§ 10 Strafen
§ 10 Strafen — VStG
§ 10 Strafen — VStG
Anmerkung
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG: Art. 5, BGBl. I Nr. 5/2008
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40095487
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Strafart und Strafsatz richten sich nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(2) Soweit für Verwaltungsübertretungen, insbesondere auch für die Übertretung ortspolizeilicher Vorschriften, keine besondere Strafe festgesetzt ist, werden sie mit Geldstrafe bis zu 218 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
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