IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Alexander THALLER und Mag. Christoph PROKSCH, MBA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX vertreten durch RAe Dr. Johannes DÖRNER, Dr. Alexander SINGER, 8010 Graz, Brockmanngasse 91/I, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Abteilung Besondere Personalangelegenheiten, vom 14.02.2024, GZ. P 694745/76-BPersAng/2022 (6), und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 24.05.2024, GZ. P 694745/76-BPersAng/2022 (11), betreffend Ruhestandsversetzung zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerdevorentscheidung vom 24.05.2024, GZ. P 694745/76-BPersAng/2022, wird gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben.
2. Die Beschwerde wird gemäß § 14 BDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I.1. Der am 04.03.1965 geborene Beschwerdeführer steht als Fachoberinspektor (Verwendungsgruppe A3/6) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sein letzter dienstrechtlich wirksam zugewiesener Arbeitsplatz war der eines „SysOpr“ beim Militärkommando XXXX .
I.2. Mit Schreiben vom 16.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde unter Anschluss des Befundes und Gutachtens der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) vom 04.08.2022 mitgeteilt, dass aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 eine Ruhestandversetzung von Amts wegen beabsichtigt sei. Ausdrücklich festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage sei die Anforderungen eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes zu erfüllen.
I.3. Mit Schriftsatz vom 26.08.2022 räumte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ein, dass er zwar derzeit die konkrete Tätigkeit auf dem im zugewiesenen Arbeitsplatz nicht erfüllen könne. Allerdings wurde bestritten das, eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliege. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz einer Mobbingsituation ausgesetzt sei.
I.4. Der Beschwerdeführer ergänzte in weiterer Folge sein Vorbringen mit Schreiben vom 04.10.2022 dahingehend, dass sich aus dem Gutachten der BVAEB vom 04.08.2022 eine Bestätigung seines Vorbringens in Bezug auf Mobbing ergebe. Schon aus der Anamnese werde klar, dass der Beschwerdeführer von der neuen Dienstvorgesetzten schikaniert worden sei und andere Mitarbeiter gegen den Beschwerdeführer aufgehetzt worden seien.
Auch aus dem psychopathologischen Status ergebe sich eindeutig, dass die Belastungsfaktoren im beruflichen Umfeld mit erleben vom Bossing und Mobbing zu tun hätten. Dies ergebe sich auch aus den Diensttauglichkeitsuntersuchung in der Feldambulanz XXXX vom 30.06.2021 bzw. 21.04.2022.
I.5. Mit Schriftsatz vom 18.11.2022 wurde unter Bezugnahme auf ärztliche Untersuchungen vom 27.01.2021 und 21.04.2022 bekräftigt, dass die beim Beschwerdeführer festgestellte rezidivierende depressive Störung auf die Bossing/Mobbingsituation zurückzuführen sei, der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz ausgesetzt sei.
Es werde daher beantragt, von der Ruhestandsversetzung Abstand zu nehmen.
I.6. Die belangte Behörde verließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid vom 14.02.2024, dessen Spruch wie folgt lautet:
„Sie werden von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 — BDG 1979, BGBI. Nr. 333, mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand versetzt, in dem die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig wird.“
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zuletzt als Beamter der Verwendungsgruppe A3/6 im Bereich des Militärkommando XXXX als „SysOpr“ verwendet worden sei.
Die Begutachtung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers durch die BVAEB (Oberbegutachtung-DU vom 04.08.2022) habe nachstehend angeführte Diagnosen (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit) ergeben:
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode, deutliche Ausprägung mit vitaler Hemmung
Panikstörung, deutliche Ausprägung, wiederkehrende Panikattacken
generalisierende Angststörung, zunehmend deutliche Ausprägung mit diffusen Bedrohungsgefühlen
Restless-Legs-Syndrom
Übergewicht
arterielle Hypertonie
Refluxkrankheit
Zum Leistungskalkül wurde in der medizinischen Stellungnahme ausgeführt, dass vor allem eine chronisch depressiv-ängstliche Symptomatik mit zunehmend generalisierenden Ängsten und Überforderungsgefühlen im Alltag leistungsbehindernd wirke. Belastungsfaktoren im beruflichen Umfeld seien berichtet worden. Erhöhtes Arbeitstempo sei nicht möglich. Die psychische Belastbarkeit sei gering.
Anpassungsfähigkeit und Flexibilität seien sehr gering, die Fähigkeiten bzgl. Strukturierung und Planung von Aufgaben sei gering, die Durchhaltefähigkeit sei sehr gering, die Führungsfähigkeit sei gering und die Team- und Gruppenfähigkeit sei sehr gering. Dienst mit Waffen scheide aus.
Trotz entsprechender therapeutischer Intervention sei keine Entlastung oder Besserung entstanden. Die Symptome seien zunehmend chronisch und sprächen nicht mehr ausreichend auf Therapien an. Somit sei die konkrete Tätigkeit am konkreten Arbeitsplatz nicht zu erfüllen. Es handle sich um einen Dauerzustand. Derzeit sei auch keine andere berufliche Umstellbarkeit gegeben — bei sehr geringer Durchhaltefähigkeit und sehr geringer Anpassungsfähigkeit und Flexibilität. Psychiatrisch sei keine Besserung zu erwarten.
Bezugnehmend auf dieses Gutachten ging die belangte Behörde unter Hinweis auf den bereits mehr als zwei Jahre andauernden Krankenstand des Beschwerdeführers davon aus, dass eine Versetzung in den dauernden Ruhestand gerechtfertigt sei. Eine Wiederherstellung der ausreichenden Belastbarkeit für die konkrete Tätigkeit des Beschwerdeführers sei sehr gering. Im Hinblick auf die beim Beschwerdeführer bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen scheide jedwede Verwendung auf einem mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz im Wirkungsbereich der Behörde aus.
An diesem Ergebnis ändere auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18.11.2022 nichts. Soweit darin auf eine bestehende Mobbingsituation Bezug genommen werde, werde auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen. Demnach könne die Dienstunfähigkeit eines Beamten auf einem bestimmten Arbeitsplatz nicht damit begründet werden, dass er dort Mobbing ausgesetzt sei, welches er aufgrund einer Krankheit schlechter verarbeiten können als andere. Dem sei entgegenzuhalten, dass im Gutachten am 04.08.2022 zwar Belastungsfaktoren im beruflichen Umfeld angeführt worden seien. Allerdings läge beim Beschwerdeführer nehmend chronische Symptome vor, welche nicht mehr auf Therapien ansprächen.
I.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das im gegenständlichen Bescheid tragende Gutachten der BVAEB vom 04.08.2022 nicht mehr aktuell sei. Es werde daher eine aktuelle ergänzende Begutachtung vorzunehmen sein. Dabei sei auch die Zukunftsprognose entscheidend ob mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gerechnet werden könne.
Die belangte Behörde habe es unterlassen die gegen ihn erfolgten Mobbinghandlungen ausreichend zu würdigen.
Der Beschwerdeführer habe im Rahmen eines Amtshaftungsverfahrens bereits Schadenersatzforderungen i.H.v. € 40.000,00 geltend gemacht. Durch eine Ruhestandsversetzung würden sich diese Schadenersatzforderungen exorbitant erhöhen.
Darüber hinaus habe es die belangte Behörde unterlassen, eine ausreichende Sekundärprüfung vorzunehmen. Sie habe es dabei verabsäumt in Betracht kommende gleichwertige Verweisungsberufe anzuführen, sich konkret mit deren Anforderungen auseinanderzusetzen und sie dem derzeit gegebenen medizinischen Rest Leistungskalkül des Beschwerdeführers gegenüberzustellen.
Es werde daher beantragt,
eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass von der amtswegigen Ruhestandsversetzung Abstand genommen wird;
in eventu
im angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die erstinstanzliche Behörde zu Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
I.8. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge - nach Verstreichen der in § 14 Abs. 1 VwGVG vorgesehenen Frist - die nunmehr bekämpfte Beschwerdevorentscheidung vom 24.05.2024. Darin wurde auf Grundlage eines neuen Gutachtens der BVAEB vom 26.04.2024 die Beschwerde abgewiesen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Mobbingvorwürfe wurde unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe widerlegt worden seien. Seitens des Dienstgebers seien regelmäßig vor Ort Maßnahmen zur Deeskalation und Konfliktbereinigung getroffen worden.
I.9. Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei unter anderem vorgebracht wurde, dass entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht gesichert sei, dass tatsächlich keine Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehe. In weiterer Folge wurde auf die bereits in der Beschwerde vorgebrachten Mobbingvorwürfe verwiesen.
Es wurde beantragt,
eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass von der amtswegigen Ruhestandsversetzung Abstand genommen wird;
in eventu
im angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die erstinstanzliche Behörde zu Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der am 04.03.1965 geborene Beschwerdeführer steht als Fachoberinspektor (Verwendungsgruppe A3/6) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sein letzter dienstrechtlich wirksam zugewiesener Arbeitsplatz war der eines „SysOpr“ im Bereich des Militärkommando XXXX .
Dieser Arbeitsplatz umfasst nachstehend angeführte Aufgaben:
Sicherstellung einer optimalen Systemauslastung und Überwachung des gesamten Systems (Stellung-NT und CUT) während des Stellungsvorganges
Sicherheitsbeauftragter (Datensicherung, Datenschutz, militärische Sicherheit, Verwaltung der Safecards)
Verantwortlich für die gesamte Systembedienung (Fachaufsicht)
Schulung und Information aller Mitarbeiter
Wahrnehmung der Aufgaben als Leitbediener
Sicherstellung der Verfügbarkeit der Geräte und Programme
Durchführung der Betriebsüberwachungsstatistiken
Kontrolle der BO lt. DSG und der militärischen Sicherheitsbestimmungen
Disponiert und kontrolliert bei Arbeitsspitzen und Ausnahmesituationen bzgl. Aufteilung der durchzuführenden Arbeiten
Bereitstellung sämtlicher Daten in EDV-Unterlagen die zur Vorbereitung und Durchführung der Stellung notwendig sind
Durchführung der CUT-Verwaltungsaufgaben (Wochenabschluss, HPD- Bänder, Protokolle, etc)
Durchführung der Stellung NT-Verwaltungsaufgaben (Kontrolle und Veranlassung des Kommissionswechsel, Arztwechsel, Benutzerkennung, etc.)
Aktiviert das Nachreichverfahren
Aktivierung und Kontrolle der Stationssperren (Geräteausfall)
Erstellung von Statistiken (tageweise, wochenweise oder auf Verlangen Jahresabschluss)
Erstellung, Ausdruck und Versand von verlorengegangenen Unterlagen
Profilwerte erfassen und kontrollieren
Verwaltung und Anforderung von EDV- und Verbrauchsmaterial
Erstellung von ErgisNT-Abfragen
Überprüfung der Vollständigkeit der einzelnen Stellungsunterlagen vor Vorlage zur Stellungskommission
ZBS, ZCT, GOM zum Server synchronisieren im Anlassfall
Durchführung und Kontrolle der Übermittlung sämtlicher Stellungsdaten an den Zentralrechner.
Aus diesen Aufgaben ergibt sich nachstehend angeführtes Anforderungsprofil:
Überwiegend Sitzen, fallweise Stehen, Gehen und Reisetätigkeiten, kein Außendienst.
Fallweise leichte (bis 10 kg) hebe-und Trageleistungen
die Tätigkeit erfolgt in geschlossenen Räumen
überwiegend unter durchschnittlichem Zeitdruck, fallweise ohne Zeitdruck oder unter überdurchschnittlichem Zeitdruck
fallweise mit besonderer Geduld
überwiegend mit besonderem Konzentrations-und besonderer Konzentrationsfähigkeit
fallweise mit besonderer Flexibilität und Entscheidungskompetenz
ständige Terminarbeit
ständige Bildschirmarbeit.
Beim Beschwerdeführer bestehen nachstehend angeführte für die Dienstfähigkeit relevante gesundheitliche Beeinträchtigungen:
Rezidivierend depressive Störung, Panikstörung:
Generalisierte Angststörung therapieresistent-chronifiziert.
Daraus ergibt sich nachstehendes Leistungskalkül:
„Im Vergleich zur Voruntersuchung, zeigt sich trotz intensiver therapeutischer Bemühungen eine Zunahme der Beschwerden, mit nunmehr fortbestehender therapieresistent-chronifizierter depressiv-ängstlicher Grundsymptomatik, mit Überforderungsgefühlen bei schon geringen Altagsbelastungen und ausgeprägter Stressintoleranz sowie fortbestehend erhöhter psychischer Vulnerabilität. Der Nachtschlaf ist gestört, mit quälend erlebten nächtlichen Albträumen und Unruhezuständen. Die psychische Belastbarkeit ist gering, Anpassungsfähigkeit und Flexibilität sind nur mehr gering, Fähigkeiten der Planung und Strukturierung von Aufgaben sind nur mehr gering, die Durchhaltefähigkeit ist sehr gering, die Führungsfähigkeit ist sehr gering und die Gruppen- und Teamfähigkeiten sind sehr gering. Das geistige Leistungsvermögen ist insgesamt reduziert (durch die bestehenden Einschränkungen in der Konzentrationsfähigkeit bei Versagensbefürchtungen). Waffengebrauch sowie Nacht-/Schichtarbeiten können nicht zugemutet werden, Kundenkontakt ist nur eingeschränkt möglich (berufstypischer Kundenkontakt ist nicht umzusetzen). Die konkrete Tätigkeit ist nicht zu erfüllen. Psychiatrisch ist keine Besserung zu erwarten. Es handelt sich um einen Dauerzustand.“
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde langte am 14.03.2024 bei der belangten Behörde ein. Die Erlassung (Zustellung) der Beschwerdevorentscheidung erfolgte am 29.05.2024.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. Dabei ist hervorzuheben, dass die Feststellungen über den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bzw. die damit verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten nicht bestritten worden.
Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden physischen Erkrankungen/Beeinträchtigungen ergeben sich aus dem Gutachten der BVAEB vom 25.04.2024 welches auf der Untersuchung bzw. Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie bzw. Unfallchirurgie, vom 16.04.2024 beruht.
Der Beschwerdeführer hat es unterlassen diesen gutachterlichen Feststellungen der BVAEB auf gleicher fachlicher Ebene, etwa durch Vorlage eines entsprechenden aktuellen Privatgutachtens, entgegenzutreten.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte angesichts der klaren Sachlage die mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 205/2022, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.
3.1.2 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei den bekämpften Bescheid im Wege einer Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie nach § 14 Abs. 2 VwGVG 2014 dem VwG die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Der ungenützte Ablauf der Frist für eine Beschwerdevorentscheidung bewirkt, dass der Behörde die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verlustig geht und die Zuständigkeit, über die Beschwerde zu entscheiden, auf das VwG übergeht (vgl. VwGH, 22.11.2017, GZ. Ra 2017/19/0421).
Die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid langte am 14.03.2024 bei der belangten Behörde ein. Die Erlassung (d. i. Die Zustellung) der Beschwerdevorentscheidung vom 24.05.2024 erfolgte am 29.05.2024. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bereits am 24.05.2024 verloren hatte. Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung war spruchgemäß aufzuheben.
2. Abweisung der Beschwerde:
Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des BDG 1979 lautet auszugsweise wie folgt:
„Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
(5) – (6) […]
(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.
(8) […]“
Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, über die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen – allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden – Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, d.h., aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (s. VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115; 14.12.2005, 2002/12/0339, u.v.a.). Soweit die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, sind gemäß § 14 Abs. 3 leg.cit. Befund und Gutachten einzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52, Rz 65, mwN).
Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. seines zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes idS zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209; 14.10.2009, 2008/12/0212, mwN).
Der Beschwerdeführer ist aufgrund der festgestellten psychischen Erkrankungen/Beeinträchtigungen nicht mehr dazu in der Lage mit seinem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen zu erfüllen, welche u.a. unter
überwiegend unter durchschnittlichem Zeitdruck, fallweise ohne Zeitdruck oder unter überdurchschnittlichem Zeitdruck zu erbringen sind;
überwiegend besondere Konzentrations-und besondere Konzentrationsfähigkeit erfordern; und
ständige Terminarbeit umfassen.
Die Möglichkeit einer Besserung seines physischen Zustandes wird gutachterlicherseits ausgeschlossen. Das von der Behörde eingeholte Gutachten vom 25. null 2024 ist ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankungen/Beeinträchtigungen dauerhaft nicht mehr dazu in der Lage ist, die konkreten Aufgaben seines ihm aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen.
Da im Gutachten vom 25.04.2024 ausdrücklich festgehalten wurde, dass beim Beschwerdeführer die Wiedererlangung einer beruflichen Belastbarkeit nicht mehr erreicht werden kann, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass keine Restarbeitsfähigkeit mehr gegeben ist und daher die Prüfung eines allfälligen Verweisungsarbeitsplatzes entfallen konnte.
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass die bei ihm bestehende Beeinträchtigungen durch eine Mobbingsituation verursacht worden seien, ist zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Frage, ob eine Dienstunfähigkeit bewirkende Erkrankung Folge von erlittenem Mobbing war oder nicht, für die Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit für sich genommen ohne Bedeutung ist. Es ist zwar Sache des Dienstgebers, Mobbing am aktuellen Arbeitsplatz des Beamten hintanzuhalten und in diesem Zusammenhang auch "unbewältigte Konflikte" zu beseitigen. Es müsste somit feststehen, dass die beim Beamten vorliegende Erkrankung zur Folge hat, dass eine ersprießliche Dienstleistung von ihm selbst dann nicht zu erwarten wäre, wenn im Falle seiner Rückkehr auf den Arbeitsplatz kein weiteres Mobbing zu befürchten wäre (vgl. VwGH, 2014, GZ. 2013/12/0164 mwN).
Genau davon ist aber im vorliegenden Fall auszugehen, da gutachterlicherseits angesichts der beim Beschwerdeführer bestehenden therapieresistenten- chronifizierten Symptomatik die Wiedererlangung einer beruflichen Belastbarkeit ausgeschlossen ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 14 Abs. 1 und 2 BDG 1979 als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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