Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Dipl. Ing. P S in W, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. Juni 2023, VGW 162/V/034/13695/2021 24, betreffend eine Angelegenheit nach dem Ziviltechnikergesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker, Karlsgasse 9/2, 1040 Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Ziviltechniker (damals zuständige Behörde, im Folgenden: Behörde) vom 10. August 2021 wurde der Vorlageantrag des Revisionswerbers betreffend die Beschwerdevorentscheidung der Behörde vom 19. Dezember 2014 gemäß § 87 Abs. 3 Ziviltechnikergesetz iVm § 14 Abs. 5 der Geschäftsordnung der Bundeskammer der Ziviltechniker als verspätet zurückgewiesen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (VwG) die „Bescheidbeschwerde“ des Revisionswerbers „vom 09.07.2015“ [richtig: vom 7. September 2021] als unbegründet ab und wies dessen „Säumnisbeschwerde“ vom 9. Juli 2015 wegen angenommener „Nichtentscheidung“ der Behörde über die Beschwerde des Revisionswerbers vom 17. November 2014 gegen den Bescheid der Behörde vom 22. Oktober 2014 (Anwartschaftsbescheid) als unzulässig zurück. Eine Revision wurde für unzulässig erklärt.
3 In der vorliegenden Revision wird zu „4. Revisionspunkte“ ausgeführt:
„Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinen subjektiv öffentlichen Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, da der angefochtene Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde und das Verwaltungsgericht Wien diese Rechtswidrigkeit nicht aufgegriffen hat. Weiters erachtet sich der Revisionswerber in seinem Recht auf eine ausschließliche Entscheidung über seine Beschwerde verletzt, weil das Verwaltungsgericht Wien seine Prüfungsbefugnis gemäß § 27 VwGVG und somit die ‚Sache‘ des Beschwerdeverfahrens überschritten, indem es zuerst über die Abweisung des Zurückweisungsbescheids entschieden hat und dann selbst über die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde aus 2015 selbst zusätzlich entschieden hat, statt sich richtig auf die bloße Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der belangten Behörde zu beschränken.
Der Revisionswerber erachtet sich weiters in seinen Rechten verletzt, weil dem gesamten Verfahren ein nichtiger Bescheid (Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2014) zugrunde liegt und dieser Mangel von dem Verwaltungsgericht Wien nicht aufgegriffen wurde. Weiters erachtet sich der Revisionswerber in seinen Rechten verletzt, weil es das Verwaltungsgericht unterlassen, seine eigene Zuständigkeit in Bezug auf die Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers zu prüfen, obwohl es ein Ermittlungsverfahren von 6 Jahren vorgenommen hat.“
4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich angeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 3.10.2023, Ra 2023/06/0152, Rn. 4 bis 6, mwN).
5 Mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter (vgl. Art. 83 Abs. 2 B VG) macht der Revisionswerber ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht geltend. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte bildet gemäß Art. 144 Abs. 1 B VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 5 B VG nicht berufen, eine Verletzung solcher Rechte zu prüfen (vgl. nochmals VwGH 3.10.2023, Ra 2023/06/0152, Rn. 7, mwN).
6 Aus dem übrigen, zu den Revisionspunkten erstatteten Vorbringen geht nicht hervor, in welchem konkreten subjektiv öffentlichen Recht sich der Revisionsführer als verletzt erachtet.
7 Abgesehen davon wurde mit der Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers die Zurückweisung seines Vorlageantrages bestätigt; auch seine „Säumnisbeschwerde“ betreffend den Anwartschaftsbescheid wurde zurückgewiesen. Es liegen somit rein verfahrensrechtliche Entscheidungen vor, sodass der Revisionswerber allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt werden kann; dieses Recht ist von den in der Revision ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkten jedoch nicht erfasst (vgl. zum Recht auf Sachentscheidung etwa VwGH 24.2.2022, Ra 2022/05/0047, Rn. 8, mwN).
8 Die Revision erweist sich daher mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und ist somit schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 12. Februar 2024