Ra 2020/16/0114 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Werden nach Ausfertigung eines Rückstandsausweises die vorgeschriebenen Abgaben - zum Teil oder zur Gänze - getilgt, stellt dies eine den Anspruch aufhebende Tatsache gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO bzw. gemäß § 35 Abs. 1 EO dar. Die Einwendung dieser Tatsache steht insoweit der weiteren Vollstreckung entgegen, die in weiterer Folge gemäß § 16 AbgEO (bzw. § 40 EO) einzustellen oder - bei teilweiser Tilgung - gemäß § 17 AbgEO (bzw. § 41 EO) entsprechend einzuschränken ist. Die Tilgung der Abgabenforderung nach Ausfertigung des Rückstandsausweises bewirkt allerdings nicht dessen Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 17.11.2014, 2012/17/0376, mwN). Dafür spricht auch, dass ein vollstreckbarer Rückstandsausweis nicht nur einen gültigen Exekutionstitel darstellt, sondern auch einen Titel sui generis für das "Behaltendürfen" des exekutiv hereingebrachten oder unter exekutivem Druck geleisteten Geldbetrages, womit dessen Beseitigung - nach Zahlung - den Weg für die Rückforderbarkeit des Geleisteten eröffnen würde (vgl. VwGH 10.6.2002, 2002/17/0063; 27.4.2022, Ra 2020/08/0156, mwN).