Rückverweise
Mit der Regelung des § 2 Abs. 1 lit. b neunter Satz FamLAG 1967 - die implizit das Vorliegen einer Studienbehinderung unterstellt (vgl. dazu VwGH 22.4.2009, 2007/15/0132) - wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass aufgrund der zeitlichen Inanspruchnahme der Eltern (vgl. dazu VwGH 22.4.2009, 2007/15/0132) durch die Pflege und Erziehung eines Kindes in dessen ersten zwei Lebensjahren die vorgesehene Studienzeit - und die damit verbundene Notwendigkeit entsprechende Leistungsnachweise zu erbringen - nicht eingehalten werden kann. Demnach soll diese Zeit keine negativen Auswirkungen auf den Familienbeihilfeanspruch entfalten und die Studienzeit entsprechend hemmen. Es kann nicht angenommen werden, dass die der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b neunter Satz FamLAG 1967 zugrundeliegende - gesetzlich aufgestellte - Vermutung, dass bei Pflege und Erziehung eines Kindes (bis zum zweiten Lebensjahr) die vorgesehene Studienzeit nicht eingehalten werden kann, nur bei Geburt eines Kindes nach Beginn der Berufsausbildung bestehen soll. Vor diesem Hintergrund wird eine Differenzierung danach, ob das Kind erst nach Beginn der Berufsausbildung - somit erst nach Entstehung des Anspruchs auf Familienbeihilfe - oder schon davor geboren wurde, dem mit der Bestimmung verfolgten Ziel nicht gerecht.