugen für die Tathandlung vorhanden sind, ist auch nicht offenkundig, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.
Da der dienstliche Gehorsam nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine der vornehmsten Pflichten des Beamten ist (VwGH 14.05.1980, 91/80; VwGH 11.10.2006, 2003/12/0177) kann beim Vorliegen des Verdachts eines Weisungsverstoßes nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Verhalten keine Dienstpflichtverletzung darstellt oder eine Bestrafung offenkundig nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken; vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Das Funktionieren der Verwaltung – insbesondere auch des Polizeidienstes – setzt das ordnungsgemäße Befolgen von Weisungen unabdingbar voraus, daher ist im Falle eines (im Verdachtsbereich) klaren Weisungsverstoßes eine entsprechende Bestrafung unbedingt geboten, wenn sich der Verdacht im Disziplinarverfahren beweisen lässt.
Weder wurde behauptet noch ist aus der Aktenlage zu erkennen, dass offenkundig Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
3.5. Daher kann das Disziplinarverfahren auch nicht eingestellt werden, sondern ist die Beschwerde unter Abänderung des Spruches abzuweisen.
Soweit gegen XXXX keine Disziplinaranzeige erstattet und kein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass aus diesem Umstand für ihn nichts zu gewinnen ist, da eine "Gleichheit im Unrecht" rechtlich nicht gefordert werden kann (VwGH 17.10.2002, 2002/07/0092; VwGH 09.11.2016, Ro 2014/10/0056). Auch unterscheidet sich der Sachverhalt insoweit, als XXXX geständig und reuig ist.
3.6. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Akten lassen dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).
Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlung im Verfahren nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102), dies insbesondere als das Vorliegen von Verjährungsgründen weder behauptet wurde noch von Amts wegen zu erkennen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Gegenständlich ist im Lichte der unter A) dargestellten Rechtslage und der dazu mannigfaltig ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die ebenfalls unter A) zitiert wurde, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen und die Revision daher nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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