Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. aNussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des J K, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2024, W213 2294923-1/6E, betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Landesverteidigung), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber stand als Fachoberinspektor (Verwendungsgruppe A3/6) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Bescheid vom 14. Februar 2024 wurde er von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit Ablauf des Monats, mit dem dieser Bescheid in Rechtskraft erwachse, in den Ruhestand versetzt.
2 Begründend wurde ausgeführt, der Revisionswerber sei im Hinblick auf Befund und Gutachten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) und das „vorliegende Krankheitsgeschehen“ dienstunfähig, dh infolge der gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der Lage, seine dienstlichen Aufgaben als „SysOpr“ beim Militärkommando Steiermark in der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 6, ordnungsgemäß zu versehen.
3 Aus dem Sachverständigengutachten sei zu schließen, dass die konkrete Tätigkeit für den Revisionswerber nicht zu erfüllen sei, die Fähigkeit, an einer beruflichen Aufgabe ausdauernd und in einer erwarteten Zeit zu arbeiten und dabei ein durchgehendes Leistungsniveau aufrechterhalten zu können, gering sei, und die Wahrscheinlichkeit der Wiederherstellung ausreichender Belastbarkeit für die konkrete Tätigkeit sehr gering sei. Da der Revisionswerber seit dem 15. Mai 2020 nahezu durchgehend krankheitsbedingt abwesend gewesen sei, müsse von einer dauernden Dienstunfähigkeit ausgegangen werden, weil eine zur Wiedererlangung der Dienstfähigkeit führende Besserung keinesfalls mehr erwartbar bzw absehbar sei. Eine Verwendung auf einem mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz im Wirkungsbereich der Dienstbehörde scheide im Hinblick auf das Gutachten der BVAEB aus. Der Beschwerdeführer sei unfähig, die Aufgaben seines derzeitigen Arbeitsplatzes, aber auch die jedes anderen gleichwertigen Arbeitsplatzes im Ressortbereich zu erfüllen. Soweit der Revisionswerber eingewendet habe, die Dienstunfähigkeit sei auf die mangelnde Beseitigung der behaupteten Mobbing-/Bossing-Situation zurückzuführen, sei dem entgegenzuhalten, dass der Revisionswerber laut Gutachten der BVAEB nicht aufgrund allfälliger Belastungsfaktoren im beruflichen Dienstumfeld dienstunfähig sei und diese Belastungen durch seine Krankheit schlechter verarbeiten könne als andere. Vielmehr sei festgestellt worden, dass die Symptome des Revisionswerbers chronisch seien und nicht mehr auf Therapien ansprechen würden, sodass die konkrete Tätigkeit am konkreten Arbeitsplatz dauerhaft nicht mehr zu erfüllen sei und auch keine Besserung zu erwarten sei.
4 Die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde wies die belangte Behörde-nach Einholung eines aktualisierten Sachverständigengutachtens vom 26. April 2024-mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. Mai 2025 als unbegründet ab. Der Revisionswerber stellte (fristgerecht) einen Vorlageantrag.
5 Das Bundesverwaltungsgericht hob die Beschwerdevorentscheidung auf und wies die Beschwerde-ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung-mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. Oktober 2024 als unbegründet ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
6 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die belangte Behörde habe die Zuständigkeit zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung am 24. Mai 2024 verloren. Die Beschwerdevorentscheidung sei jedoch erst am 29. Mai 2024 zugestellt worden, sodass sie aufzuheben sei. Inhaltlich sei der Revisionswerber aufgrund der festgestellten psychischen Erkrankungen/Beeinträchtigungen nicht mehr dazu in der Lage, die mit seinem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen zu erfüllen. Die Möglichkeit einer Besserung seines physischen Zustandes sei gutachterlicherseits ausgeschlossen worden. Das von der Behörde eingeholte Gutachten sei ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar. Angesichts der beim Revisionswerber bestehenden therapieresistenten chronifizierten Symptomatik sei die Wiedererlangung einer beruflichen Belastbarkeit ausgeschlossen. Die belangte Behörde sei zu Recht davon ausgegangen, dass keine Restarbeitsfähigkeit mehr gegeben sei und daher die Prüfung eines allfälligen Verweisungsarbeitsplatzes habe entfallen können.
7 Soweit der Revisionswerber einwende, die bei ihm bestehende Beeinträchtigung sei durch eine Mobbingsituation verursacht worden, sei anzumerken, dass die Frage, ob eine die Dienstunfähigkeit bewirkende Erkrankung Folge von erlittenem Mobbing sei oder nicht, für die Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit für sich genommen ohne Bedeutung sei. Es sei Sache des Dienstgebers, Mobbing am aktuellen Arbeitsplatz hintanzuhalten und Konflikte zu beseitigen. Es müsse somit feststehen, dass die beim Beamten vorliegende Erkrankung zur Folge habe, dass eine ersprießliche Dienstleistung von ihm selbst dann nicht zu erwarten sei, wenn er im Falle seiner Rückkehr auf den Arbeitsplatz kein weiteres Mobbing zu befürchten habe. Davon sei im konkreten Fall auszugehen, weil „gutachterlicherseits“ angesichts der beim Revisionswerber bestehenden therapieresistenten-chronifizierten Symptomatik die Wiedererlangung einer beruflichen Belastbarkeit ausgeschlossen sei.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Revision-nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde-in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
9 Der Revisionswerber macht zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision im Wesentlichen geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht nach § 24 VwGVG abgewichen. Er habe in seiner Beschwerde releviert, er sei durch Mobbing in den Krankenstand gedrängt worden. Die Dienstbehörde sei gehalten, diese „Mobbing-respektive Bossingquelle“ zu beseitigen, wodurch die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit des Revisionswerbers erwartet werden könne. Gerade in diesem Zusammenhang wäre es wichtig gewesen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung hätte „auf die sich zwischenzeitig ergebenden neuen Aspekte“ eingegangen werden können. Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung habe sich auch „im Hinblick auf die Geltendmachung von Befangenheitsgründen als fatal ausgewirkt“. Er habe erst dem Spruch des Bundesverwaltungsgerichts entnommen, dass in der Zusammensetzung des Senates solche Befangenheitsgründe vorliegen könnten, weil der mit seiner Beschwerde befasste Mag. P. in der Sache selbst befangen sein muss. Im gegenständlichen Verfahren über die Ruhestandsversetzung des Revisionswerbers seien sowohl „die dem Sachverständigengutachten als Befund zugrundeliegenden Sachverhaltsannahmen als auch die daraus gezogenen fachlichen Schlussfolgerungen strittig“. Es sei daher jedenfalls ein Verfahrensmangel gegeben. Gegen die ihn mobbende Person seien disziplinarrechtliche Erhebungen eingeleitet worden, weil auch andere Personen sich beschwert hätten.
10 Die Revision erweist sich als zulässig; sie ist auch berechtigt.
11 Der Revisionswerber hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in seiner Beschwerde ausdrücklich beantragt.
12 Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um „civil rights“ oder „strafrechtliche Anklagen“ im Sinn des Art. 6 EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird. Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Art. 6 EMRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen (vgl etwa VwGH 7.1.2026, Ra 2023/12/0136, mwN).
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl etwa VwGH 2.4.2026, Ra 2025/12/0021, mwN).
14 Fallgegenständlich hat der Revisionswerber die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit substantiiert bestritten und sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag umfangreiches Vorbringen erstattet, weshalb die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung infolge Unterlassens der Beseitigung der „Mobbingquelle“ durch die Dienstbehörde nicht vorlägen. Im Verfahren über die Ruhestandsversetzung des Revisionswerbers waren somit klassische Tatsachenfragen strittig, und das Verwaltungsgericht durfte insofern nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen.
15 Das Bundesverwaltungsgericht hätte somit nicht von der Durchführung einer-hier ausdrücklich beantragten-mündlichen Verhandlung absehen dürfen. Da das Verwaltungsgericht dies verkannt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb es ohne nähere Prüfung einer Relevanz des Verfahrensmangels gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben war (vgl etwa VwGH erneut VwGH 7.1.2026, Ra 2023/12/0136, mwN).
16 Bei diesem Ergebnis war auf das weitere Revisionsvorbringen nicht mehr einzugehen.
17 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
18 Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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