JudikaturBFG

RV/7500366/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
13. August 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***R*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 26. Mai 2025 gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom 21. Mai 2025, GZ. MA67/GZ/2025, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 40,00 Euro zu leisten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, forderte den Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans DNr der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien und nach einer beim Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) eingeholten Lenkerauskunft mit Schreiben vom 11. April 2025 (Aufforderung zur Rechtfertigung), GZ. MA67/GZ/2025, unter Anführung der im Folgenden angeführten und ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zur Rechtfertigung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens auf:

"Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen zu haben:Sie haben in der Funktion des Lenkers das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 18.02.2025 um 19:36 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***WienXY***, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Im Fahrzeug befand sich lediglich der Ausweis gemäß § 29b StVO 1960, Nr. Ausweis1, welcher aufgrund der bereits abgelaufenen Befristung (gültig bis 31.12.2024) nicht mehr gültig war. Da dieser nicht auf Ihren Namen ausgestellt wurde, wurde die Befreiung von der Entrichtung der Parkometerabgabe vorgetäuscht. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe hinterzogen.Verwaltungsübertretung(en) nach 1. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.Sie können sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich rechtfertigen und die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise bekanntgeben.Weiters informieren wir Sie über die aufgenommenen Beweise. Diese sind die Grundlage für die Entscheidung der Behörde, soweit Ihre Rechtfertigung keine weiteren Ermittlungen erfordert. Aus der Anzeige ergibt sich, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 am 18.02.2025 um 19:36 Uhr von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***WienXY***, abgestellt wahrgenommen wurde, wobei weder ein Parkschein entwertet noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war. Den Anzeigeangaben ist zu entnehmen, dass sich im Fahrzeug ein nicht mehr gültiger Ausweis gemäß § 29b StVO mit der Nr. Ausweis1 befand. Im Anhang werden Ihnen drei Fotos zu verfahrensgegenständlicher Fahrzeugabstellung zur Kenntnis gebracht, welche im Rahmen der Amtshandlung durch das Parkraumüberwachungsorgan angefertigt wurden. Anlässlich einer Aufforderung zur Rechtfertigung zur Bekanntgabe des*der Fahrzeuglenkers*in wurden Sie vom*von der Zulassungsbesitzer*in als jene Person bekannt gegeben, welcher das Fahrzeug überlassen war. Laut Auskunft des ***SozialministeriumserviceZ*** ist der Ausweis gemäß § 29b StVO mit der Nummer Ausweis1 auf Sohn, geb. Sohngeb, ausgestellt. Der Ausweis ist seit 31.12.2024 abgelaufen. Sie werden unter Hinweis auf Ihre Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren ersucht, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die eventuelle Beförderung der Person, welche Inhaberin des hinterlegten § 29b StVO-Ausweises ist, durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen. Des Weiteren ergeht die Aufforderung, den nicht mehr gültigen Ausweis gemäß §29b StVO, Nr.Ausweis1, innerhalb einer Frist von zwei Wochen an die Magistratsabteilung 67 zu übermitteln. Rechtsgrundlagen: §§ 40 und 42 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG Bitte beachten Sie: Das Strafverfahren wird ohne Ihre Anhörung durchgeführt, wenn Sie von der Möglichkeit, sich zu rechtfertigen, nicht Gebrauch machen."

Aktenkundig ist ein Aktenvermerk der belangten Behörde zu gegenständlicher Geschäftszahl vom 17. April 2025 mit folgendem Inhalt:

"Telefonat mit Bf1 (BfTelNr) bezüglich AZR Herr Bf2 teilt mit, dass der 29b-Ausweis seinem Sohn gehört. Er hat diesen zu einer Feier des Neffen gebracht. Es war ein Trubel und Herr Bf2 hat im Zeitdruck seine Tochter gebeten, den 29b-Ausweis im Fahrzeug zu hinterlegen. Leider hat er dies nicht mehr kontrolliert, weshalb er übersehen hat, dass seine Tochter irrtümlich den alten, nicht mehr gültigen Ausweis hinterlegt hat. Es gab zu diesem Zeitpunkt bereits einen neuen Ausweis (Vorder- und Rückseite des Ausweises wird per E-Mail übermittelt). Die Verlängerung seitens des SMS hat sehr lange gedauert, bis der neue Ausweis endlich ausgestellt wurde, weshalb der alte Ausweis noch aufgehoben wurde. Der gegenständliche nicht mehr gültige 29b-Ausweis wurde inzwischen per Post an das Sozialministeriumservice übermittelt."

Aktenkundig ist ein E-Mail des Bf. vom 24. April 2025 an die belangte Behörde mit folgendem Inhalt:

"Wie am Telefon besprochen, hier eine kurze Zusammenfassung: Wir waren mit der ganze Familie auf einer Geburtstagsfeier, ich hatte volle Hände und hab gebeten, meine kleine Tochter die erst 12 Jahre ist den Behindertenausweis von meinem Sohn mitzunehmen. Sie hat leider den falschen mitgenommen. Da wir erst spät den neuen Behindertenausweis bekommen haben, haben wir den alten noch nicht entsorgt, was jedoch schon entsorgt geworden ist. Ich schicke Ihnen dazu noch Beweisfotos im Anhang. Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung."

Die genannten Fotos waren dem E-Mail beigelegt.

Mit nunmehr angefochtenem Straferkenntnis vom 21. Mai 2025, GZ. MA67/GZ/2025, lastete der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, dem Bf. an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 18. Februar 2025 um 19:36 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***WienXY***, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Im Fahrzeug habe sich lediglich der nicht auf den Namen des Bf. ausgestellte Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nummer Ausweis1 befunden, welcher aufgrund der bereits abgelaufenen Befristung (gültig bis 31. Dezember 2024) nicht mehr gültig gewesen sei. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von 200,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 23 Stunden festgesetzt.

Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 20,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 220,00 Euro bestimmt.

Begründend stellte die Behörde unter Anführung der erhobenen Beweise (Einsichtnahme in die Anzeige des Parkraumüberwachungsorgans der Landespolizeidirektion Wien, zur Beanstandungszeit von diesem angefertigte Fotos, eingeholte Auskunft vom ***SozialministeriumserviceZ***, Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 42 VStG mit der Rechtfertigung des Bf.) zunächst fest, es sei im Zuge des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, dass die Parkometerabgabe nicht vorsätzlich - wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11. April 2025 angelastet - hinterzogen, sondern im gegenständlichen Fall lediglich fahrlässig verkürzt worden sei. Da die Behörde verpflichtet sei, den Sachverhalt richtig festzustellen bzw. in der Folge innerhalb der gemäß § 31 Abs. 1 VStG bestimmten 12-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist (ab Tatdatum) auch korrekt und konkret anzulasten, sei nunmehr die Tatanlastung hinsichtlich des Tatbestandes im gegenständlichen Straferkenntnis entsprechend geändert worden.

Unbestritten sei somit die Lenkereigenschaft des Bf. geblieben, weiters, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt gewesen sei, sowie die Nichtentrichtung der Parkometerabgabe.

Gemäß § 1 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 iVm § 1 Parkometerabgabeverordnung sei für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Beim festgestellten Abstellort handle es sich um eine ausgewiesene Kurzparkzone. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.

§ 6 der Wiener Parkometerabgabeverordnung zähle jene Fälle, für die die Abgabe nicht zu entrichten sei, taxativ auf.

Die Abgabe sei nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhaber*innen eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert würden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet seien (§ 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung).

Aus dieser Regelung ergebe sich, dass die Kennzeichnung mit dem zum Beanstandungszeitpunkt gültigen Ausweis im Original zu erfolgen habe, die Anbringung eines nicht mehr gültigen Ausweises erfülle diese Voraussetzungen nicht und falle daher nicht unter die Ausnahmebestimmungen, sodass die Parkometerabgabe zu entrichten gewesen sei.

Selbst wenn den Angaben des Bf. gefolgt werde, dass seine Tochter irrtümlich den falschen Ausweis mitgenommen habe, habe ihn dies nicht zu entlasten vermocht, weil er (der Bf.) als Lenker alleine für die ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe bzw. ordnungsgemäße Anbringung der Nachweise der Entrichtung und damit zusammenhängend der Hinterlegung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO verantwortlich sei. Die Verwendung eines ungültigen Parkausweises gehe daher ausschließlich zu seinen Lasten.

Aufgrund der grundsätzlich nachvollziehbaren Angaben des Bf., weshalb der ungültige Ausweis sichtbar im Fahrzeug gelegen sei, sei ihm eine vorsätzliche Verwendung des Ausweises, um die Entrichtung der Parkometerabgabe zu umgehen, nicht vorzuwerfen; jedoch ein Verwenden desselben aufgrund von Außerachtlassen der gehörigen Sorgfalt. Denn im vorliegenden Fall hätte die gehörige Sorgfalt geboten, darauf zu achten, dass der abgelaufene Ausweis nicht sichtbar im Fahrzeug hinterlassen werde. Diesen Umstand hätte der Bf. bei Anwendung der für einen Fahrzeuglenker im Straßenverkehr nötigen Aufmerksamkeit erkennen können und müssen. Damit sei ihm ein fahrlässiges Verkürzen der Parkometerabgabe vorzuwerfen.

Im Zuge des Verfahrens seien somit keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Es werde somit der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige sowie aus der Tatumschreibung in diesem Straferkenntnis ersichtlich sei, zumal der Bf. diese insgesamt unwidersprochen gelassen habe.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.

Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellten, hätten dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert sei (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).

Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991) und erläutert diese näher.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde (E-Mail) vom 26. Mai 2025 wurde Folgendes vorgebracht:

"Wie am Telefon besprochen, hier eine kurze Zusammenfassung: Wir waren mit der ganze Familie auf einer Geburtstagsfeier, ich hatte volle Hände und hab gebeten, meine kleine Tochter die erst 12 Jahre ist den Behindertenausweis von meinem Sohn mitzunehmen. Sie hat leider den falschen mitgenommen. Da wir erst spät den neuen Behindertenausweis bekommen haben, haben wir den alten noch nicht entsorgt, was jedoch schon entsorgt geworden ist. Ich schicke Ihnen dazu noch Beweisfotos im Anhang. Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ich danke Ihnen sehr für Ihr Verständnis."

Die genannten Fotos waren der Beschwerde beigelegt.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 4. Juni 2025).

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststellungen:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde unbestritten vom Bf. am 18. Februar 2025 um 19:36 Uhr ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt.

Zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (18. Februar 2025 um 19:36 Uhr) war im Fahrzeug der nicht mehr gültige (abgelaufene) Parkausweis für Behinderte mit der Ausweisnummer Ausweis1 hinter der Windschutzscheibe eingelegt. Dieser Ausweis war für den Sohn des Bf., Sohn1, geboren am Sohngeb, ausgestellt worden und war bis 31. Dezember 2024 befristet.

Für den Bf. wurde unstrittig kein Parkausweis für Behinderte ausgestellt.

Im Verwaltungsstrafverfahren übermittelte der Bf. der belangten Behörde zwei Kopien von Parkausweisen, die auf seinen Sohn, Sohn1, ausgestellt worden waren:

1) Ausweisnummer Ausweis1, befristet bis 31. Dezember 2024 (im Beschwerdeverfahren war dieser im Fahrzeug hinterlegt), und 2) Ausweisnummer Ausweis2, befristet bis 31. Mai 2028.

Dass das gegenständliche Fahrzeug nicht zu Beförderungszwecken des Sohnes des Bf. am Tatort abgestellt worden war, konnte nicht festgestellt werden.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen und Anzeigedaten des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung und den zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos sowie aus den vom Bf. (und vom Sozialministeriumservice) vorgelegten Unterlagen.

Der Bf. brachte im Verfahren vor, das Fahrzeug lediglich zur Beförderung seiner ganzen Familie, wohl gemeint inklusive des Sohnes, auf den sowohl der gegenständlich verwendete, abgelaufene Parkausweis als auch der als Kopie übermittelte, bis 31. Mai 2028 gültige Parkausweis ausgestellt sind, am Tatort abgestellt zu haben.

Im Verfahren konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob der Sohn des Bf. zum Tatzeitpunkt mit dem betreffenden Fahrzeug befördert worden war. Die belangte Behörde ging im weiteren Verfahren im Zweifel von der Beförderung auch des Sohnes aus, weswegen vom Tatbestand der Hinterziehung Abstand genommen wurde und dem Bf. stattdessen fahrlässige Abgabenverkürzung zur Last gelegt wurde. Für das Bundesfinanzgericht ergaben sich im Verfahren keine weiteren Anhaltspunkte, die Angaben des Bf. im Beschwerdeverfahren in Zweifel zu ziehen.

Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 29b Abs. 1 StVO 1960 normiert:

"Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung ,Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung' verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen."

Gemäß § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind.

Den Bestimmungen des § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung zufolge tritt die Befreiung von der Entrichtung von Parkgebühren nur dann ein, wenn im Fahrzeug, das von einem Inhaber eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt wird oder in denen solche Personen befördert werden, sichtbar und im Original der Parkausweis hinterlegt ist (vgl. zB BFG 25.2.2019, RV/7501051/2018; BFG 13.5.2020, RV/7500217/2020; BFG 8.3.2021, RV/7500156/2021).

Bei Hinterlegung eines nicht mehr gültigen Parkausweises gilt die Befreiung von der Entrichtung von Parkgebühren nicht und es besteht daher für das Abstellen des Fahrzeuges die Pflicht zur Entrichtung der Parkometerabgabe.

Im vorliegenden Fall war der im Fahrzeug hinterlegte Parkausweis für Behinderte zum Beanstandungszeitpunkt (18. Februar 2025 um 19:36 Uhr) bereits sechs Wochen und sechs Tage abgelaufen.

Der Bf. hat bei Abstellen des gegenständlichen Fahrzeuges am 18. Februar 2025 den mit 31. Dezember 2024 befristeten und daher nicht mehr gültigen Parkausweis Nr. Ausweis1 im gegenständlichen Fahrzeug hinterlegt.

Damit hat der Bf. die objektive Tatseite der ihm von der belangten Behörde angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Der Akteninhalt und das Beschwerdevorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Bei Einhaltung der gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen. Der Bf. hat damit auch das subjektive Tatbild verwirklicht.

Zur Strafbemessung:

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008; VwGH 6.4.2005, 2003/04/0031).

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Bf. wurden bereits von der belangten Behörde gewürdigt, soweit sie dieser bekannt waren.

Auf vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen (zwei einschlägige, nicht getilgte Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz) wurde seitens der belangten Behörde Bedacht genommen.

Das Ausmaß des Verschuldens war im gegenständlichen Fall in Anbetracht der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten. Wie von jedem anderen Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, durfte auch vom Bf. erwartet werden, sich zu vergewissern, ob er ein zur Entrichtung der Parkgebühr gültiges Hilfsmittel verwendet. Dafür, dass es dazu einer besonderen Aufmerksamkeit bedurft hätte, bestehen keine Anhaltspunkte.

Angesichts der Wichtigkeit einer effizienten Parkraumbewirtschaftung ist der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, erheblich.

Das Bundesfinanzgericht erachtet angesichts zweier einschlägiger Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit 200,00 Euro verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 1 Tag und 23 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von 20,00 Euro korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 40,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13.5.2014, RV/7500356/2014, sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.

Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wien, am 13. August 2025