(1) Die Einreichung von Abgabenerklärungen spätestens bis zum 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gemäß § 134a Abs. 1 BAO ist zulässig, wenn der Vertreter die betroffene Steuernummer für diesen Veranlagungszeitraum bis zum 30. Juni des auf diesen Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres über die dafür im Verfahren FinanzOnline vorgesehene Funktion zur Quotenregelung angemeldet hat.
(2) Für das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe hat jeweils eine gesonderte Berechnung der Quote zu erfolgen. Wechselt hinsichtlich einer vom Vertreter zur Quotenregelung angemeldeten Steuernummer die Zuständigkeit des Finanzamts, ist diese Steuernummer amtswegig automationsunterstützt in die Quote des anderen Finanzamts zu übertragen.
(3) Nach dem 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres können Vertreter Steuernummern über die dafür im Verfahren FinanzOnline vorgesehene Funktion nur in folgenden Fällen zur Quotenregelung anmelden:
1. die betreffende Steuernummer war am 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres von einem anderen Vertreter zur Quotenregelung angemeldet, die Quotenerklärung für diesen Veranlagungszeitraum wurde noch nicht eingereicht und die Frist des § 3 Abs. 1 ist noch nicht abgelaufen (Vertreterwechsel);
2. rückwirkende Umgründung des Abgabepflichtigen oder des Vertreters;
3. die betreffende Steuernummer wurde erst nach dem 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres erteilt.
Die Anmeldung zur Quotenregelung nach dem 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres ist zu begründen. Sie hat für Steuernummern, für die Abgabenerklärungen für die Feststellung betrieblicher Einkünfte einzureichen sind, vor dem 31. Jänner, für alle übrigen Steuernummern vor dem 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres zu erfolgen.
(4) Steuernummern von Abgabepflichtigen in Liquidation und Abgabepflichtigen, über die ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, können nicht zur Quotenregelung angemeldet werden.
(5) Vertreter können Steuernummern für einen Veranlagungszeitraum über die dafür im Verfahren FinanzOnline vorgesehene Funktion von der Quotenregelung abmelden. Die Abmeldung bewirkt, dass die Quotenerklärung für die abgemeldete Steuernummer in die Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3) ab dem nächsten Abgabetermin nicht mehr einfließt. Die Abmeldung gilt als begründeter Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung im Sinn des § 134 Abs. 2 erster Satz BAO. Das Finanzamt hat für die Einreichung der noch ausständigen Abgabenerklärung(en) des betroffenen Abgabepflichtigen eine Nachfrist von einem Monat zu setzen. Das Setzen der Nachfrist kann vollautomatisiert erfolgen.
Rückverweise
QuRV · Quotenregelungsverordnung
§ 2 Anmeldung zur Quotenregelung und Abmeldung von der Quotenregelung
…diesen Veranlagungszeitraum bis zum 30. Juni des auf diesen Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres über die dafür im Verfahren FinanzOnline vorgesehene Funktion zur Quotenregelung angemeldet hat. (2) Für das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe hat jeweils eine gesonderte Berechnung der Quote zu erfolgen. Wechselt hinsichtlich einer vom Vertreter zur Quotenregelung…
§ 1 Begriffsbestimmungen
…Ablauf der in § 134a Abs. 1 BAO festgelegten Frist vorsieht; sie ist nur auf Abgabepflichtige, die von einem Vertreter gemäß Z 2 vertreten werden, anwendbar. 2. Vertreter: berufsmäßige Parteienvertreter und berechtigte Revisionsverbände (§ 19 GenRevG 1997). 3. Berufsmäßige Parteienvertreter: a) in das Verzeichnis der ordentlichen…
§ 4 Einreichung von Quotenerklärungen
…1) Die Summe der für einen Veranlagungszeitraum bei einem Finanzamt angemeldeten Steuernummern, abzüglich der gemäß § 2 Abs. 5 abgemeldeten und der gemäß § 3 ausgeschiedenen Steuernummern, bildet die Grundlage für die Berechnung der Quote eines Vertreters bei diesem Finanzamt…
§ 7 Ausschluss von der Quotenregelung
…einer Nachfrist nach dem 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres nicht zu 100% erfüllt wurde, aber für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum erfüllt war. (2) Das Finanzamt kann den Vertreter für einen Veranlagungszeitraum, für den die Frist für die Anmeldung zur Quotenregelung (§ 2 Abs. 1) noch nicht…