Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dipl. Ing. P, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. Juni 2023, VGW 162/V/034/13695/2021 24, betreffend eine Angelegenheit nach dem Ziviltechnikergesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorstand der Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die „Bescheidbeschwerde“ des Antragstellers gegen den Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen vom 10. August 2021 als unbegründet abgewiesen und die „Säumnisbeschwerde“ betreffend die Beschwerde vom 17. November 2014 als unzulässig zurückgewiesen.
2 Der Antragsteller verband die dagegen erhobene außerordentliche Revision mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies begründete er zusammengefasst damit, dass die Kammer der ZiviltechnikerInnen einen Anspruch in der Höhe von € 130.955,30 behaupte, was für den Antragsteller existenzvernichtend sei und keinesfalls beglichen werden könne. Ihm würde die Exekution seiner Liegenschaften drohen und das Wohnbedürfnis sowie der Lebensunterhalt seiner Familie und von ihm wären gefährdet.
3 Die Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen brachte in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen vor, das Interesse der Versicherungsgemeinschaft der Selbständigen auf Deckung ihrer Pensionsansprüche stehe der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen. Darüber hinaus sei mit Feststellungsbescheid vom 16. Oktober 2014 der Beitragsrückstand auf € 36.236,51 eingeschränkt worden. Dieser Betrag könne für den Antragsteller nicht existenzbedrohend sein, gehe er doch seit Jahren der Tätigkeit als Ziviltechniker nach, führe zusätzlich ein technisches Büro und verfüge über zwei Eigentumswohnungen in Wien. Dass der Feststellungsbescheid vom 16. Oktober 2014 ausreichend nachvollziehbar sei, sei mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0109, bestätigt worden.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Der Antragsteller hat dabei unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils daher die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Auslagen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer antragstellenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. dazu etwa VwGH 6.2.2014, Ro 2014/07/0023, mwN). Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. etwa VwGH 24.8.2023, Ra 2023/13/0003, mwN).
6 Bereits am Fehlen solcher konkreter Angaben scheitert der vorliegende Antrag. Im Übrigen geht bereits aus dem Beschluss VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0109, hervor, dass der Beitragsrückstand mit Feststellungsbescheid vom 16. Oktober 2014 deutlich niedriger als die im vorliegenden Antrag behaupteten € 130.955,30 festgestellt wurde.
7 Darauf, ob zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses entgegenstehen, war daher nicht näher einzugehen.
8 Dem Antrag war daher kein Erfolg beschieden.
Wien, am 11. Dezember 2023