Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 9. November 2025, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 27. Oktober 2025, GZ. MA67/GZ/2025, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 15,00 Euro zu leisten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (15,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (75,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt sohin 100,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans DNr der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom 16. September 2025 angelastet, er habe das mehrspurige Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 29. August 2025 um 09:36 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1140 Wien, Scheringgasse 3, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Im Fahrzeug habe sich lediglich ein Ausweis gemäß § 29b StVO befunden, wobei die Nummer durch den Windschutzscheibenrand verdeckt und daher nicht überprüfbar gewesen sei. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabenverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden auferlegt.
In seinem dagegen erhobenen Einspruch (E-Mail vom 26. September 2025) brachte der Bf. vor, er habe eine Strafverfügung erhalten, obwohl sein Fahrzeug ordnungsgemäß auf eine behinderte Person angemeldet und ein gültiger Behindertenparkausweis vorhanden gewesen sei. In der Begründung sei angegeben worden, dass die Nummer des Parkausweises durch den Rand der Windschutzscheibe verdeckt gewesen sei und daher nicht habe überprüft werden können. Der Bf. wolle darauf hinweisen, dass der Parkausweis während des Parkens im Fahrzeug vorhanden gewesen und lediglich versehentlich nicht vollständig sichtbar gewesen sei. Als Vater einer behinderten Person sei es für ihn besonders wichtig, den Parkausweis korrekt zu verwenden. Bereits am 12. September 2025 habe er die Lenkererhebung per E-Mail ausgefüllt und direkt an die lenkererhebung@ma67.wien.gv.at geschickt. Zur Klarstellung habe er den gültigen Behindertenparkausweis nochmals als Anhang beigefügt. Er ersuche die belangte Behörde daher höflich, die Strafe zu stornieren bzw. das Verfahren einzustellen.
Dem Einspruch war in Kopie beigefügt:
Parkausweis für Behinderte, ausstellende Behörde: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Ausweisnummer AusweisNr, ausgestellt auf Sohn.
Mit Straferkenntnis vom 27. Oktober 2025, GZ. MA67/GZ/2025, wurde dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabe iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in Höhe von 75,00 Euro verhängt sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden auferlegt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens und des Gesetzeswortlautes des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeordnung ausgeführt, dass nach § 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung die Abgabe nicht für Fahrzeuge zu entrichten sei, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO befördert würden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet seien.
Dem Gesetzestext sei zu entnehmen, dass für die Abgabenbefreiung die sichtbare Hinterlegung des Ausweises gemäß § 29b StVO essentiell sei.
Der Parkschein sei hinter der Windschutzscheibe gut sichtbar anzubringen. Bei der Anbringung sei offenbar nicht sorgfältig genug vorgegangen worden, weshalb der Kennzeichnungspflicht nicht entsprochen worden sei.
Es wäre dem Bf. - im Hinblick der jedem Fahrzeuglenker zumutbaren Sorgfaltspflicht - durchaus zumutbar gewesen, sich vor Verlassen des Fahrzeuges zu vergewissern, dass der Ausweis sichtbar hinterlegt sei, zumal bereits anlässlich einer gleichartigen Übertretung einmalig von einer Bestrafung abgesehen worden sei.
Im Hinblick auf die Angaben des Meldungslegers zum Beanstandungszeitpunkt sei die angelastete Übertretung als erwiesen anzusehen.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche.
Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei nicht hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen.
Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens sei Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sei im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Die Voraussetzungen um gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG von der Strafe absehen zu können, wären, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering seien.
Das Verschulden habe jedoch nicht als geringfügig angesehen werden können, da nicht erkennbar sei, dass die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit bzw. entsprechender Arbeitsorganisation nur schwer hätte vermieden werden können. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass der Unrechtsgehalt deliktstypisch besonders gering gewesen wäre, zumal der gesetzliche Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung den Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht voraussetze, sondern durch die bloße Abstellung des Fahrzeuges verwirklicht werde.
Aus spezialpräventiven Gründen sei daher eine Einstellung bzw. Ermahnung nicht in Betracht gekommen.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis mit E-Mail vom 9. November 2025 Beschwerde und führte begründend das Folgende aus:
"Ich besitze einen gültigen Behindertenausweis, der mich zur entsprechenden Nutzung berechtigt. Am betreffenden Tag konnte mein Behindertenausweis offenbar nicht gescannt bzw. korrekt erfasst werden, weshalb irrtümlich eine Strafe ausgestellt wurde. Ich versichere, dass mein Ausweis zum Zeitpunkt der Kontrolle gültig war. Auf Wunsch kann ich Ihnen eine Kopie bzw. ein Foto meines Behindertenausweises zusenden. Ich bitte daher um Überprüfung des Vorgangs und um Aufhebung der Strafe."
Der Beschwerde waren folgende Unterlagen in Kopie beigefügt:
Zulassungsschein (auszugsweise) vom tatgegenständlichen Fahrzeug;Parkausweis für Behinderte, Ausweisnummer AusweisNr (wie im Einspruch gegen die Strafverfügung);Gegenständliches Straferkenntnis.
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 12. November 2025).
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war am 29. August 2025 um 09:36 Uhr in der zum Beanstandungszeitpunkt gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1140 Wien, Scheringgasse 3, abgestellt.
Die Abstellung des Fahrzeuges durch den Bf. zur Tatzeit am Tatort blieb unbestritten.
Das Kind des Bf. ist im Besitz des Parkausweises für Behinderte mit der Ausweisnummer AusweisNr.
Gemäß Aktenvermerk der belangten Behörde (Akt S. 33) ging die Behörde bei der Abstellung des Fahrzeuges am Tatort davon aus, dass der minderjährige Ausweisinhaber zum Beanstandungszeitpunkt befördert wurde.
Zum Beanstandungszeitpunkt war der Parkausweis nicht vollständig sichtbar hinter der Windschutzscheibe hinterlegt.
Zum Beanstandungszeitpunkt war das Fahrzeug weder mit einem gültigen Papierparkschein gekennzeichnet noch war für den Abstellvorgang ein elektronischer Parkschein aktiviert.
Das Fahrzeug war somit zum Beanstandungszeitpunkt nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen abgestellt.
Beweiswürdigung:
Der Abstellort und der Beanstandungszeitpunkt wurden vom Bf. nicht bestritten.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans, den Anzeigedaten und den vom Kontrollorgan zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen drei Fotos, welche die Frontansicht samt Windschutzscheibe des Fahrzeuges mit dem teilweise verdeckten Ausweis gem. § 29b StVO zeigen:
Durch die drei vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos steht zweifelsfrei fest, dass der auf den Sohn des Bf. ausgestellte Parkausweis (§ 29b StVO) zum Beanstandungszeitpunkt nicht vollständig sichtbar hinter der Windschutzscheibe des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges hinterlegt war, da die Ausweisnummer durch den Windschutzscheibenrand verdeckt war.
Der Bf. bringt vor, der Parkausweis sei zum Zeitpunkt der Kontrolle gültig gewesen.
Da der Parkausweis durch den Windschutzscheibenrand teilweise verdeckt war, ist es dem Bf. mit diesem Vorbringen nicht gelungen, den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen.
Vielmehr ist durch die vom Kontrollorgan zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos dokumentiert, dass der Parkausweis zum Beanstandungszeitpunkt nicht vollständig sichtbar hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges hinterlegt war.
Das Bundesfinanzgericht sieht daher die Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen an.
Der Bf. hat die ihm von der belangten Behörde angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 begangen und damit den objektiven Tatbestand erfüllt.
Gesetzesgrundlagen:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das
eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe für Fahrzeuge nicht zu entrichten, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind.
§ 29b StVO 1960 normiert:
(1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
(1a) (Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.
(2) Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 dürfen a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen "Halten und Parken verboten" oder eine nicht unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie (§ 24 Abs. 1 lit. p) ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist, b) entgegen der Vorschrift des § 23 Abs. 2 über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der für den Ausweisinhaber nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl u. dgl.) für die Dauer dieser Tätigkeiten halten.
(3) Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 befördern, a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen "Parken verboten" oder eine unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie (§ 24 Abs. 3 lit. a) ein Parkverbot kundgemacht ist, b) in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung, c) auf Straßen, für die ein Parkverbot, das gemäß § 44 Abs. 4 kundzumachen ist, erlassen worden ist, und d) in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen oder die Fußgängerzone gemäß § 76a Abs. 2a befahren werden darf, parken.
(4) Beim Halten gemäß Abs. 2 sowie beim Befahren einer Fußgängerzone gemäß § 76a Abs. 2a hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
(5) ...
(6) …
Rechtliche Beurteilung:
Den Bestimmungen des § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung zufolge tritt die Befreiung von der Entrichtung von Parkgebühren nur dann ein, wenn im Fahrzeug, das von einem Inhaber eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sichtbar und im Original der Parkausweis hinterlegt ist.
Dieser Hinweis ist auch auf dem Behindertenpass enthalten ("Der Ausweis ist im Fall seiner Benutzung im vorderen Teil des Fahrzeugs so anzubringen, daß die Vorderseite des Ausweises zu Kontrollzwecken gut sichtbar ist.")
Die Befreiung von der Entrichtung von Parkgebühren und damit die Vermeidung eines Verkürzungsdeliktes ist somit unabdingbar an das sichtbare Einlegen des Behindertenausweises im Original geknüpft.
Entspricht eine Person, die im Besitz eines Behindertenausweises gemäß § 29b StVO ist, diesem Gebot nicht, so hat sie damit die Möglichkeit vertan, das Fahrzeug über 15 Minuten hinausgehend ohne Entrichtung der Parkgebühr abzustellen.
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Der Begriff der Fahrlässigkeit weist drei Komponenten auf, und zwar die objektive Sorgfaltspflicht, die subjektive Befähigung des Täters zur Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht und schließlich die Zumutbarkeit der Sorgfaltsanwendung (vgl. VwGH 27.05.1981, 1256/80, VwGH 28.05.2008, 2008/09/0117, VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092).
Der Bf. hat jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, zu der er nach dem Wiener Parkometergesetz und den darauf beruhenden Verordnungsbestimmungen verpflichtet war, indem er es unterlassen hat, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abzustellen, ohne den Parkausweis vollständig sichtbar hinter der Windschutzscheibe einzulegen.
Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war.
Dem Bf. war bewusst, dass eine Befreiung von der Entrichtung von Parkgebühren nur dann erreicht wird, wenn der Parkausweis sichtbar hinter der Windschutzscheibe eingelegt wird, da ihm (gemäß angefochtenem Straferkenntnis) von der belangten Behörde bereits anlässlich einer gleichartigen Übertretung einmalig von einer Bestrafung abgesehen wurde.
Der Bf. brachte auch keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Die belangte Behörde hat dem Bf. daher zu Recht Fahrlässigkeit vorgeworfen.
Das Vorliegen des objektiven und subjektiven Tatbestandes, der dem Bf. zur Last gelegten Tat, ist daher als erwiesen anzusehen.
Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Innerhalb des durch § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 gesetzten Strafrahmens von bis zu 365 Euro und der durch § 19 VStG determinierten Strafbemessungskriterien hat die Behörde Ermessen, die Strafe festzulegen (vgl. VwGH 31.01.1990, 89/03/0027, VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031, VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008, vgl. auch Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 19 (Stand 1.5.2017, rdb.at).
Die belangte Behörde hat die die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf., soweit diese der Behörde bekannt waren, bereits berücksichtigt, indem sie die Geldstrafe bei einem bis zu 365,00 Euro reichenden Strafrahmen mit 75,00 Euro und die für den Fall der Nichteinbringung zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe mit 18 Stunden festsetzte. Damit ist die Geldstrafe ohnehin an der unteren Grenze angesiedelt (ca. 20 % von 365,00 Euro). Zudem scheinen gemäß Beschwerdevorlage für den Bf. Verwaltungsstrafvormerkungen auf.
Eine Herabsetzung der Geldstrafe und der für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängten Ersatzfreiheitsstrafe kommt nicht in Betracht, da die Geldstrafe geeignet sein soll, den Bf. von der erneuten Begehung einer gleichartigen Verwaltungsübertretung wirksam abzuhalten.
Vor dem Hintergrund des bis 365,00 Euro reichenden Strafrahmens erachtet das Bundesfinanzgericht eine Geldstrafe von 75,00 Euro als schuld- und tatangemessen.
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 15,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 20. November 2025
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