Der Senat 6008-1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Johann Fischerlehner, die Beisitzerin Maga. Ulrike Stephan sowie die fachkundigen Laienrichter Michael Hinterreiter, LL.B. und Leopold Pichlbauer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Pölzleithner Steuerberatung GmbH, Gartenweg 8 Tür 1, 4865 Nußdorf/Attersee, über die Beschwerde vom 24. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. Oktober 2025 betreffend Gebühren für die Amtshandlung vom 8. Oktober 2025 und die Auslagenersätze gemäß § 26 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Am 9. September 2025 stellte die belangte Behörde einen Rückstandsausweis über die über die von der beschwerdeführenden Partei nicht entrichtete Umsatzsteuer 06/2025 in Höhe von 41.005,30 € aus.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2025 wurde an die Drittschuldnerin ein Forderungspfändungsbescheid erlassen.
Gleichzeitig erging an die beschwerdeführende Partei ein Verfügungsverbot.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde gemäß § 26 der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) werden die Gebühren für die Amtshandlung vom 8. Oktober 2025 und die Auslagenersätze wie folgt fest:
Dagegen richtet sich die Bescheidbeschwerde vom 24. Oktober 2025, welche über FinanzOnline bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Die beschwerdeführende Partei führte aus:
"In rechtsfreundlicher Vertretung unseres Klienten erheben wir innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Bescheid Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Auslagenersätze vom 8. Oktober 2025.
Sachverhalt: Herr ***Bf1*** junior StNr hat fristgerecht am 18. Juli 2025 mittels Eingabe folgende Überrechnung auf das Abgabenkonto seines Vater beantragt: ES WIRD ERSUCHT DEN BETRAG IN HÖHE VON EURO 43.150,00 BIS LÄNGSTENS 15 08 2025 AUF DAS ABGABENKONTO xxx ZU ÜBERRECHNEN (Nachweis Beilage).
Diese Eingabe wurde jedoch von der Finanzverwaltung nicht bearbeitet. Zusätzlich hat die zuständige Sachbearbeiterin auf telefonische Anfrage mitgeteilt, dass der Sachverhalt umgehend bearbeitet wird. Da die Eingabe nicht bearbeitet wurde, haftete auf dem Abgabenkonto des Steuerpflichtigen der ausgewiesene Betrag aus, die Finanzverwaltung hat daher Pfändungsmaßnahmen gesetzt und die sich daraus ergebenden Kosten dem Abgabenkonto angelastet. Dies resultiert jedoch aus der Nichtbearbeitung der Eingabe der Überrechnung.
Im Rahmen der Bescheidbeschwerde wird daher die Aufhebung des Bescheides beantragt. Folgende Nebenanträge werden gestellt.
I. Antrag auf Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO beantragen wir, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung unterbleibt.
II. Das Gericht möge
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}Als Beilage wurde ein Anbringen eine Rechnung vorgelegt, in der der Rechnungsleger den Rechnungsempfänger ersucht, den Betrag in Höhe von € 43.150,00 bis längstens 15. August 2025 auf das Abgabenkonto beim Finanzamt Vöcklabruck xxx zu überrechnen.
Die belangte Behörde hat die gegenständliche Bescheidbeschwerde am 11. November 2025 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Mit Beschluss vom 2. Jänner 2026 wurde den Parteien des Beschwerdeverfahrens das beabsichtigte Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß § 274 der Abs. 1a der Bundesabgabenordnung (BAO) idF BGBl. I Nr. 97/2025 mitgeteilt und den Parteien Gelegenheit gegeben, binnen einer über Antrag verlängerbaren Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Beschlusses ihr bisheriges Vorbringen zu ergänzen.
Ein ergänzendes Vorbringen wurde nicht erstattet.
Am 9. September 2025 stellte die belangte Behörde einen Rückstandsausweis über die über die von der beschwerdeführenden Partei nicht entrichtete Umsatzsteuer 06/2025 in Höhe von 41.005,30 € aus. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2025 wurde an die Drittschuldnerin eine Forderungspfändung durchgeführt. Eine Einstellung der Vollstreckung nach § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 oder § 16 Abs. 1 Z 2, 3, 4 oder 7 AbgEO ist nicht erfolgt. Die Pfändung bei der Bank wurde ruhend gestellt und es ist nunmehr ein offizieller Antrag auf Umbuchung mit 09.10.2025 elektronisch vom steuerlichen Vertreter eingebracht worden.
Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage. Ein ergänzendes Vorbringen durch die Parteien wurde trotz Aufforderung mit Beschluss vom 2.1.2026 nicht erstattet.
Gemäß § 26 Abs. 1 der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:
a) Die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.
b) Die Versteigerungsgebühr anlässlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1½% vom einzubringenden Abgabenbetrag.
Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 10 Euro.
Die Gebühren sind nach § 26 Abs. 2 AbgEO auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
Außer den gemäß § 26 Abs. 1 AbgEO zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner nach § 26 Abs. 3 AbgEO auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung durch einen Versteigerer dessen Kosten sowie die Kosten der Überstellung.
Gebühren und Auslagenersätze werden gemäß § 26 Abs. 5 AbgEO mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden ( § 51 AbgEO).
Im Falle einer Einstellung nach § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 oder § 16 Abs. 1 Z 2, 3, 4 oder 7 AbgEO sind nach § 26 Abs. 6 AbgEO die Gebührenfestsetzungen gemäß § 26 Abs. 1 und 3 AbgEO aufzuheben.
Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Abgbehehörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und ist sohin auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung zu keiner Pfändung führte.
Im gegenständlichen Fall stützt die beschwerdeführende Partei die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, auf die Annahme, die belangte Behörde hätte eine nach ihrer Ansicht nach durchzuführende Überrechnung nicht durchgeführt.
Gemäß § 226 BAO sind Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete und der Abgabenbehörde bekanntgegebene Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt.
Nach § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
Die Tilgung der Abgabenforderung nach Ausfertigung des Rückstandsausweises bewirkt allerdings nicht dessen Rechtswidrigkeit. Dafür spricht auch, dass ein vollstreckbarer Rückstandsausweis nicht nur einen gültigen Exekutionstitel darstellt, sondern auch einen Titel sui generis für das "Behaltendürfen" des exekutiv hereingebrachten oder unter exekutivem Druck geleisteten Geldbetrages, womit dessen Beseitigung - nach Zahlung - den Weg für die Rückforderbarkeit des Geleisteten eröffnen würde (vgl VwGH 27. 4. 2022, Ra 2020/08/0156; VwGH 4. 5. 2023, Ra 2020/16/0114). Damit ist es für das Verfahren betreffend die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätze nach § 26 AbgEO irrelevant, aus welchem Grund eine Tilgung nicht oder erst nach Ausstellung des Rückstandsausweises erfolgt ist. Die nachträgliche Tilgung der im Rückstandsausweis angeführten Abgabe macht den Exekutionstitel nicht rechtswidrig und ist auch kein Grund für einer Aufhebung oder Herabsetzung der Gebühren und Auslagenersätze nach § 26 AbgEO.
Im Abrechnungsverfahren nach § 216 BAO wäre die Frage zu klären, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist (VwGH 10. 6. 2020, Ra 2018/13/0109). Das Vorbringen der berschwerdeführenden Partei läuft darauf hinaus, dass er vermeint, die in Rückstandsausweis vom 9. September 2025 angeführte Abgabenschuld sei auf Grund eines Überrechnungsbegehrens als getilgt anzusehen. Für die Klärung dieser Frage ist im Bescheidbeschwerdeverfahren gegen die Vorschreibung von Gebühren und Auslagenersätze nach § 26 AbgEO kein Raum, sodass dieses Vorbringen ins Leere geht.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären gewesen. Auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur und den angeführten deutlichen Wortlaut der Rechtsgrundlagen wird hingewiesen.
Linz, am 24. Februar 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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