Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Tischler & Tischler Rechtsanwälte GmbH, Herrengasse 6 Tür 14, 9020 Klagenfurt/Wörthersee, über die Beschwerde vom 17. Juli 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. Juni 2024 betreffend Pfändung einer Geldforderung 2024 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Am 10.06.2024 stellte das Finanzamt Österreich gemäß § 229 BAO zur Einbringung der auf dem Steuerkonto Nr. ***123*** ausgewiesenen und vollstreckbar gewordenen Abgabenschuld (Einkommensteuer 1-3/2024 sowie Einkommensteuer 4-6/2024) in Höhe von € 1.013,62 einen Rückstandsausweis aus.
Am 25.6.2024 erging der Bescheid betreffend Pfändung einer Geldforderung hinsichtlich geschuldeter Abgaben einschließlich Nebengebühren sowie Gebühren und Barauslagen in Höhe von gesamt € 1.031,51 (Abgaben samt Nebengebühren iHv. € 1.013,62 sowie Gebühren und Barauslagen für die Pfändung iHv. € 17,89) an den Drittschuldner BKS Bank AG und wurde dieser angewiesen, die Forderung nicht mehr an den Beschwerdeführer zu bezahlen.
In der am 17.7.2024 fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.6.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass aus dem Bescheid nicht hervorgehe, welche Abgaben bzw. Nebengebühren der Beschwerdeführer tatsächlich schulden würde. Die belangte Behörde habe gegenüber dem Beschwerdeführer keine offenen Forderungen. Er beantragte, den Bescheid vom 25.6.2024 aufzuheben.
In der Beschwerdevorentscheidungen vom 16.9.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte aus, dass die anhängige Vorlage gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2023 nichts an der Tatsache ändere, dass über einen vorhandenen Rückstand Exekutionsmaßnahmen verhängt werden können. Die Gutschrift aus der Umsatz- und Einkommensteuerveranlagung 2022, der Betrag aus der angefochtenen Pfändung sowie die Einzahlungen des Abgabenschuldners hätten nicht ausgereicht, den Steuerrückstand, bestehend aus den Umsatzsteuermeldungen für 2023 und 2024 inklusive den Vorschreibungen der Einkommensteuervorauszahlungen 2023 u. 2024 abzudecken.
Am 14.10.2024 langte fristgerecht der Vorlageantrag des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer gab bekannt, dass ihm der Rückstandsausweis vom 10.6.2024 nicht bekannt sei und dass davon auszugehen sei, dass ein solcher gar nicht existiere. Die Behauptung der belangten Behörde, dass die Umsatzsteuer für August 2023 sowie die Einkommensteuer für die Monate April bis Juni 2023 nicht bezahlt worden wären, sei falsch. Es gehe aus den von der belangten Behörde vorgelegten Urkungen selbst hervor, dass der Beschwerdeführer die Umsatzsteuer für August 2023 am 4.9.2023 und die Einkommensteuer für April bis Juni 2023 unter einem am 6.7.2023 bezahlt habe. Die belangte Behörde sei auf sein Vorbringen in der Beschwerde nicht eingegangen. Ein Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des zu Unrecht nicht zuerkannten Familienbonus sei unerledigt geblieben. Im Übrigen habe die belangte Behörde die seit Juli 2024 getätigtne Zahlungen iHv. € 1.818,32 nicht berücksichtigt.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 26.8.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Am Abgabenkonto des Beschwerdeführers bestanden mit 28.12.2023 Abgabenschuldigkeiten iHv. € 2.036,58.
Ab diesem Zeitpunkt bis 10.6.2024 wurden Zahlungen und Guthaben aus Festsetzungen von Jahreserklärungen iHv. gesamt € 5.742,96 am Abgabenkonto gutgeschrieben. In diesem Zeitraum wurden Forderungen aufgrund von Umsatzsteuervoranmeldungen iHv. € 3.000,-- sowie aufgrund von Einkommensteuervorauszahlungen iHv. € 1.720,-- am Konto verbucht.
Daher bestand am 10.6.2024 eine offene Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer iHv. € 1.013,62. Die offene Forderung setzt sich aus Abgabennachforderungen betreffend Einkommensteuervorauszahlung für den Zeitraum Jänner bis März 2024 mit Fälligkeit am 15.2.2024 iHv. € 153,62 und für den Zeitraum April bis Juni 2024 mit Fälligkeit am 15.5.2024 iHv. € 860,-- zusammen.
Der Rückstandsausweis vom 10.6.2024 weist den Namen des Beschwerdeführers, seine Adresse, seine Steuernummer sowie seine Sozialversicherungsnummer aus und sind die Abgabenschuldigkeiten nach Abgabenart, Zeitraum, Fälligkeit sowie Höhe der jeweils ausstehende Beträge aufgegliedert. Weiters ist vermerkt, dass die Abgabenschuldigkeiten vollstreckbar sind.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den am Abgabenkonto durchgeführten Buchungen sowie aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Rückstandsauweis.
§ 226 BAO normiert, dass Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar sind.
§ 65 Abs 1 AbgEO lautet auszugsweise: "Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, daß die Abgabenbehörde dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen.[…]"
Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
Nach § 4 AbgEO kommen als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen die über die Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.
Dem streitgegenständlichen Bescheid Pfändung einer Geldforderung vom 25.6.2024 liegt ein Rückstandsausweis vom 10.6.2024 zugrunde, der den Anforderungen des § 229 BAO entspricht und vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 1.013,62 ausweist. Da die gegenständlichen Abgaben weder zum Fälligkeitstag noch bis zur Zahlungsfrist gemäß § 210 Abs 4 BAO entrichtet wurden, stellte das Finanzamt den Rückstandsausweis vom 10.6.2024 zu Recht aus und war dieser gemäß § 4 AbgEO Grundlage für das finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren. Da der Einbringung auch keine einbringungshemmenden Umstände iSd § 230 BAO entgegenstanden, erfolgte die Pfändung somit zu Recht.
Dass im Bescheid betreffend Pfändung einer Geldforderung die jeweils geschuldeten Abgaben und Nebengebühren nicht einzeln angeführt sind, entspricht den Erfordernissen des § 65 AbgEO, der normiert, dass Pfändungsbescheid lediglich die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze iS des § 26 AbgEO anzugeben hat. Dafür, dass in einem Pfändungsbescheid weitere Angaben über die Abgabenschuld aufzunehmen sind, bietet das Gesetz keine Handhabe (Liebeg in Liebeg [Hrsg], Die Abgabenexekutionsordnung2 [2020] § 65 AbgEO Rz 12 mit Verweis auf VwGH 27.3.2003, 2000/15/0067 = ÖStZB 2003, 512; BFG 23.2.2017, RV/7102447/2015).
Dem Einwand des Beschwerdeführers, der Rückstandsausweis sei ihm nicht bekannt und daher nicht existent, ist die höchstgerichtliche Rechtsprechung entgegenzuhalten, wonach der Rückstandsausweis den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld bestätigt und weder ein dem Abgabenschuldner noch ein dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren zuzustellender Bescheid ist (vgl VwGH 27. 1. 2001, 2000/17/0100).
Im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführten Guthaben iHv. € 888,-- aus den Steuerfestsetzungen für das Jahr 2022 wird angemerkt, dass dieses im April 2024 am Abgabenkonto des Beschwerdeführers verbucht wurde und mit der am 16.10.2023 fälligen Zahlung aus der Umsatzsteuervoranmeldung für August 2023 iHv. € 180,10 und mit der am 15.11.2023 fälligen Zahlung betreffend Einkommensteuervoraus-zahlung Oktober bis Dezember 2023 im Ausmaß von € 707,90,-- verrechnet wurde.
Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde erwähnten Zahlungen iHv. gesamt € 544,27 und die im Vorlageantrag erwähnten Zahlungen iHv. € 1.818,32 wurden ab Juli 2024, somit nach Erlassung des Pfändungsbescheides, am Abgabenkonto des Beschwerdeführers verbucht. Jedoch bewirkt auch eine Tilgung der Abgabenforderung nach Ausfertigung des Rückstandsausweises nicht dessen Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 17.11.2014, 2012/17/0376, mwN), zumal ein vollstreckbarer Rückstandsausweis nicht nur einen gültigen Exekutionstitel darstellt, sondern auch einen Titel sui generis für das "Behaltendürfen" des exekutiv hereingebrachten oder unter exekutivem Druck geleisteten Geldbetrages (VwGH 4.5.2023, Ra 2020/16/0114).
Die Einwendung des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, wonach betreffend Steuerfest-setzung für das Jahr 2020 nach wie vor ein Antrag des Abgabenschuldners hinsichtlich des zu Unrecht nicht zuerkannten Familienbonus unerledigt geblieben sei, ist eine unzulässige Einwendung gegen den Exekutionstitel, da Einwendungen, die sich gegen den Abgaben-anspruch als solchen richten, im Veranlagungsverfahren mit Beschwerde gegen die Abgaben-bescheide und nicht im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen sind (Liebeg in Liebeg [Hrsg], Die Abgabenexekutionsordnung2 [2020] § 13 AbgEO Rz 1 mwN).
Eine Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer unter Pkt. 3 des Vorlageantrages gemachten Ausführungen betreffend Umsatzsteuer August 2023 sowie Einkommensteuer April bis Juni 2023 kann unterbleiben, da diese Abgaben nicht Gegenstand des streitgegen-ständlichen Pfändungsbescheides sind.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständlichen Entscheidung stützt sich auf die in den Entscheidungsgründen angeführte Judikatur bzw. ergibt sich aus den angewandten gesetzlichen Bestimmungen. Ein Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird im Beschwerdefall nicht aufgeworfen.
Klagenfurt am Wörthersee, am 3. März 2026
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