Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri1*** in der Beschwerdesache Mag. Adalbert Hausmann, Propstengasse 1/1, 7000 Eisenstadt, als Masseverwalter der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch EWT Kampits & Kocsis Steuerberatungs OG, Joseph Haydn-Gasse 40 Tür 2, 7000 Eisenstadt über die Beschwerde vom 29. November 2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 6. Oktober 2021 betreffend Wiederaufnahme nach § 303 BAO der Verfahren zur Umsatzsteuer 2016 und zur Einkommensteuer 2016 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Schreiben vom 21.4.2021 beantragte die Beschwerdeführerin ***Bf1*** (im Folgenden kurz: BF) die Wiederaufnahme hinsichtlich des Umsatzsteuerbescheides 2016 und des Körperschaftsteuerbescheides 2016 nach § 303 Abs 1 lit a und lit b BAO. Der Antrag wurde von der EWT Kampits & Kocsis Steuerberatungs OG als steuerliche Vertreterin im Namen der ***Bf1*** gestellt.
Mit Bescheiden vom 6.10.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme ab.
Nach erfolgter Fristverlängerung brachte die EWT Kampits & Kocsis Steuerberatungs OG im Namen der BF am 29.11.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
Am 27.12.2021 erließ die belangte Behörde eine abweisende Beschwerdevorentscheidung.
Am 27.1.2022 beantragte die EWT Kampits & Kocsis Steuerberatungs OG im Namen der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesfinanzgericht, sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch einen Senat.
Am 18.5.2022 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 8.4.2025 zog die EWT Kampits & Kocsis Steuerberatungs OG im Namen der BF den Antrag auf Senatsentscheidung und am 9.4.2025 den Antrag auf mündliche Verhandlung zurück.
Mit Beschluss vom 27.11.2025 erteilte das Bundesfinanzgericht der EWT Kampits & Kocsis Steuerberatungs OG einen Auftrag zur Mängelbehebung hinsichtlich der bisherigen Eingaben, und forderte diese zur Vorlage einer Genehmigung des Masseverwalters auf.
Mit Schreiben vom 22.12.2025 legte diese ein Genehmigungsschreiben des Masseverwalters vor.
Im zugrundeliegenden Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren zur Umsatzsteuer 2016 und zur Körperschaftsteuer 2016 vom 21.4.2021 berief sich die BF auf den Neuerungstatbestand gem. § 303 Abs 1 lit b BAO und den Erschleichungstatbestand gem. § 303 Abs 1 lit a BAO und führte zusammengefasst Folgendes aus:
Nachträglich seien neue Tatsachen hervorgekommen, nämlich, dass bei Heimspielen des ***Sportverein*** Verantwortliche der ***Bank*** der BF zur Aufbesserung der Gastronomieumsätze Bargeldbeträge überheben hätten, die zuvor der genannten Bank malversiv entzogen worden seien. Aufgrund schriftlicher Aufzeichnungen ergebe sich ein Mittelwert von ***Durchschnitt*** Euro pro Heimspiel, woraus sich ein fiktiver Erlös für das Geschäftsjahr von ***fiktiver Erlös*** Euro errechne, wobei 85 % auf 20 %-ige Umsätze und 15 % auf 10 %-ige Umsätze entfielen. Diese fiktiven Umsätze seien über erhöhte Kasseneinnahmen in das Rechnungswesen der BF eingeschleust worden und hätten die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage und den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn erhöht. Es werde daher beantragt, die betragsmäßig angeführten Scheinumsätze auszuscheiden und somit die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage und den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn entsprechend zu vermindern.
In der für den betreffenden Zeitraum durchgeführten Außenprüfung sei zudem ein Sicherheitszuschlag festgesetzt worden, der mit Mängeln in der Buchhaltung begründet worden sei. Dieser Sicherheitszuschlag sei ungerechtfertigt, da es unsinnig wäre, einerseits überhöhte Umsätze zu erklären und andererseits Schwarzumsätze zu erzielen. Die festgestellten Buchhaltungsmängel seien nicht auf Schwarzumsätze, sondern die Verschleierung der Erlösaufbesserungen zurückzuführen. Daher werde beantragt, den Sicherheitszuschlag iHv ***Sicherheitszuschlag*** aus der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage und dem körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn auszuscheiden.
Die belangte Behörde begründet die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme im Wesentlichen wie folgt:
Ein Erschleichungstatbestand sei nicht erkennbar, da die Geldbeträge geflossen und tatsächlich vereinnahmt worden seien. Es könne somit von keiner Fälschung der übermittelten Abgabenerklärungen ausgegangen werden. Allenfalls sei die rechtliche Qualität der Einnahmen unrichtig gewürdigt worden, dies ändere jedoch nichts an der Originalität. Die nachträgliche Würdigung als Scheinumsätze stelle keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne gerichtlich strafbarer Taten oder sonstiger Erschleichung dar.
Das Neuhervorkommen von Tatsachen sei bei einem Antrag auf Wiederaufnahme aus Sicht der Antragstellerin zu beurteilen. Da der BF der Sachverhalt grundsätzlich bekannt gewesen sei und diese insbesondere auch von den Malversationen gewusst habe, lägen aus ihrer Sicht keine neu hervorgekommenen Tatsachen vor.
Zudem sei im Rahmen der Ermessensüberlegungen von einer Wiederaufnahme Abstand zu nehmen. Dies aufgrund des Umstandes, dass die BF ihre abgabenrechtlichen Pflichten verletzt habe, indem sie falsche Informationen übermittelt habe, weshalb nicht von einem berechtigten Interesse der Partei ausgegangen werden könne.
In der gegenständlichen Beschwerde brachte die BF ergänzend vor:
Der Tatbestand "sonstwie erschlichen" setze nicht die Strafbarkeit eines Verhaltens voraus.
Grundsätzlich sei das Wissen oder Kennenmüssen eines Geschäftsführers der Gesellschaft zwar grundsätzlich zuzurechnen. Anderes gelte jedoch bei Schadenersatzansprüchen der geschädigten Gesellschaft bezüglich vom Vertreter selbst verursachter Schäden, da hierbei das Wissen des Schädigers nicht dem Geschädigten zuzurechnen sei. Dieser Grundsatz sei vom OGH zur Frage des Beginns der Verjährungsfrist herausgearbeitet worden, besitze jedoch auch allgemeine Gültigkeit.
Zudem habe der Geschäftsführer ein solches Wissen nicht in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich erlangt, da das Vortäuschen von Geschäftsabschlüssen und Umsätzen nicht im Aufgabenbereich eines Geschäftsführers liege und dieser damit seine Vollmacht überschritten habe. Da dieses Wissen nicht im Rahmen des Aufgabenbereiches erlangt worden sei, könne es der BF nicht zugerechnet werden.
Nach der ständigen Rspr. des OGH sei die Haftung des Geschäftsherrn für vorsätzlich rechtswidrige Handlungen seines Erfüllungsgehilfen auf Fälle beschränkt, in denen ein innerer Sachzusammenhang der schädigenden Handlung und der Vertragserfüllung bestehe. Zudem werde von der Rspr. auch die Adäquanz überprüft, wonach ein Geschäftsherr nur für Gefahren hafte, die typischerweise mit der Aufgabenerfüllung verbunden seien und für Folgen, mit denen bei Einsatz eines Gehilfen gerechnet werden müsse. Die Handlungen des damaligen Geschäftsführers hätten dessen Aufgabenkreis überschritten, weshalb kein Zusammenhang zur Betrauung durch die BF bestehe, weshalb diese mangels inneren oder äußeren Sachzusammenhangs nicht zur Haftung nach § 1313a ABGB herangezogen werden könnte. Deliktisches Handeln des Geschäftsführers in Zusammenhang mit Malversationen sei der BF nicht zurechenbar, zumal dieser nicht im Interesse der BF tätig gewesen und daher nicht in deren Risikobereich eingebunden gewesen sei. Eine Haftung der BF für dieses eigenständige Handeln sei mangels Kontrollierbarkeit sachlich nicht gerechtfertigt.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens diene dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, unabhängig davon, ob diese sich zu Gunsten des Abgabengläubigers oder des Abgabenschuldners auswirke. Die Behörde habe im Rahmen der Ermessensentscheidung auf grobe Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten Bezug genommen. Der Ausschlussgrund des groben Verschuldens sei jedoch nach der Rechtslage ab 1.1.2014 weggefallen und könne nicht über den Umweg der Ermessensübung wieder in die Entscheidung miteinbezogen werden, da dies verfassungswidrig sei.
Der damalige Geschäftsführer ***Geschäftsführer*** habe zudem nicht gewusst, dass es sich bei den eingeschleusten Geldern um Vermögen der ***Bank*** gehandelt habe. Er sei der Ansicht gewesen, es habe sich um privates Geld des Herrn ***P*** gehandelt.
Nur im Falle der Geringfügigkeit neu hervorgekommener Tatsachen seien Verhältnismäßigkeitsüberlegungen in die Ermessensentscheidung miteinzubeziehen.
Zudem sei das Verhalten der BF nicht zuzurechnen, weshalb die Bezugnahme darauf rechtswidrig sei.
In der Beschwerdevorentscheidung führte die Behörde ergänzend aus:
Die eingewendete unrichtige Qualifizierung des den Einnahmen zugrundeliegenden Geschäfts hätte zu keiner Änderung der Bemessungsgrundlage und somit zu keiner Änderung im Spruch des Bescheides geführt, da die Einnahmen tatsächlich geflossen seien. Ob die Gelder unrechtmäßig der ***Bank*** entzogen wurden oder aus dem Privatvermögen des Herrn ***P*** stammen, sei für die Beurteilung nicht relevant.
Die BF besitze kraft ihrer Rechtsform eine eigene Rechtspersönlichkeit, die Vertretung durch den Geschäftsführer nach außen sei ex lege festgelegt. Die Durchführung der gesetzlich auferlegten Pflichten, wie das Rechnungswesen, dürfe dem Geschäftsführer nicht entzogen werden. Die Haftung bestehe im Verhältnis zu den Gesellschaftern und sei erst dann relevant, wenn das Handeln des Geschäftsführers über dessen abgesteckten Bereich hinausgehe. Die falsche Qualifizierung der Einnahmen könne nicht dazu führen, die BF von der Entrichtung der Einnahmen zu entbinden. Das Wissen oder Nichtwissen über die wahre Herkunft und die unrichtige Titulierung habe keinen Einfluss auf die gesetzliche Normierung des § 303 BAO, die einen im Spruch anderslautenden Bescheid verlange. Dies gelte auch für die von der BF angeführte Haftung nach § 1313a ABGB.
Da die BF, wie von ihr selbst dargelegt, gewusst habe, dass die Gelder lediglich Scheinumsätze darstellten, sei es unerheblich, woher diese Gelder ursprünglich stammten. Es läge keine aus Sicht der BF neu hervorgekommene Tatsache vor.
Im Rahmen der Billigkeit sei auch auf das steuerliche Verhalten der Partei Bedacht zu nehmen. Dass die BF wissentlich und willentlich Einnahmen fälschlicherweise als Kasseneinnahmen deklariert habe, sei im Rahmen der Billigkeit zu Ungunsten der BF zu würdigen.
Eine Geringfügigkeit der Auswirkungen liege nicht vor.
Im Vorlageantrag entgegnete die BF, es lägen keine Einnahmen bzw. Erlöse in unternehmens-, körperschaftsteuer- und umsatzsteuerlicher Sicht vor. Durch die Einschleusung der Gelder sei die bereits materiell insolvente BF als wirtschaftlich überlebensfähig dargestellt worden. Tatsächlich habe jedoch kein Leistungsaustausch stattgefunden und liege keine betriebliche Leistungserbringung vor. Scheingeschäfte seien nach § 23 Abs 1 BAO unbeachtlich, weshalb keine Umsatzsteuerpflicht und kein Recht auf Vorsteuerabzug in diesem Zusammenhang bestehe, sowie nicht von Betriebseinnahmen auszugehen sei. Der Tatbestand des Erschleichens sei somit erfüllt und es ändere sich die Bemessungsgrundlage.
Die Nichtkenntnis der wahren Herkunft sei als Wiederaufnahmegrund iSd § 303 Abs 1 Z 1 lit b BAO anzusehen, da andernfalls die übergebenen Geldbeträge als Verbindlichkeiten und nicht als Einnahmen/Erlöse auszuweisen gewesen wären.
Mangels Geringfügigkeit sei im Rahmen des Ermessens der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit einzuräumen.
Die Beschwerdeführerin (BF) ***Bf1*** ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie wurde im Jahr ***Gründungsjahr*** gegründet und war in der Gastronomie tätig. Einziger Geschäftsführer war ab der Gründung der Gesellschaft bis zur Konkurseröffnung im ***Zeitpunkt Konkurseröffnung*** ***Geschäftsführer BF*** (im Folgenden: Geschäftsführer). Bis ***Zeitpunkt Gesellschafterwechsel*** war einziger Gesellschafter der Verein ***Sportverein***, danach die ***Sport GmbH***. (Firmenbuchauszug - OZ 22)
Im gegenständlichen Wirtschaftsjahr 2015/16 wurden im Rahmen der Heimspiele der ***Sportverein*** Bargeldbeträge an Verantwortliche der BF übergeben. Der Geschäftsführer wusste, dass die Beträge nicht aus der ordentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit der BF stammten. Diese Beträge wurden mit Wissen des Geschäftsführers als Gastronomieumsätze im Rechenwerk der BF verbucht, und in weiterer Folge in den am 21.12.2017 eingereichten Abgabenerklärungen zur Umsatzsteuer und zur Körperschaftsteuer steuerwirksam berücksichtigt. Zweck der Verbuchung im Rechenwerk war es, ein Insolvenzverfahren hinauszuzögern. (Vorbringen der BF im Antrag vom 21.4.2021 - OZ1; Vorbringen der BF in der Beschwerde - OZ 4; Vorbringen der BF im Vorlageantrag - OZ 6)
Im Rahmen einer Außenprüfung (Bericht vom 18.1.2018 - OZ 21) wurden folgende formelle (Aufzeichnungs-)Mängel festgestellt:
{
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{
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"Es wurden keine Einzelaufzeichnungen im Sinne der Barbewegungsverordnung geführt"
]
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"Die Inventurabrechnungen der einzelnen Kantinen und des ***Cafe1*** wurden nicht vorgelegt"
]
},
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"Die vorgelegte Erlösermittlung der Kantinenumsätze ist eine kumulierte Bestandsverrechnung der einzelnen Kantinen (keine Einzelaufzeichnungen)"
]
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"Eine Erlösermittlung erfolgte nicht pro Match, sondern wurden teilweise 2 Spiele gemeinsam abgerechnet"
]
},
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"Die Barerlöse wurden erst nach Einzahlung in die Bank, somit bis zu drei Monate später, in der Buchhaltung erfasst"
]
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"Die Rechnungsnummerierung beim Fanshop ist nicht nachvollziehbar und daher lückenhaft"
]
},
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"Es wurden nicht alle Belegordner vorgelegt"
]
},
{
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"children": [
"Der Getränke- bzw. Speiseumsatz verminderte sich trotz steigender Zuschauerzahlen"
]
},
{
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"children": [
"Gutscheine wurden nicht aufbewahrt bzw. abgerechnet"
]
},
{
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"children": [
"Bei der Registrierkasse hat es meldepflichtige Ausfälle der Signatur- und Siegelerstellungseinheit gegeben, die nicht über FinanzOnline gemeldet worden sind. Die chronologische Belegfolge ist nicht gegeben"
]
}
],
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"style": "list-style-type: disc;"
}
}Für das Wirtschaftsjahr 2015/16 wurde daher ein Sicherheitszuschlag von ***Sicherheitszuschlag*** (***Betrag1*** Normalsteuersatz, ***Betrag2*** ermäßigter Steuersatz) verhängt, der sich umsatz- und gewinnerhöhend auswirkte.
Die daraufhin am 22.1.2018 ergangenen Bescheide zur Umsatz- und zur Körperschaftsteuer 2016 erwuchsen in Rechtskraft (unbestrittenes Vorbringen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung - OZ 5).
Der Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt erliegenden Unterlagen, insbesondere den in Klammer angeführten Beweismitteln, und ist unstrittig.
Nach § 303 Abs 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) kann ein durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a. der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b. Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Relevante Wiederaufnahmegründe:
Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden sollen, bestimmt bei der Wiederaufnahme auf Antrag die betreffende Partei durch das Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag (VwGH 7.11.2022, Ra 2021/15/0073 mwN).
Als Wiederaufnahmegründe iSd § 303 Abs 1 lit a BAO (Erschleichungstatbestand) und § 303 Abs 1 lit b BAO (Neuerungstatbestand) hat die BF in Ihrem Antrag neue Tatsachen, nämlich den Umstand angeführt, dass fiktive Umsätze über erhöhte Kasseneinnahmen in das Rechnungswesen eingeschleust und dort als steuerpflichtige Umsätze versteuert worden seien, sowie den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn erhöht hätten. Dadurch sei zuviel Umsatz- und Körperschaftsteuer entrichtet worden. Außerdem sei der im Rahmen der Außenprüfung verhängte Sicherheitszuschlag nicht zu argumentieren, da es denkunmöglich sei, einerseits Erlösaufbesserungen und andererseits Schwarzumsätze anzunehmen.
Zum Neuerungstatbestand:
Bei einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht der antragstellenden Person zu beurteilen. Tatsachen, die dem Antragsteller bekannt gewesen sind, deren steuerliche Berücksichtigung aber unterlassen wurde, eröffnen keinen Antrag auf Wiederaufnahme (ständige Rspr. vgl. etwa VwGH 22.1.2025, Ra 2021/13/0136 mwN).
Nach § 80 Abs 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Tatsachen, die der Wiederaufnahmewerberin schon immer bekannt gewesen sind, deren steuerliche Berücksichtigung sie aber unterlassen hat, eröffnen ihr keinen Antrag auf Wiederaufnahme. Die Kenntnis eines Rechtsvertreters ist dabei der antragstellenden Person zuzurechnen. Geht es um den Wiederaufnahmeantrag einer Personenvereinigung (Vermietungsgemeinschaft) betreffend das Feststellungsverfahren ist auch der Kenntnisstand des Vertreters der Personenvereinigung einzubeziehen (VwGH 29.9.2022, Ro 2022/15/0011).
Die Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme ist dann zu verneinen, wenn das vertretende Organ bei Anwendung ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit und entsprechenden Fleißes die als Wiederaufnahmsgründe vorgebrachten Tatsachen schon früher, als dies angeblich geschehen ist, hätte feststellen können (VwGH 2.10.1985, 84/13/0252 mwN).
Als juristische Person handelt die BF durch ihre Organe. Hierbei ist insbesondere der Geschäftsführer zu nennen. Das Wissen eines Rechtsvertreters ist der von ihm vertretenen Person zuzurechnen (vgl. obzitierte Judikatur). Gleiches gilt auch für die zur Vertretung berufenen Organe einer juristischen Person. Die BF muss sich somit insbesondere das Wissen ihres Geschäftsführers zurechnen lassen (vgl. auch OGH 10.12.1996, 5 Ob 2397/96b). Diesem war der Umstand bekannt, dass die im Rahmen der Heimspiele übergebenen Bargeldbeträge nicht aus der tatsächlichen Geschäftstätigkeit stammen, somit stellt dieser Umstand aus Sicht der BF keine neue Tatsache dar. Woher diese Gelder ursprünglich herrühren, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da für die Steuerbarkeit nur die Frage relevant ist, ob sie aus dem laufenden Geschäftsbetrieb stammen, oder nicht. Eine frühere unrichtige rechtliche Würdigung lässt sich jedoch nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht beseitigen (vgl. VwGH 26.2.2013, 2010/15/0064). Somit kann eine etwaig falsche Behandlung im Rechenwerk durch den damaligen Geschäftsführer keine Wiederaufnahme rechtfertigen.
Wie die BF zutreffend ausführt, ist auch zivilrechtlich das Wissen oder Kennenmüssens eines Geschäftsführers der Gesellschaft grundsätzlich zuzurechnen (vgl. hiezu zusammenfassend unter Verweis auf die einschlägige Judikatur etwa Aicher in Rummel/Lukas, ABGB4 § 26 RZ 32 (Stand 1.7.2015, rdb.at)). Die von der BF angeführte Einschränkung der Wissenszurechnung für die Frage, ob ein Anspruch nach § 1489 ABGB als verjährt anzusehen ist, führt ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Diese Einschränkung bezieht sich nämlich auf den Fall, dass eine juristische Person durch ihr Organ geschädigt wird und behandelt somit das Verhältnis zwischen juristischer Person und dem Organ, nicht gegenüber Dritten.
Zivilrechtlich wird das Wissen ihrer zur Vertretung in dem jeweiligen Bereich berufenen Organmitglieder der juristischen Person zugerechnet, unabhängig davon, ob der organschaftliche Vertreter im Einzelfall mit dieser Sache tatsächlich befasst war (vgl. zusammenfassend unter Verweis auf die einschlägige Judikatur etwa M. Bydlinski/Thunhart in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1489 Rz 28 (Stand 31.5.2024, rdb.at)). Die von der BF angeführte (zivilrechtliche) Judikatur, wonach das Wissen des Gehilfen sich auf den ihm übertragenen Aufgabenbereich erstrecken und dieser tatsächlich mit der betreffenden Angelegenheit befasst sein müsse, ist für den gegenständlichen Fall nicht relevant. Die von der BF angeführten T9 und T19 zu RIS-RS0009172 erweitern die Betrachtungsweise über den Wissensstand eines organschaftlichen Vertreters auf sonstige, nicht organschaftliche Vertreter, wie Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte oder Rechtsvertreter und nehmen lediglich für diese Personen die Einschränkung vor, dass es sich hierbei um ihr Aufgabengebiet handeln müsse. Auch der RIS-RS0034422 bezieht sich gerade nicht auf organschaftliche Vertreter, sondern andere, von diesen beauftragten Vertreter, insbesondere Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte. Die angeführte Entscheidung (OGH 15.2.1990, 8Ob579/90) befasst sich mit der Haftung einer Baufirma für Erfüllungsgehilfen, die für diese Firma Arbeiten durchgeführt haben, und damit nicht mit der Haftung für das Verhalten eines Organs einer juristischen Person.
Zudem ist zu bemerken, dass die ordnungsgemäße Führung der Geschäftsbücher zu den zentralen Pflichten eines Geschäftsführers gehört (vgl. OGH 14.7.1994 1 OB 553/94, RIS-RS0060090). Da der damalige Geschäftsführer ***Geschäftsführer BF*** im relevanten Zeitraum das einzige vertretungsbefugte Organ der BF war, lag die Verbuchung von erhaltenen Geldern jedenfalls in dessen Aufgabenbereich. Wenn er diese Gelder falsch verbucht hätte, hätte er damit zwar seine Aufgabe nicht ordnungsgemäß erfüllt, jedoch ist darin keine Überschreitung seines Aufgabenbereiches zu erblicken.
Da es im gegenständlichen Fall nicht um die Frage geht, ob die GmbH zur Haftung für deliktisches Verhalten ihres Organs herangezogen werden kann, sondern um originäre Abgabenschulden der BF, ist die diesbezüglich von der BF angeführte Judikatur des OGH ebenfalls nicht relevant.
Das Argument der BF, wonach sich Erlösaufbesserungen und Schwarzumsätze gegenseitig ausschließen würden, ist für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar, da es nicht denkunmöglich ist, Schwarzumsätze aus dem laufenden Geschäftsbetrieb zu erzielen und dennoch Bedarf an finanzieller Unterstützung zu haben. Insbesondere, wenn Schwarzeinnahmen ein Ausmaß annehmen, dass ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen Einnahmen- und Ausgabenseite besteht, kann es notwendig sein, Gelder von dritter Seite als Erträge aus der ordentlichen Geschäftstätigkeit darzustellen, gerade um die Gläubiger davon zu überzeugen, dass ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen gegeben ist, welches nicht auf Unterstützung von dritter Seite angewiesen ist. Sollten die im Rahmen der Außenprüfung festgestellten formellen Mängel tatsächlich ausschließlich mit den eingeschleusten Erlösaufbesserungen erklärbar sein, so hat die belangte Behörde der BF diese Mängel bereits im Rahmen der Außenprüfung mitgeteilt, weshalb dieser Umstand zum damaligen Zeitpunkt oder spätestens in einem allfälligen Rechtsmittel gegen die ergangenen Bescheide aufgeklärt werden hätte können. Zum Zeitpunkt der Durchführung der Außenprüfung war ebenfalls der gleiche Geschäftsführer ***Geschäftsführer BF*** tätig, der von den relevanten Umständen jedenfalls Bescheid wusste. Dieses Wissen ist, wie bereits ausgeführt, der BF zuzurechnen.
Der Tatbestand des § 303 Abs 2 lit b BAO ist somit mangels (für die BF) neu hervorgekommener Tatsachen nicht eröffnet, weshalb sich eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Änderung bei den Umsätzen oder Gewinnen eintreten würde, erübrigt.
Zum Erschleichungstatbestand:
Der Erschleichungstatbestand des § 303 Abs 1 lit a BAO ist dann erfüllt, wenn ein Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat oder sonstwie erschlichen wurde. Die Erschleichung muss auf den Bescheid als solchen gerichtet sein. Zu einer Wiederaufnahme kommt es nicht, wenn die strafbare Handlung bloß aufgrund eines wirtschaftlichen Ergebnisses zu einer Besteuerung und in weiterer Folge zur Erlassung eines Abgabenbescheides führte (vgl. VwGH 9.11.1983, 82/13/0095; Predota/Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar - Digital First (2023) § 303 BAO RZ 13). Im gegenständlichen Fall war die Täuschungshandlung nicht auf die Erschleichung eines Abgabenbescheides gerichtet, sondern war es der Plan, ein Insolvenzverfahren hinauszuzögern. Eine unrichtige Steuerentrichtung aufgrund eines auf Basis der übermittelten Informationen in falscher Höhe erlassenen Steuerbescheides wurde hierbei lediglich als Nebeneffekt in Kauf genommen. Aus diesem Grund ist auch der Erschleichungstatbestand des § 303 Abs 1 lit a BAO nicht eröffnet.
Im Übrigen geht aus dem Gesetz nicht hervor, ob sich der Abgabepflichtige bei einem Antrag auf Wiederaufnahme überhaupt auf den Erschleichungstatbestand berufen kann, wenn die Täuschung in seinem Verantwortungsbereich liegt. Nach den Materialien darf die Wiederaufnahme bei Vortäuschung von Aktiva in Gläubigerschädigungsabsicht unterbleiben (ErläutRV 2007 BlgNR XXIV. GP 22), woraus abzuleiten ist, dass dies vom Gesetzgeber nicht gewünscht ist und zumindest im Rahmen des Ermessens in einem solchen Fall von der Wiederaufnahme Abstand zu nehmen wäre.
Da das Verfahren aufgrund des gegenständlichen Antrages durch die Behörde somit zu Recht nicht wiederaufgenommen wurde, war die gegenständliche Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die gegenständliche Rechtsfrage anhand der angeführten, einheitlichen Judikatur des VwGH und der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu lösen war, lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision für unzulässig zu erklären war.
Graz, am 29. Jänner 2026
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