Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Herbert Schober BA über die Beschwerde des ***Bf.*** p.A. ***1***, ***Adr.Bf.***, vom 24. September 2025, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 12. September 2025, GZ. MA67/GZ/2024, mit dem der Einspruch vom 16. Juli 2025 gegen die Strafverfügung vom 9. Oktober 2024 mit derselben Geschäftszahl gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Nach erfolgter Lenkererhebung/Lenkerauskunft bei der Zulassungsbesitzerin (Zulassungsbes) des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (D) wurde der nunmehrige Beschwerdeführer (Bf.), Herrn ***Bf.***, als Mieter dieses Kraftfahrzeuges vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 mit Lenkererhebung vom 12. September 2024, GZ. MA67/GZ1/2023, gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem das Fahrzeug überlassen worden sei, sodass dieses am 19.09.2023 um 13:10 Uhr in 1050 Wien, Schönbrunner Straße gegenüber 124, gestanden sei.
In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei.
Mit fristgerechtem Schreiben vom 17. September 2024 antwortete der Bf. folgendermaßen:
"Wir sind ein Reiseunternehmen und wir haben immer verschiedene Kunden für Mietwagen und Hotelreservierungen, dieser Kunde hat letztes Jahr dieses Auto gemietet und er hat so viele Probleme damit gemacht, wir haben Ihnen so viele Male seine Daten geschickt, ich glaube, dass es sehr einfach ist, ihn zu finden, besonders seine Abreise in Land1, wir haben nur die Dokumente dieses Kunden, also bitte alles, was mit diesem Auto zwischen letztem August und Ende September zu tun hat, gehört dem Kunden, der im Anhang erwähnt wird. Ich bitte Sie erneut, diese Strafzettel aus unserem Namen zu entfernen und an die richtige Person zu senden. Eine kleine Bestätigung würde mich freuen." Dem Schreiben war eine Kopie von einem Führerschein aus den Land2, ausgestellt auf Herr (Land3) beigelegt.
Mit Strafverfügung vom 9. Oktober 2024, GZ. MA67/GZ/2024, wurde dem Bf. angelastet, er habe als Mieter des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (D) dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom 12. September 2024, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 19.09.2023 um 13:10 Uhr in 1050 Wien, Schönbrunner Straße gegenüber 124, gestanden sei, nicht entsprochen, da die am 18.09.2024 erteilte Auskunft unvollständig gewesen sei.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Die Zustellung der Strafverfügung vom 9. Oktober 2024, GZ. MA67/GZ/2024, erfolgte im Rahmen des Amts- und Rechtshilfevertrags mit der Land4 am 28. Februar 2025.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2025, GZ. MA67/GZ/2024 (Mahnung), wurde der Bf. an den mit der rechtskräftigen Strafverfügung vom 9. Oktober 2024, GZ. MA67/GZ/2024, verhängten und noch offenen Betrag von 75,00 Euro erinnert. Gemäß § 54b Abs. 1a VStG wurde eine Mahngebühr von 5,00 Euro vorgeschrieben und wurde der Bf. zur unverzüglichen Bezahlung des Betrages von insgesamt 80,00 Euro aufgefordert.
Erkennbar gegen die erwähnte Strafverfügung vom 9. Oktober 2024 richtet sich das als Beschwerde zu wertende mit E-Mail vom 16. Juli 2025 eingebrachte Anbringen.
Dieser Eingabe war die Kopie eines Führerscheins aus den Land2, wie im oa Schreiben vom 17. September 2024, ausgestellt auf Herr (Land3), beigelegt.
In der Folge sandte die Magistratsabteilung 67 dem Bf. einen Verspätungsvorhalt vom 31. Juli 2025, in welchem auf die nach Aktenlage bestehende Verspätung des Rechtsmittels vom 16. Juli 2025 gegen die Strafverfügung vom 9. Oktober 2024 hingewiesen und dem Bf. die Gelegenheit gegeben wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Umstände im Sinne des vierten Satzes von § 17 Abs. 3 ZustG ("… wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen …") geltend zu machen und zu belegen. Widrigenfalls wäre von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung auszugehen und der Einspruch wegen Verspätung zurückzuweisen.
Gemäß Internationalem Rückschein wurde dieser Verspätungsvorhalt vom 31. Juli 2025 am 5. August 2025 ordnungsgemäß zugestellt. Der Bf. ließ den Verspätungsvorhalt jedoch gänzlich unbeantwortet.
Der Magistrat der Stadt Wien wies in der Folge den Einspruch des Bf. vom 16. Juli 2025 gegen die Strafverfügung vom 9. Oktober 2024, GZ. MA67/GZ/2024, mit Bescheid vom 12. September 2025, GZ. MA67/GZ/2024, gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) als verspätet zurück.
Zur Begründung verwies die Behörde auf § 49 Abs. 1 VStG, wonach der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen könne.
Die gegenständliche Strafverfügung sei laut vorliegendem Zustellnachweis am 28. Februar 2025 zugestellt worden. Die im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzte zweiwöchige Einspruchsfrist habe daher am 28. Februar 2025 begonnen und am 14. März 2025 geendet.
Der Einspruch sei trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 16. Juli 2025, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist bei der belangten Behörde eingebracht worden, sodass der Einspruch als verspätet zurückgewiesen werden habe müssen.
Dass ein Zustellmangel unterlaufen sei bzw. der Bf. nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, sei nicht anzunehmen gewesen, habe er doch zum Vorhalt der Verspätung vom 31. Juli 2025 nicht Stellung genommen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde sei es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen.
Der Bf. erhob gegen den angeführten Zurückweisungsbescheid mit E-Mail vom 24. September 2025 fristgerecht Beschwerde und begründete diese wie folgt:
"bezugnehmend auf Ihren Zurückweisungsbescheid vom 12.09.2025 möchte ich klarstellen, dass ich meinen Einspruch bereits am 07.03.2025 fristgerecht eingebracht habe. Ich ersuche daher um Überprüfung der Zustell- und Eingangsdaten und um entsprechende Berücksichtigung meines fristgerecht erhobenen Einspruchs."
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 8. Oktober 2025).
Folgender Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Nach dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis erfolgte die Zustellung der Strafverfügung vom 9. Oktober 2024 im Rahmen des Amts- und Rechtshilfevertrag mit der Land4 am 28. Februar 2025.
Das Zustellorgan hielt im Zustellnachweis fest: "Da die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich war, habe ich das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt."
Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz beginnt der Lauf dieser Frist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist, gegenständlich somit mit 28. Februar 2025, als zugestellt.
Die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Einspruches begann daher am (Freitag) 28. Februar 2025 und endete mit Ablauf des (Freitag) 14. März 2025.
Die Strafverfügung enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.
Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung am 16. Juli 2025 (per E-Mail), und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, Einspruch.
Der Einspruch erfolgte somit verspätet.
Dass der Bf. (wie behauptet) bereits am 07. März 2025 Einspruch erhoben hat, kann ausgeschlossen werden, da in dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren eine lückenlose Durchnummerierung aller Aktenteile gegeben ist (1 bis 103) und ein Schreiben vom 07. März 2025 nicht aktenkundig ist. Es fällt auch auf, dass der Bf. im gesamten Verfahren keinerlei Beweise für die tatsächliche Einbringung eines Rechtsbehelfes bereits am 07. März 2025 vorgelegt hat. Der Bf. kann daher mit dem diesbezüglichen Einwand nicht durchdringen.
Rechtsgrundlagen und Würdigung:
Gemäß § 49 Abs. 1 VStG 1991 kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG 1991 enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch die Benennung dem Tag entspricht, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat.
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG 1991 können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
§ 17 Zustellgesetz normiert:
1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Bei der Einspruchsfrist gemäß § 49 VStG handelt es sich um eine gesetzliche Frist (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren Rz 864), die von der Behörde nicht erstreckt werden darf (vgl. VwGH 09.04.1984, 84/10/0032). Der Einspruch ist - wie den gesetzlichen Bestimmungen des § 49 VStG zu entnehmen ist - innerhalb dieser Frist zu erheben (vgl. VwGH 11.07.1988, 88/10/0113). Die Frist beginnt mit der (ordnungsgemäßen) Zustellung des Bescheides an den Empfänger zu laufen, dh., wenn diesem die Strafverfügung tatsächlich zugekommen ist (vgl. VwGH 22.06.1988, 87/03/0263).
Die Rechtsfrage, ob ein Einspruch rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde, ist auf Grund von Tatsachen zu entscheiden, die die Behörde gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen festzustellen hat (vgl. VwGH 03.10.1977, 2583, 2623/76; VwGH 23.03.1983, 83/03/0059, 0068; VwGH 07.09.1990, 90/18/0058, 0059).
Die Behörde hat, bevor sie die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ausspricht, entweder von Amts wegen (§ 39 Abs. 2 AVG) zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist oder dem Rechtsmittelwerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten. Unterlässt sie dies, trägt sie das Risiko der Aufhebung des Bescheides wegen unterlaufener Verfahrensmängel (vgl. VwGH 29.04.2011, 2011/02/0063, VwGH 30.04.2013, 2012/05/0102, VwGH 25.04.2014, 2012/10/0060, VwGH 02.05.2016, Ra 2015/08/0142, VwGH 14.04.2016, Ra 2014/06/0017, vgl. weiters die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 66 AVG E 82 bis E 88, zitierte hg. Rechtsprechung).
Der Magistrat der Stadt Wien hat dem Bf. - entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - mit Verspätungsvorhalt vom 31. Juli 2025 unter näheren Ausführungen zur Kenntnis gebracht, dass sein am 16. Juli 2025 mittels E-Mail eingebrachtes Rechtsmittel nach der Aktenlage verspätet erscheint und ihn aufgefordert, für den Fall einer nicht nur vorübergehenden Abwesenheit von der Abgabestelle zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung entsprechende Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Der Bf. beantwortete diesen Verspätungsvorhalt der belangten Behörde vom 31. Juli 2025 nicht.
Der Bf. machte weder in seinem Einspruch vom 16. Juli 2025 noch in der vorliegenden Beschwerde vom 24. September 2025 einen Zustellmangel betreffend die Zustellung der Strafverfügung geltend.
Die Behörde konnte somit von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung ausgehen.
Langt der Einspruch bei der Verwaltungsstrafbehörde, die die Strafverfügung erlassen hat, zu spät ein, ist die Behörde verpflichtet, den Einspruch mit Bescheid als unzulässig zurückzuweisen (Raschauer/Wessely, VStG2, § 49 VStG, unter Verweis auf VwGH 08.06.1988, 88/03/0102; VwGH 03.10.2008, 2008/02/0150, VwGH 22.02.2013, 2010/02/0168, vgl. auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens6, Anm. 11 zu § 49 VStG, vgl. weiters Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze19, § 49 Anm 10; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49 Rz 3).
Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003).
Dem Bundesfinanzgericht war es daher - entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0227; VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036) - verwehrt, meritorisch über die Rechtmäßigkeit der in der "Hauptsache" ergangenen Strafverfügung vom 9. Oktober 2024 (Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006) abzusprechen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG abzusehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs. 6 Z 1 BVG) ausgeschlossen ist.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfolgen der Versäumung einer Rechtsmittelfrist ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Wien, am 10. Dezember 2025
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