Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Mag. a Merl und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Schreiber, BA, in der Revisionssache der H L in G, vertreten durch Mag. André Hitzenbichler M.B.L., Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunnerstraße 9a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 14. April 2020, 405 3/683/1/2 2020 und 405 3/683/2/2 2020, betreffend die Zurückweisung von Anträgen und die Erlassung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Gemeinde Scheffau am Tennengebirge, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Zur Vorgeschichte dieses Falles wird auf das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2019, Ra 2018/06/0042, verwiesen.
2 Mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Scheffau am Tennengebirge vom 23. Februar 1999 wurde der Revisionswerberin für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage und Hauskanalanschluss auf Grundstück Nr. X gemäß § 25 Abs. 8 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) die Genehmigung (ausnahmsweise Zulassung) zur Unterschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstandes zur Bauplatzgrenze, und zwar zur nordwestlichen Bauplatzgrenze um 2,48 m nach Maßgabe der damaligen Einreichplanung erteilt.
3 Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Revisionswerberin die baubehördliche Bewilligung für die erwähnte Errichtung eines Wohnhauses mit Garage und Hauskanalanschluss auf Grundstück Nr. X unter Auflagen erteilt.
4 An das Grundstück Nr. X
5 der Revisionswerberin grenzt das in fremdem Eigentum stehende Grundstück Nr. Y an. Die Zustimmung des Rechtsvorgängers des nunmehrigen Eigentümers des Grundstückes Nr. Y zur Abstandsunterschreitung war am 25. September 1998, die zweite formularmäßige Zustimmungserklärung des damaligen Nachbarn am 29. Oktober 1998 unterfertigt worden. Den Einreichunterlagen war ein Abstand der Garagenfront zur Bauplatzgrenze des benachbarten Grundstücks von 1,52 m zu entnehmen.
6 Mit Kollaudierungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Scheffau am Tennengebirge vom 9. Februar 2005 wurde der mit Bescheid vom 23. Februar 1999 bewilligte Wohnhausneubau als im Wesentlichen mit der Bewilligung übereinstimmend festgestellt.
7 In weiterer Folge wurde mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (LVwG) vom 10. Jänner 2018 ein Antrag der Revisionswerberin vom 25. September 2014 auf nachträgliche baubehördliche Bewilligung „geringfügiger Abweichungen“ vom Einreichplan samt nachträglicher Bewilligung einer weiteren Unterschreitung der gesetzlichen Mindestabstände der Garage zur Bauplatzgrenze um 18 cm gemäß § 25 Abs. 8 BGG abgewiesen. Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene außerordentliche Revision wurde mit dem bereits erwähnten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2019, Ra 2018/06/0042, zurückgewiesen.
8 Mit Eingabe vom 24. September 2018 beantragte die Revisionswerberin unter Vorlage einer Kopie der Planurkunde des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl. Ing. I. vom 13. Jänner 2005, die bestehende Garage, die nur eine geringfügige Unterschreitung des ursprünglich genehmigten Heranbauens beinhalte, anhand der Vermessung des Dipl. Ing. I. vom 13. Jänner 2005, wo keine wesentlichen Abweichungen festgestellt worden seien, nachträglich zu genehmigen, in eventu festzustellen, dass allfällige Überschreitungen des bereits früher genehmigten Heranbauens ihrer Garage durch die Kollaudierung genehmigt seien.
9 Der Bürgermeister der Gemeinde Scheffau am Tennengebirge wies mit Bescheid vom 27. November 2019 den genannten Antrag vom 24. September 2018 auf nachträgliche Genehmigung der bestehenden Garage gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchteil 1.1.) und den Eventualantrag auf Feststellung, dass die Garage durch die Kollaudierung genehmigt sei, als unzulässig zurück (Spruchteil 1.2.).
10 Mit Spruchteil 2. dieses Bescheides vom 27. November 2019 wurde der Revisionswerberin gemäß § 16 Abs. 3 und 4 Salzburger Baupolizeigesetz (BauPolG) im Zusammenhang mit der genannten Garage ein baupolizeilicher Auftrag erteilt.
11 Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde Scheffau am Tennengebirge vom 10. Februar 2020 zur Gänze als unbegründet abgewiesen.
12 Der gegen diesen Berufungsbescheid von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des LVwG keine Folge gegeben. Der Berufungsbescheid wurde vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten habe:
„Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der baupolizeiliche Auftrag in Spruchpunkt 2. hat zu lauten:
(Der Revisionswerberin) wird als Eigentümerin des Grundstückes X (...) und Bauherrin des darauf errichteten Wohnhauses mit Garage aufgetragen, die in Abweichung zur rechtskräftig erteilten Ausnahmegenehmigung zur Abstandsunterschreitung gemäß § 25 Abs 8 Bebauungsgrundlagengesetz und baubehördlichen Bewilligung des Bürgermeisters der Ortsgemeinde Scheffau am Tennengebirge vom 23.2.1999 (...) errichtete Garage so weit zurückzubauen, dass der im Baubewilligungsbescheid vom 23.2.1999 genehmigte Nachbarabstand von 1,52 zur nordwestlichen Bauplatzgrenze zu Grundstück Y (...) durch die Garage eingehalten wird. Dazu ist der den genehmigten Nachbarabstand von 1,52 m zu Grundstück Y (...) überschreitende Teil des Garagenbaus binnen 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen.“
13 In seiner rechtlichen Begründung führte das LVwG zunächst aus, der erstinstanzliche Bescheid enthalte einerseits Entscheidungen über einen Antrag der Revisionswerberin auf eine nachträgliche Baubewilligung und einen von ihr gestellten Eventualantrag (Spruchpunkte 1.1. und 1.2.) und andererseits einen von Amts wegen erlassenen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag (Spruchpunkt 2.). Dass die Behörde die Zurückweisung des Bauansuchens im Zuge des Beseitigungsauftrages getroffen habe, sei nicht erkennbar, es handle sich vielmehr um gesonderte Entscheidungen der Baubehörde in unterschiedlichen Spruchpunkten.
14 Zur (im Instanzenzug bestätigten) Zurückweisung des Antrages auf nachträgliche Baubewilligung der Garage wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt 1.1. des Bescheides des Bürgermeisters vom 27. November 2019) hielt das LVwG im Wesentlichen fest, die Revisionswerberin habe in ihrem Antrag auf nachträgliche Baubewilligung der abweichend errichteten Garage vom 24. September 2018 nur auf die Gebäudeeinmessung des Dipl. Ing. I. vom 13. Jänner 2005 verwiesen und keine neuen (geänderten) Einreichpläne vorgelegt. Der Gebäudeeinmessungsplan des Dipl. Ing. I. sei aber bereits Bestandteil des ursprünglichen Einreichprojekts von Architekt Dipl. Ing. S. vom 23. September 2014 zum Baubewilligungsansuchen vom 25. September 2014 (Lageplan 0.1, M 1:200) gewesen, welches mit Erkenntnis des LVwG vom 10. Jänner 2018 im Instanzenzug rechtskräftig abgewiesen worden sei. Eine Änderung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage sei beim gegenständlichen Antrag vom 24. September 2018 nicht erkennbar.
15 Mit dem Vorbringen der Revisionswerberin, es handle sich bei der Garage um eine zu Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende eingeschossige Nebenanlage, werde weder eine Änderung des maßgebenden Sachverhaltes noch eine Änderung der Rechtslage gegenüber dem rechtskräftig entschiedenen nachträglichen Baubewilligungsverfahren behauptet. Sofern sie damit geltend machen wolle, dass die verfahrensgegenständliche Garage im vorangegangenen Abstandsunterschreitungs- und Baubewilligungsverfahren rechtlich nicht als privilegierte, dem Bedarf der Bewohner dienende eingeschossige Nebenanlage eingestuft worden sei, berühre dies die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage könne nur eine Änderung der maßgebenden Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben sei, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffes oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (Verweis auf VwGH 24.6.2014, Ro 2014/05/0050).
16 Unbeschadet dieser Ausführungen so das LVwG unter Bezugnahme auf § 25 Abs. 7a BGG würden bei der gegenständlichen Garage die höchstzulässigen Abmessungen sowohl bei der Länge der dem Nachbargrundstück zugewandten Seite als auch bei den Traufen- und Firsthöhen überschritten (wird näher ausgeführt). Die in § 25 Abs. 8 zweiter Satz BGG für derartige eingeschossige Nebenanlagen im Verfahren zur Genehmigung einer (weiteren) Unterschreitung der gesetzlichen Nachbarabstände vorgesehene Erleichterung (insbesondere der Entfall der Prüfung der unbilligen Härte gemäß § 25 Abs. 8 lit. a BGG) sei daher im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur nachträglichen Genehmigung der Abstandsunterschreitung und zur nachträglichen Baubewilligung für die gegenständliche Garage zutreffend nicht angewandt worden.
17 Zur (im Instanzenzug bestätigten) Zurückweisung des Eventualantrags auf Feststellung, dass die Abweichungen bei der errichteten Garage mit dem Kollaudierungsbescheid des Bürgermeisters vom 9. Februar 2005 genehmigt worden sei (Spruchpunkt 1.2. des Bescheides des Bürgermeisters vom 27. November 2019) verwies das LVwG darauf, dass Feststellungsbescheide generell unzulässig seien, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen, vorgesehenen, gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden könne.
18 Vorliegend sei die Rechtsfrage der baubehördlichen Bewilligungspflicht von (nicht nur geringfügigen) Abweichungen von der ursprünglichen Baubewilligung bereits im von der Revisionswerberin mit Antrag vom 25. September 2014 eingeleiteten nachträglichen Baubewilligungsverfahren mit Erkenntnis des LVwG vom 10. Jänner 2018 im Instanzenzug rechtskräftig entschieden worden.
19 Unbeschadet davon könne die Revisionswerberin mit ihrem Eventualantrag auch inhaltlich nichts gewinnen. Selbst bei kleineren Verletzungen der Mindestabstände handle es sich um keine nachträglich genehmigungsfähigen geringfügigen Abweichungen im Sinne des § 16 Abs. 1 und 5 BauPolG (Verweis auf VwGH 23.6.2010, 2006/06/0024). Die bescheidmäßige Überprüfungsfeststellung gemäß § 17 Abs. 4 BauPolG bedeute zudem nicht, dass von der Baubehörde nicht festgestellte Konsenswidrigkeiten als geheilt gälten.
20 Zum Beseitigungsauftrag (Spruchpunkt 2. des Bescheides des Bürgermeisters vom 27. November 2019) wurde im angefochtenen Erkenntnis festgehalten, bereits aus dem vom LVwG mit Erkenntnis vom 10. Jänner 2018 rechtskräftig entschiedenen Verfahren zur nachträglichen Baubewilligung der Abweichungen der errichteten Garage ergebe sich, dass es sich bei der weiteren Unterschreitung des genehmigten Mindestabstandes des Garagenbaus zur nordwestlichen Bauplatzgrenze im Ausmaß von 16 bis 18 cm um keine geringfügigen Abweichungen handle (erneuter Verweis auf VwGH 23.6.2010, 2006/06/0024).
21 Der baupolizeiliche Beseitigungsauftrag sei daher zu Recht ergangen, jedoch dahingehend zu konkretisieren gewesen, dass er auf den Rückbau der Garage auf den mit der Baubewilligung vom 23. Februar 1999 genehmigten Nachbarabstand von 1,52 m zu lauten habe.
22 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
23 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
24 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
25 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
26 Der eingangs der Zulässigkeitsbegründung der Revision erhobene Vorwurf, das LVwG sei im angefochtenen Erkenntnis nicht auf das Vorbringen eingegangen, dass „die belangte Behörde ihre Abweisung des Antrages auf nachträgliche Bewilligung“ (Anmerkung: gemeint kann hier nur die Zurückweisung des Antrages durch den Bürgermeister oder die Abweisung der dagegen erhobenen Berufung durch die belangte Behörde sein) bereits im Konnex mit dem baupolizeilichen Beseitigungsverfahren getroffen habe, „sodass entschiedene Rechtssache wegen anderer Verfahrensart nicht vorliegen kann“, trifft nach der obigen Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu. Weshalb die mit diesem Vorbringen angesprochenen Darlegungen des LVwG betreffend die gesonderten Entscheidungen der Baubehörde in unterschiedlichen Spruchpunkten unrichtig sein sollten, führt die Revisionswerberin nicht aus.
27 Auch das (thematisch Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides betreffende) Zulässigkeitsvorbringen zur Abänderung des Bescheidspruches durch das LVwG, die daraus von der Revisionswerberin geschlossene Abänderung des Gegenstandes des Beseitigungsauftrages im Beschwerdeverfahren und die behauptete Rechtswidrigkeit des von der belangten Behörde erlassenen Beseitigungsauftrages, „weil die Überschreitung nicht 18 cm, sondern bloß 16 cm beträgt“, zeigt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Entscheidend ist, dass der Revisionswerberin die Einhaltung des genehmigten Nachbarabstandes von 1,52 m aufgetragen wurde, wobei es in diesem Zusammenhang unerheblich ist, um wie viele Zentimeter dieser Abstand zur Bauplatzgrenze tatsächlich unterschritten wird.
28 Ferner bringt die Revisionswerberin (thematisch zu Spruchpunkt 1.1. des erstinstanzlichen Bescheides) vor, der Einwand der entschiedenen Rechtssache könne nicht zum Tragen kommen, weil im vorausgegangenen Verfahren betreffend den Antrag vom 25. September 2014 auf nachträgliche baubehördliche Bewilligung ein dezidiertes Vorbringen der Revisionswerberin, dass die Garage eingeschossig sei, zu ihrem Wohnhaus gehöre und dem Bedarf der Bewohner diene, nicht erstattet worden sei und im Erkenntnis des LVwG vom 10. Jänner 2018 bzw. in der nachfolgenden Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. Dezember 2019 diese Fragen gar nicht behandelt worden seien.
29 Damit wird jedoch kein Abweichen des LVwG von der hg. Rechtsprechung zur Thematik „res iudicata“ aufgezeigt.
30 Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (vgl. zum Ganzen das bereits vom LVwG zitierte Erkenntnis VwGH 24.6.2014, Ro 2014/05/0050, mwN).
31 Es kommt somit nicht entscheidend darauf an, dass die Revisionswerberin im vorangegangenen Verfahren kein Vorbringen zu § 25 Abs. 8 zweiter Satz BGG erstattet hatte (und damit die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 8 lit. a BGG nicht in Zweifel gezogen hatte; vgl. dazu im Übrigen auch Rz 24 des Vorerkenntnisses VwGH Ra 2018/06/0042). Eine Änderung der maßgebenden Sach- und Rechtslage zum Vorverfahren wird von der Revisionswerberin nicht nachvollziehbar dargetan.
32 Soweit in den Zulässigkeitsausführungen vorgebracht wird, das LVwG sei auf den Einwand der Revisionswerberin, dass in der Zwischenzeit der Nachbar seine Zustimmung zur seit 1999 bestehenden Garage erteilt habe, nicht eingegangen, ist darauf zu verweisen, dass wie die Revisionswerberin im Ergebnis selbst darlegt die Zustimmung des Nachbarn kein Kriterium für die Erteilung einer Abstandsnachsicht gemäß § 25 Abs. 8 BGG ist (vgl. VwGH 24.8.2011, 2009/06/0161; 7.12.2011, 2011/06/0136, mwN), weshalb sie im gegenständlichen Fall für die Frage des Vorliegens von res iudicata auch nicht von Bedeutung ist.
33 Schließlich bemängelt die Revisionswerberin, im angefochtenen Erkenntnis werde „entgegen der Rechtspraxis im gesamten Land Salzburg“ die Definition der Nebenanlage aus § 25 Abs. 7a Z 3 BGG auch bei der Bestimmung des Abs. 8 leg. cit. zur Anwendung gebracht.
34 Dieses Vorbringen erweist sich im vorliegenden Zusammenhang aber bereits deshalb nicht als maßgeblich, weil es sich bei den angesprochenen Erwägungen des LVwG lediglich um die Begründung des Vorliegens einer entschiedenen Sache ergänzende Ausführungen handelte, in denen das LVwG die Ansicht vertrat, dass im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur nachträglichen Genehmigung der Abstandsunterschreitung die in § 25 Abs. 8 zweiter Satz BGG vorgesehene Erleichterung (unter anderem der Entfall der Prüfung der unbilligen Härte gemäß § 25 Abs. 8 lit. a BGG) zutreffend nicht angewandt worden sei.
35 Ein Vorbringen im Zusammenhang mit Spruchpunkt 1.2. des erstinstanzlichen Bescheides enthält die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht.
36 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. März 2021