Ra 2020/13/0069 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die mit BGBl. III Nr. 41/2008 eingeführte Bestimmung im Art. 18 Abs. 3 DBAbk Dänemark 2008 über die Besteuerung u.a. der Ruhegehälter gilt gemäß Art. 30 Abs. 3 DBAbk-Dänemark 2008 nicht für natürliche Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Änderung (zum Inkrafttreten siehe Art. 30 Abs. 2 DBAbk-Dänemark 2008) derartige Einkünfte bezogen haben. Demnach gilt sie für natürliche Personen, die ab dem Inkrafttreten der Änderung u.a. Ruhegehälter bezogen haben. Eine darüber hinausgehende Differenzierung, etwa nach dem Zeitraum zwischen Entstehung bzw. Erwerb der Anwartschaft auf ein Ruhegehalt und Beginn der Zahlungen, wird in der Inkrafttretensbestimmung nicht vorgenommen. Damit werden u.a. sämtliche Fälle erfasst, in denen der Erwerb einer Anwartschaft auf ein Ruhegehalt vor Inkrafttreten des neuen DBAbk-Dänemark 2008 erfolgt ist und der Beginn der Zahlungen erst zu einem späteren Zeitpunkt - etwa mit Pensionsantritt - eingesetzt hat. Im Ergebnis werden somit Ruhegehälter, deren Auszahlung ab dem Inkrafttreten der angeführten Änderung beginnt bzw. begonnen hat - ohne, dass es auf weitere Voraussetzungen ankäme - in jenem Vertragsstaat besteuert, aus dem sie zufließen. Entscheidend ist daher ausschließlich der Zeitpunkt des Zufließens. Derartige Fälle können nicht als atypisch angesehen werden. Gerade bei Ruhegehältern und vergleichbaren Pensionsleistungen werden derartige Fallkonstellationen häufig anzutreffen sein, etwa wenn der Pensionsantritt nicht unmittelbar der Beendigung einer unselbständigen Tätigkeit folgt.