JudikaturVwGH

Ra 2020/08/0102 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
29. Juni 2020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 12/3, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2020, Zl. W141 2224411 1/4E, betreffend Verlust der Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung des bei ihm bekämpften Bescheides aus, dass die Revisionswerberin für den Zeitraum 9. Mai 2019 bis 19. Juni 2019 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat.

2 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es aber erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa VwGH 6.8.2014, Ra 2014/08/0013, mwN). Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret tunlichst ziffernmäßig anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der revisionswerbenden Partei unverhältnismäßig ist (vgl. etwa VwGH 9.4.2010, AW 2010/08/0003; 12.11.2019, Ra 2019/08/0156).

4 Der vorliegende Antrag enthält zwar Ausführungen zu den Einkünften und einzelnen laufenden Ausgaben der Revisionswerberin und ihrer Familienangehörigen. Allerdings enthält er keine Angaben darüber, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht. Ein solcher Schaden und sein Ausmaß sind auch nicht ohne weiteres ersichtlich, zumal mit dem bekämpften Erkenntnis lediglich der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe während eines bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraumes ausgesprochen und nicht etwa die Rückzahlung eines bestimmten Betrages angeordnet wird. Die revisionswerbende Partei ist der oben dargestellten Konkretisierungsobliegenheit daher nicht nachgekommen. Der Antrag war daher abzuweisen.

Wien, am 29. Juni 2020

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