Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** über die (zwei) Beschwerden des ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***Bf1***, ***RA-Adr***, vom 12. September 2025 gegen die zwei Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien beide vom 14. August 2025, zu den Geschäftszahlen
1) MA67/***GZ1***/2025 und
2) MA67/***GZ2***/2025,
beide betreffend Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, idF 71/2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. November 2025, im Beisein des Schriftführers ADir. ***SF***, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien mit der Maßgabe bestätigt, dass deren Spruch zu lauten hat:
Ad 1. "Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***1*** am 21.05.2025, 13:38 Uhr, in 1140 Wien, Einwanggasse 40 ggü, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Sie haben dadurch § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr. 9/2006 verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie eine Geldstrafe iHv 75 Euro, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 verhängt.
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG 1991 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro zu zahlen."
Ad 2. "Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***1*** am 30.05.2025, 15:08 Uhr, in 1140 Wien, Einwanggasse 40, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Sie haben dadurch § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr. 9/2006 verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie eine Geldstrafe iHv 75 Euro, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 verhängt.
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG 1991 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro zu zahlen."
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei jeweils einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von jeweils 15,00 Euro zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Verfahrensgang:
Verfahren 1), GZ. MA67/***GZ1***/2025:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am 21. Mai 2025 um 13:38 Uhr in 1140 Wien, Einwanggasse 40 ggü, zur Anzeige gebracht, weil es in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt wurde.
Da der Beschwerdeführer weder die beim Fahrzeug hinterlassene Organstrafverfügung iHv 36 Euro noch die Anonymverfügung vom 16. Juni 2025 iHv 48 Euro bezahlt hat, erließ die Magistratsabteilung 67 am 22. Juli 2025 eine Strafverfügung, GZ. MA67/***GZ1***/2025, mit der die Behörde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt hat.
Mit E-Mail vom 25. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen diese Strafverfügung und führte darin wörtlich (Hervorhebungen durch den Beschwerdeführer) aus: "Zu der im Betreff genannten Geschäftszahl erhebe ich hiermit Einspruch gegen die Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 22.07.2025 und stelle darüber hinaus den ANTRAG, die Strafe tat- und schuldangemessen herabzusetzen."
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 14. August 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/***GZ1***/2025, mit dem dem Einspruch des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2025 gegen die Strafverfügung vom 22. Juli 2025 keine Folge gegeben und das Ausmaß der über den Beschwerdeführer verhängten Strafe (Geldstrafe iHv 75 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden) bestätigt wurde. Ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag iHv 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Beschwerdeführer zu zahlende Gesamtbetrag wurde mit 85 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde auszugsweise aus:
"[…] Die Abstellung ist auch durch Fotos dokumentiert. Ihr fristgerecht eingebrachter Einspruch gegen die an Sie letztlich ergangene Strafverfügung richtete sich lediglich gegen das Ausmaß der verhängten Geldstrafe. Da ausschließlich das Strafausmaß der Strafverfügung bekämpft wurde, ist die Strafverfügung hinsichtlich der angelasteten Übertretung rechtskräftig geworden. Die erkennende Behörde ist nur noch über das Strafausmaß entscheidungsbefugt. […]"
Verfahren 2), GZ. MA67/***GZ2***/2025:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am 30. Mai 2025 um 15:08 Uhr in 1140 Wien, Einwanggasse 40, zur Anzeige gebracht, weil es in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt wurde.
Da der Beschwerdeführer weder die beim Fahrzeug hinterlassenen Organstrafverfügung iHv 36 Euro noch die Anonymverfügung vom 23. Juni 2025 iHv 48 Euro bezahlt hat, erließ die Magistratsabteilung 67 am 28. Juli 2025 eine Strafverfügung, GZ. MA67/***GZ2***/2025, mit der die Behörde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt hat.
Mit E-Mail vom 29. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer einen - abgesehen vom Bescheiddatum - zu Verfahren 1), GZ. MA67/***GZ1***/2025 wortgleichen Einspruch gegen diese Strafverfügung.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 14. August 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/***GZ2***/2025, mit dem dem Einspruch des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2025 gegen die Strafverfügung vom 28. Juli 2025 keine Folge gegeben und das Ausmaß der über den Beschwerdeführer verhängten Strafe (Geldstrafe iHv 75 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden) bestätigt wurde. Ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Beschwerdeführer zu zahlende Gesamtbetrag wurde mit 85 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 1), GZ. MA67/***GZ1***/2025, aus.
Mit zwei (im Wesentlichen gleichlautenden) E-Mails vom 12. September 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die zwei vorgenannten Straferkenntnisse Beschwerde. In dieser führte er im Wesentlichen aus, die Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich sein Einspruch ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtet habe. Vielmehr habe er durch die Formulierung "[…] erhebe ich hiermit Einspruch gegen die Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom […] und stelle darüber hinaus den ANTRAG, die Strafe tat- und schuldangemessen herabzusetzen" zum Ausdruck gebracht, dass sich sein Rechtsmittel auch gegen die Strafverfügung dem Grunde nach richte. Mit Verweis auf die Judikatur des LVwG Niederösterreich (GZ LVwG-S-885/002-2025) argumentierte der Beschwerdeführer für die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision. Abschließend rügte der Beschwerdeführer die falsche Sachverhaltsfeststellung als Resultat der rechtsirrigen Annahme sein Rechtsmittel hätte sich nur gegen die Höhe der Strafverfügung gerichtet. Die belangte Behörde habe ihm dadurch die Möglichkeit genommen sich zu rechtfertigen und in einem durchzuführenden Beweisverfahren festzustellen, dass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Er beantragte seine Einvernahme sowie jene des Meldungslegers.
Wörtlich beantragte er:
"1. eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
2. das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 14.8.2025 aufzuheben;
in eventu
3. eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
4. das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 14.8.2025 dahingehend abzuändern, dass die Strafhöhe erheblich reduziert wird; sowie
5. auszusprechen, dass die ordentliche Revision zulässig ist."
Den Beschwerden war das in der Beschwerde angesprochene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, GZ. LVwG-S-885/002-2025, beigelegt.
Mit hg Beschluss vom 2. Oktober 2025 forderte das Bundesfinanzgericht den Beschwerdeführer binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu folgenden Punkten zur Stellungnahme auf:
"• Angabe jener Gründe, warum der Beschwerdeführer vermeint, die ihm ad 1 und 2 vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen zu haben (Aufforderung zur Rechtfertigung).
• Vorlage entsprechender Beweismittel, die sein Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Nichtverwirklichung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen belegen.
• Bekanntgabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten unter Anschluss entsprechender Nachweise (zB Einkommensteuerbescheid, Grundbuchsauszug, Unterhaltsverpflichtungen, Scheidungsurteil etc)."
Diesen Beschluss vom 2. Oktober 2025 ließ der Beschwerdeführer unbeantwortet.
Zur vom Beschwerdeführer beantragten und am 17. November 2025 am Bundesfinanzgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung sind weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer erschienen, weshalb die Verhandlung in Abwesenheit der Parteien stattgefunden hat. Das Erkenntnis wurde mündlich verkündet und den Parteien eine Niederschrift samt Belehrung gem § 29 Abs. 2a Z 1 VwGVG zugestellt.
Mit E-Mail vom 26. November 2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 17. November 2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
Sachverhalt:
Der Beschuldigte hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** (A) ad 1) am 21. Mai 2025 um 13:38 Uhr und ad 2) am 30. Mai 2025 um 15:08 Uhr in der im 14. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, ordnungsgemäß kundgemachten, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ad 1) Einwanggasse gegenüber 40 und ad 2) Einwanggasse 40 abgestellt, ohne das Fahrzeug jeweils mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein zu kennzeichnen. In den Beanstandungszeitpunkten befand sich im Fahrzeug weder ein ordnungsgemäß hinterlegter Parkschein noch war ein elektronischer Parkschein für diesen (jeweiligen) Abstellvorgang gebucht.
Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie den im Akt einliegenden Anzeigen, den von den beiden Meldungslegern angefertigten Fotos vom beanstandeten Fahrzeug.
In der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung, zu der dieser trotz Ladung (an der Adresse seiner ihn im Verfahren vertretenden RA-Kanzlei lt Rückschein übernommen am: 23. Oktober 2025) nicht erschienen ist, wurden die anzeigelegenden Parkometerorgane vernommen. Die konkrete Betretung war ihnen nicht mehr erinnerlich. Sie haben jedoch die grundsätzliche Überprüfungstätigkeit beschrieben. Dabei herrschte insofern Übereinstimmung, als Überprüfungsorgane zunächst mit dem PDA (Personal Digital Assistant) überprüfen, ob für das eingescannte Kennzeichen ein Parkpickerl besteht oder ein elektronischer Parkschein gebucht wurde. Wenn das nicht der Fall ist, wird kontrolliert, ob sich im Fahrzeuginneren ein Parkschein oder eine sonstige, von der Entrichtung der Parkometerabgabe befreiende Ausnahmebewilligung befindet. Die weitgehend übereinstimmenden Aussagen der Zeugen haben den grundsätzlichen Kontrollvorgang lebensnah, nachvollziehbar und glaubhaft geschildert. Für das Bundesfinanzgericht hat sich kein Hinweis darauf ergeben, dass der konkrete Kontrollvorgang von diesem allgemein geschilderten Kontrollvorgang abgewichen wäre. Überdies belegen die im Akt befindlichen Lichtbilder zweifelsfrei, dass zu den Tatzeitpunkten kein Papier-Parkschein im Fahrzeug hinterlegt war.
Die unsubstantiierte Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen, ohne jedoch irgendein Beweisangebot zu unterbreiten, wird vom Bundesfinanzgericht als bloße Schutzbehauptung gewertet.
Der Beschwerdeführer hat auch nicht die ihm durch das Bundesfinanzgericht mit hg Beschluss vom 2. Oktober 2025 eingeräumte Möglichkeit zur Rechtfertigung genutzt und entsprechende Beweismittel, die sein Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Nichtverwirklichung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen belegen, vorgelegt.
In freier Beweiswürdigung ist das Bundesfinanzgericht somit zu den obigen Sachverhaltsfeststellungen gelangt.
Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Indem der Beschwerdeführer das nähergenannte Fahrzeug zu ad 1) und ad 2) abgestellt hat, ohne es jeweils mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein zu kennzeichnen, hat er die Parkometerabgabe verkürzt.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl Wien 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 Abs. 1 StGB).
§ 5 Abs. 2 VStG normiert, dass Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Die Unkenntnis ua. von straßenpolizeilichen Bestimmungen oder Parkgebührenvorschriften stellt zufolge der Judikatur des VwGH keinen entschuldigenden Rechtsirrtum dar, weil von einem Kraftfahrzeuglenker verlangt werden muss und ihm auch zumutbar ist, dass er sich hierzu ausreichend informiert (vgl. VwGH 15. Oktober 1987, 87/02/0022; VwGH 23. Mai 1990, 90/17/0004; VwGH 4. August 2005, 2005/17/0056).
Ist eine gebührenpflichtige Kurzparkzone, wie in den gegenständlichen Fällen, gesetzmäßig kundgemacht, so darf einer am öffentlichen Verkehr teilnehmenden Person beim Vorbeifahren an einem solchen Verkehrszeichen die Gebührenpflicht bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgehen (vgl. zB VwGH 4. August 2005, 2005/17/0056).
Der Akteninhalt und die Beschwerdevorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer nach seinen persönlichen Verhältnissen zu den gegenständlichen Zeitpunkten nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder dass ihm ein rechtmäßiges Verhalten (Entwertung eines für die jeweilige Abstelldauer vorgesehenen Parkscheines) in der jeweils konkreten Situation nicht zumutbar gewesen wäre.
Da vom Beschwerdeführer keine besonderen oder außergewöhnlichen Umstände behauptet wurden, die eine mangelnde Aufmerksamkeit entschuldigen könnten, kann die Unkenntnis der Gebührenpflicht nicht als entschuldigt angesehen werden und hätte er daher bei der für Fahrzeuglenker im Straßenverkehr erforderlichen Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass sich der jeweilige Abstellort seines Fahrzeuges innerhalb einer flächendeckenden Kurzparkzone befand.
Da somit neben der objektiven auch die subjektive Tatseite der jeweils angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht ist, waren die angefochtenen Straferkenntnisse im jeweiligen Schuldspruch zu bestätigen.
Den rechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach bei einem von der belangten Behörde, entgegen dem sich auch dem Grunde nach gegen die Strafverfügung erhobenen Einspruch, nur über die Strafhöhe absprechenden Straferkenntnis, das Verwaltungsgericht in weiterer Folge die angefochtene Entscheidung ersatzlos zu beheben hätte, steht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen.
In Ra 2021/09/0221 vom 25. Jänner 2022 hatte der VwGH in einem vergleichbaren Fall ausgeführt, dass die Behörde mit ihrem Straferkenntnis, mit dem sie ausdrücklich nur die Strafe herabsetzte, mit seinem [insoweit zum Beschwerdefall vergleichbaren] Spruch zumindest implizit bestätigend auch über den Schuldspruch abgesprochen hat. Der Verwaltungsgerichtshof folgerte daraus, "[d]as Verwaltungsgericht hätte in diesem Fall in der Verwaltungsstrafsache selbst zu entscheiden, sowohl über die Schuld wie auch über die Strafe abzusprechen und in seiner Entscheidung einen unvollständigen Spruch des behördlichen Strafbescheids zu ergänzen gehabt (vgl. nochmals VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0094; anders, jedoch vereinzelt geblieben VwGH 17.9.2021, Ra 2021/02/0175)" (vgl VwGH vom 25. Jänner 2022, Ra 2021/09/0221, Rz 17 mwN).
Insbesondere aus dem Hinweis, dass die im Erkenntnis vom 17. September 2021, Ra 2021/02/0175, vertretene und vom Beschwerdeführer ebenfalls ins Treffen geführte Entscheidung des VwGH "vereinzelt" geblieben ist und aus dem Umstand, dass sich der Verwaltungsgerichtshof somit im Erkenntnis vom 25. Jänner 2022 mit dieser Entscheidung bereits auseinandergesetzt hat, schließt das Bundesfinanzgericht, dass nach nunmehr herrschender Ansicht des Höchstgerichtes im gegenständlichen Beschwerdefall ebenfalls eine Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichts besteht, der es mit der gegenständlichen Entscheidung nachkommt.
Zur Strafbemessung:
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen".
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 17. Februar 2015, Ra 2015/09/0008).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Nach § 21 Abs. 1a VStG sind aber nicht nur die finanziellen, sondern sämtliche Aspekte der Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen zu berücksichtigen. Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl VwGH vom 16. Mai 2011, 2011/17/0053).
In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung zur Stellungnahme kein Vorbringen hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erstattet hat und somit von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist, erscheint die Höhe der Strafen tat- und schuldangemessen und besteht keine Veranlassung diese zu reduzieren. Vielmehr wird darauf verwiesen, dass für den Beschwerdeführer bereits mehrere (sieben) einschlägige Vorstrafen aktenkundig sind.
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10 % der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von je 10 Euro korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je 15 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. Mai 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Sofern der Beschwerdeführer die Zulassung der ordentlichen Revision beantragte, ist er auf § 25a Abs. 4 VwGG zu verweisen, wonach in einer Verwaltungsstrafsache, in der eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig ist. Dies ist in den gegenständlichen Beschwerdefällen erfüllt, weshalb eine Revision schon ex lege nicht zulässig ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 10. Dezember 2025
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