Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der I, vertreten durch die Hintermeier Brandstätter Engelbrecht Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Andreas Hofer Straße 8, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 17. Juli 2023, RV/7102498/2019, betreffend Rechtsgeschäftsgebühr (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH (verstärkter Senat) 25.2.1981, 2680/80, VwSlg. 10381 A) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.
3 Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Auslagen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 20.4.2022, Ra 2022/15/0029, mwN).
4 Diesen Anforderungen wird der vorliegenden Antrag, der sich hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin auf die Angabe eines gerundeten monatlichen Einkommens beschränkt, nicht gerecht.
5 Soweit die Antragstellerin die Entstehung von Finanzierungskosten zur sofortigen Begleichung des mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgeschriebenen Betrages zur Darlegung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils vorbringt, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach selbst die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Bescheid (hier: angefochtenen Erkenntnis) vorgeschriebenen Geldbetrages über einen Kredit zu finanzieren, für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2019/17/0004, mwN).
6 Der Antrag war daher schon aus den dargelegten Gründen abzuweisen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob diesem auch zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Wien, am 4. Oktober 2023