Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S GmbH, vertreten durch Dr. Felix Karl Vogl, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Bahnhofstraße 34/Top 12, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2022, I413 2167399-1/25E, betreffend Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. zur insoweit unveränderten Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 122/2013 den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A). Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret tunlichst ziffernmäßig anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der beschwerdeführenden Partei unverhältnismäßig ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. April 2010, Zl. AW 2010/08/0003).
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die revisionswerbende Partei zur Zahlung von Beiträgen nach dem ASVG samt Verzugszinsen verpflichtet.
4 In ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet sie einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses damit, dass sie „beträchtliche Geldmittel“ erübrigen müsste, welche sie für die Aufrechterhaltung und den Ausbau ihres Betriebes benötige, wodurch zahlreiche Arbeitsplätze in ihrem Betrieb gefährdet wären.
5 Damit ist die revisionswerbende Partei der sie treffenden Konkretisierungspflicht nicht hinreichend nachgekommen.
6 Der Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 2. Mai 2023