Ra 2023/08/0067 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nichtstattgebung - Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die revisionswerbende Partei zur Zahlung von Beiträgen nach dem ASVG samt Verzugszinsen verpflichtet. In ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet sie einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses damit, dass sie "beträchtliche Geldmittel" erübrigen müsste, welche sie für die Aufrechterhaltung und den Ausbau ihres Betriebes benötige, wodurch zahlreiche Arbeitsplätze in ihrem Betrieb gefährdet wären. Damit ist die revisionswerbende Partei der sie treffenden Konkretisierungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Der Antrag war daher abzuweisen.