BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches GesetzbuchErster Theil. Von dem Personen-Rechte.Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und KindernVierter Abschnitt Obsorge§ 179

§ 179Obsorge bei Auflösung der Ehe und der häuslichen Gemeinschaft

In Kraft seit 01. Februar 2013
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