Ra 2020/16/0114 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Bestimmung des § 5 Abs. 3 letzter Satz Stmk KanalabgabenG 1955, wonach für den Kanalisationsbeitrag (samt Nebengebühren) auf dem Grundstück ein gesetzliches Pfandrecht haftet, enthält weder eine Regelung für einen Schuldnerwechsel noch für einen Schuldnerbeitritt hinsichtlich der bereits entstandenen Abgabenverbindlichkeit. Die Anordnung einer (bloßen) Pfandhaftung macht einen allfälligen neuen Eigentümer der Liegenschaft nicht zum Abgabenschuldner, sondern beschränkt vielmehr dessen Haftung auf den Pfandgegenstand, somit die Liegenschaft (vgl. VwGH 17.5.2004, 2003/17/0246, und 8.9.2005, 2005/17/0005, zur vergleichbaren Bestimmung des § 15 Abs. 1 Stmk BauG 1995, LGBl. Nr. 59/1995).