W227 2259864-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 10. August 2022, Zl. 9131.003/1615-Präs3a/2022, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geboren am XXXX , wird gemäß § 42 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) i.V.m. § 16 Externistenprüfungsverordnung zur Wiederholung der Externistenprüfung aus „Chemie“ und „Geometrisches Zeichnen“ über die 8. Schulstufe nach dem Lehrplan der AHS zugelassen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Im Schuljahr 2021/2022 nahm der schulpflichtige Beschwerdeführer an häuslichem Unterricht teil. Am 9. und 10. Juni 2022 trat er zur Externistenprüfung über die 8. Schulstufe nach dem Lehrplan der AHS an und bestand diese nicht, da er in den Pflichtgegenständen „Geometrisches Zeichnen“ und „Chemie“ jeweils mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt wurde.
2. Am 7. Juli 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung zu den (mündlichen) Wiederholungsprüfungen in den Pflichtgegenständen „Geometrisches Zeichnen“ und „Chemie“ jeweils am 31. August 2022.
3. Am 15. Juli 2022 wies der Vorsitzenden der Externistenprüfungskommission diesen Antrag ab. Begründend führte er zusammengefasst aus:
§ 16 Externistenprüfungsverordnung ermögliche zwar bis zu 3 Wiederholungen, doch könne der Beschwerdeführer nicht mehr fristgerecht den Nachweis des zureichenden Erfolgs des häuslichen Unterrichts erbringen, weil dies bis zum Ende des bereits abgelaufenen Unterrichtsjahres erfolgen hätte müssen.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Widerspruch, in dem er im Wesentlichen vorbringt:
Er verkenne nicht, dass er das Schuljahr 2022/2023 nicht mehr im häuslichen Unterricht, sondern an einer in § 5 SchPflG genannten Schule zu absolvieren habe. Dennoch komme dem Beschwerdeführer nach § 16 Externistenprüfungsverordnung das Recht auf eine Wiederholung zu, um noch in die 9. Schulstufe aufsteigen zu können.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Widerspruch ab. Begründend führte sie zusammengefasst aus:
Aus einem am 16. März 2022 an die Bildungsdirektionen verschickten Informationsschreiben des Bildungsministers ergebe sich die Unzulässigkeit der Wiederholung einer nicht bestandenen Externistenprüfung. Da der Beschwerdeführer zu Beginn des Schuljahres 2022/2023 seine Schulpflicht durch den Besuch einer Schule im Sinne des § 5 SchPflG (erneut) auf der 8. Schulstufe zu erfüllen habe, sei es nicht möglich, dass er (bereits) zu Beginn des Schuljahres die Externistenprüfung über die 8. Schulstufe wiederhole.
6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbringt:
Aus der (näher zitierten) Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich die Zulässigkeit der Wiederholung der nicht bestandenen Externistenprüfung auch für schulpflichtige Schüler, die aus dem häuslichen Unterricht in den Unterricht an einer in § 5 SchPflG angeführten Schule zu wechseln hätten.
7. Am 21. September 2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Im Schuljahr 2021/2022 nahm der am XXXX geborene Beschwerdeführer an häuslichem Unterricht teil.
Am 9. und 10. Juni 2022 trat der Beschwerdeführer zur Externistenprüfung über die 8. Schulstufe nach dem Lehrplan der AHS an und bestand diese nicht, da er in den Pflichtgegenständen „Geometrisches Zeichnen“ und „Chemie“ jeweils mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt wurde.
Am 7. Juli 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung zu den Wiederholungsprüfungen in den Pflichtgegenständen „Geometrisches Zeichnen“ und „Chemie“.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde [Spruchpunkt A)]
3.1.1. § 42 SchUG lautet:
„Externistenprüfungen
§ 42. (1) Die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung verbundenen Berechtigungen können auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.
(2) Ferner kann durch die Ablegung einer Externistenprüfung der Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes in einer bestimmten Schulstufe oder Schulart erbracht werden. Darüber hinaus kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung Prüfungsgebiete aus dem Lehrstoff eines oder mehrerer Unterrichtsgegenstände festlegen, über die gleichfalls eine Externistenprüfung abgelegt werden kann, wenn im Berufsleben Bedarf an einem solchen Nachweis besteht.
(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der einzelnen Schularten zu bestimmen, aus welchen Prüfungsgegenständen die Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 1 abzulegen sind. Für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf Zulassungsprüfungen und eine Hauptprüfung vorzusehen; wenn in Verordnungen auf Grund des § 34 Abs. 4 Vorprüfungen vorgesehen sind, sind auch für diese Vorprüfungen Externistenprüfungen vorzusehen. Ferner ist vorzusehen, daß Prüfungskandidaten auf Ansuchen von der Ablegung einer Prüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen ganz oder zum Teil zu befreien sind, über die sie ein Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder über eine Externistenprüfung vorweisen können, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist.
(4) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen. Auf die Kommissionen für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen, ist § 35 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 35 Abs. 2 Z 2 und 4 nicht gelten und dass der Vorsitzende mit Stimmrecht ausgestattet ist. In den übrigen Fällen besteht die Prüfungskommission aus dem Leiter der Schule oder einem von ihm zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat. Die zuständige Schulbehörde kann jedoch auch Externistenprüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich einrichten und auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission bestellen. Der zuständige Bundesminister kann für das ganze Bundesgebiet zuständige Prüfungskommissionen einrichten, wenn dies wegen der einheitlichen Vorbereitung der Prüfungskandidaten oder der geringen Zahl von Prüfern, die für die betreffenden Prüfungsgegenstände zur Verfügung stehen, zweckmäßig erscheint. Ferner kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung bestimmen, daß Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 2 vor Einzelprüfern abzulegen sind, wenn dadurch eine Vereinfachung und Beschleunigung des Prüfungsganges erreicht wird; hiebei ist vorzusehen, daß die Einzelprüfer Mitglieder der nach diesem Absatz zu bildenden Prüfungskommissionen sind und die Externistenprüfung an der Schule abzulegen ist, an der die Prüfungskommission, der der Einzelprüfer angehört, eingerichtet ist.
(5) Für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist der Vorsitzende der betreffenden Prüfungskommission zuständig.
(6) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen wäre. Soweit es sich um eine Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, bezieht sich dieses Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten.
(6a) Sofern für die Aufnahme in eine Schulart, Form oder Fachrichtung neben einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung besondere Aufnahmsvoraussetzungen festgelegt sind, ist der Nachweis der Erfüllung der besonderen Aufnahmsvoraussetzungen eine weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Externistenprüfung für eine Schulstufe oder einen ganzen Bildungsgang oder zu einer Externistenprüfung, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht.
(7) Die Zulassung zur Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Schulart, zu deren besonderer Aufgabe eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten zählt (wie Werkstättenunterricht, Laboratoriumsübungen, Kochunterricht), ist von der Teilnahme an einem Unterricht bzw. an Übungen oder einem anderen Nachweis der Erlernung entsprechender Fertigkeiten in jenem Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung des Prüfungsstoffes wesentlich ist.
(8) Die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Erziehertätigkeit, die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Fachschule für Sozialberufe ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Sozialarbeit abhängig zu machen.
(9) Für die Aufgabenstellung und den Prüfungsvorgang gilt § 37 Abs. 2, 3 und 5 sinngemäß. Für die Beurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten gelten die § 36 Abs. 5 sowie § 38 Abs. 1 bis 4, ferner, wenn es sich um die Ablegung einer Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, auch § 38 Abs. 5 und 6 sinngemäß.
(10) Das Ergebnis einer Externistenprüfung über eine Schulstufe oder eine Schulart (Abs. 1) ist in einem Externistenprüfungszeugnis zu beurkunden, für das § 22 Abs. 2 und allenfalls auch Abs. 8 sinngemäß gilt. Bei Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist über die Ablegung der Zulassungsprüfungen und allfälliger Vorprüfungen ein Zeugnis auszustellen, auf das § 22 Abs. 2 und 8 sinngemäß anzuwenden ist; über die Ablegung der Hauptprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, auf das § 39 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden ist. Über das Ergebnis einer Externistenprüfung im Sinne des Abs. 2 ist ein Externistenprüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Externistenprüfung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand enthält. Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers je nach Art der Externistenprüfung zu bestimmen.
(11) Wenn der Prüfungskandidat eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten nicht im gleichen Ausmaß zurückgelegt hat, wie sie dem Ausbildungsgang der betreffenden Schulart entspricht, so ist dies und die entsprechende Einschränkung der mit dem Zeugnis verbundenen Berechtigungen auf dem Zeugnis zu vermerken.
(12) Wenn ein Prüfungskandidat eine Zulassungs- oder Vorprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung dieser Prüfung zu einem Termin zuzulassen, der nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate später liegt. Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholung dieser Prüfung nicht besteht, ist er zu einer weiteren Wiederholung dieser Prüfung zuzulassen. Wenn ein Prüfungskandidat die Hauptprüfung oder, wenn eine Unterscheidung in Zulassungs- und Vorprüfungen sowie Hauptprüfungen nicht vorgesehen ist, die Externistenprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung zuzulassen, auf die § 40 sinngemäß anzuwenden ist.
(13) § 41 über die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung ist auch auf Externistenreifeprüfungen und Externistenreife- und -diplomprüfungen sinngemäß anzuwenden.
(14) Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
(15) Die näheren Vorschriften über die Externistenprüfungen hat der zuständige Bundesminister auf Grund der vorstehenden Absätze durch Verordnung zu erlassen.“
§ 16 Externistenprüfungsverordnung lautet:
„Wiederholung einer Externistenprüfung
§ 16. (1) Wenn ein Prüfungskandidat eine Externistenprüfung nicht besteht, so ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung dieser Prüfung zu einem frühesten Termin zuzulassen, der nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate später liegt. Bei der Festlegung des Termines sind auf die bei der Prüfung festgestellten Mängel und die für die Beseitigung dieser Mängel erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen. Sofern der neue Termin in die Hauptferien fiele, ist er so festzusetzen, daß er am Beginn des folgenden Schuljahres liegt.
(2) Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholung nicht besteht, ist er zu höchstens zwei weiteren Wiederholungen zuzulassen. Hinsichtlich der Termine sind die Bestimmungen des Abs. 1 anzuwenden.
(3) Bei der Wiederholung einer Externistenprüfung ist eine positiv beurteilte schriftliche Klausurarbeit nicht zu wiederholen.
(4) Bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind auf die Hauptprüfung gemäß § 9 Abs. 2 und auf die Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 4 anstelle der vorstehenden Absätze die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung, Abschlußprüfung und Vorprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 385/2008)
(6) Wiederholungen von Externistenprüfungen können nur über den Lehrstoff eines geltenden Lehrplanes oder eines Lehrplanes abgelegt werden, der nicht länger als vier Jahre vor der Ablegung der Wiederholung außer Kraft getreten ist. Bei der Wiederholung von Externistenprüfungen über mehrere Schulstufen gilt die Frist von vier Jahren nur für die letzte Schulstufe und verlängert sich diese Frist für die vorhergehenden Schulstufen um den entsprechenden Zeitraum.“
3.1.2. Vorab ist festzuhalten, dass der Besuch des häuslichen Unterrichts in einem Schuljahr, welches direkt auf jenes Schuljahr folgt, in welchem vor Schulschluss (nun: zwischen 1. Juni und Ende des Unterrichtsjahres) kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wurde, ex lege ausscheidet (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; ferner auch VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 28. April 1997, Zl. 97/10/0060, klargestellt, dass sich aus den Regelungen des SchUG – namentlich aus jenen des § 42 SchUG – ergibt, was unter der in § 11 Abs. 4 SchPflG angeordneten „Prüfung“ zu verstehen ist. Aus diesen Regelungen folgt insbesondere auch, dass der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinn des § 11 Abs. 4 SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (§ 42 SchUG) abgelegte Prüfung erbracht werden kann (vgl. wiederum VwGH 97/10/0060 sowie VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; ebenso VwGH 25.04.2001, 2000/10/0187 = VwSlg. 15.600 A). Daraus erhellt, dass die in § 11 Abs. 4 SchPflG genannte Prüfung ohne Einschränkung – somit auch hinsichtlich der Zulassung zu dieser Prüfung – dem Regelungsregime des § 42 SchUG unterliegt (siehe auch VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007).
Folglich ist eine Prüfung i.S.d. § 11 Abs. 4 SchPflG keine Prüfung sui generis, sondern eine Externistenprüfung i.S.d. § 42 SchUG, die ohne Einschränkung dem Regelungsregime des § 42 SchUG unterliegt.
Es ist daher zwischen dem fristgerecht vorzulegenden Prüfungserfolg i.S.d. § 11 Abs. 4 SchUG auf der einen Seite und dem Anspruch auf Wiederholung der nicht bestandenen Externistenprüfung auf der anderen Seite zu trennen.
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Im Schuljahr 2021/2022 nahm der schulpflichtige Beschwerdeführer an häuslichem Unterricht teil.
Da er die Externistenprüfung über die 8. Schulstufe nach dem Lehrplan der AHS nicht bestand, erbrachte er keinen Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts.
Folglich hat er seine Schulpflicht (Unterrichtspflicht) im Schuljahr 2022/2023 durch den Besuch einer der in § 5 SchPflG genannten Schulen – nicht aber durch häuslichen Unterricht – zu erfüllen (siehe wieder VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; 27.06.2017, Ra 2017/10/0077).
Zugleich hat er aber weiterhin Anspruch auf die Wiederholung der negativ bestandenen Externistenprüfung (siehe erneut VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007).
Demnach ist der Beschwerdeführer zur Wiederholung der Externistenprüfung aus „Chemie“ und „Geometrisches Zeichnen“ über die 8. Schulstufe nach dem Lehrplan der AHS zuzulassen, weshalb der Beschwerde stattzugeben ist.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der Besuch des häuslichen Unterrichts in einem Schuljahr, welches direkt auf jenes Schuljahr folgt, in welchem kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wurde, ex lege ausscheidet, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso entspricht es der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Prüfung i.S.d. § 11 Abs. 4 SchPflG keine Prüfung sui generis ist, sondern eine Externistenprüfung i.S.d. § 42 SchUG, die ohne Einschränkung dem Regelungsregime des § 42 SchUG unterliegt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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