JudikaturBFG

AW/6100003/2024 – BFG Entscheidung

Entscheidung
Wirtschaftsrecht
11. Dezember 2024

Beschluss aufschiebende Wirkung

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter Mag.Dr. Thomas Leitner in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***RA1***, ***RA1-Adr***, über den Antrag des Revisionswerbers vom 18.11.2024, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 4.4.2024, RV/6100210/2023, betreffend Einkommensteuer 2016, Einkommensteuer 2017, Einkommensteuer 2018, Einkommensteuer 2019 und Einkommensteuer 2020 erhobenen außerordentlichen Revision vom 18.11.2024 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:

I. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

{
  "type": "ul",
  "attributes": {
    "class": "ListeAufzhlung"
  }
}

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs 2 VfGG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 4. April 2024, RV/6100210/2023, wurden die Beschwerden des Revisionswerbers vom 31. August 2022 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 7. Juni 2022 betreffend Einkommensteuer 2016, Einkommensteuer 2017, Einkommensteuer 2018, Einkommensteuer 2019 und Einkommensteuer 2020 gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision vom 18. November 2024 beantragte der Revisionswerber, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu wie folgt vor: "Das angefochtene Erkenntnis ist im engeren Sinne keinem Vollzug zugänglich. Die Bezahlung der durch das Erkenntnis des BFG bestätigten Einkommensteuer, ohne die vom Revisionswerber verlangten Absetzbeträge belastet ihn wirtschaftlich schwer. Das öffentliche Interesse an der Einbringung dieser Steuern ist aber in keiner Weise bedroht. Es überwiegen daher die Nachteile, die dem Revisionswerber aus der im Hinblick auf das verfassungsgerichtliche Verfahren vorzeitigen Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung drohen, die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Interessen Dritter sind nicht in Gefahr."

Gemäß § 30 Abs 1 Satz 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision (oder einen Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen) zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (vgl VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0470).

Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua den Beschluss des VwGH [verstärkter Senat] vom 25.2.1981, Slg Nr 10.381/A und etwa VwGH 29.6.2020, Ra 2020/08/0102, mwN) erforderlich, dass der Antragsteller konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Antragstellers unverhältnismäßig ist (vgl etwa den Beschluss des VwGH vom 9.4.2010, AW 2010/08/0003; vgl zum Ganzen zB auch VwGH 11.12.2023, Ra 2023/06/0193; 4.10.2023, Ra 2023/16/0113; 17.8.2023, Ra 2023/08/0113; 2.5.2023, Ra 2023/08/0067).

Der vorliegende Antrag, der keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers enthält, genügt den dargestellten Anforderungen nicht und ist die revisionswerbende Partei der sie treffenden Konkretisierungspflicht somit nicht hinreichend nachgekommen.

Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn das Verwaltungsgericht mangels jeglicher Konkretisierung nicht in der Lage ist, zu beurteilen, ob durch die vorzeitige Vollstreckung für den Revisionswerber ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten könnte. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht verpflichtet, den Revisionswerber aufzufordern, weitere Begründungen des Aufschiebungsantrages nachzutragen oder selbst von Amts wegen Ermittlungen in diese Richtung vorzunehmen (vgl VwGH 22.1.1991, 90/08/0230; 14.8.1986, 86/08/0077, mwN).

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am 11. Dezember 2024