IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Regina Denk in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung der Verkürzung der Wiener Gebrauchsabgabe gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Tarifpost D1 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966 (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung der Kundmachung ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2021, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), über die Beschwerde des Beschuldigten vom 3. September 2024 gegen das Erkenntnis des ***MA*** vom 12. August 2024, GZ. MA6/***MA-GZ***/2023 zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
{ "type": "ul", "attributes": { "class": "ListeAufzhlung" } }
II. Gemäß § 64 VStG hat die beschwerdeführende Partei EUR 391,00 (10% des Strafbetrages) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.
{ "type": "ul", "attributes": { "class": "ListeAufzhlung" } }
III. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von EUR 782,00 (20% des Strafbetrages) zu leisten.
{ "type": "ul", "attributes": { "class": "ListeAufzhlung" } }
IV. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
{ "type": "ul", "attributes": { "class": "ListeAufzhlung" } }
V. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis des ***MA*** vom 12. August 2024, GZ. MA6/***MA-GZ***/2023 wurde ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschuldigter) für schuldig befunden, dass er im Zeitraum 01.06.2022 bis 15.12.2022 vor der Liegenschaft in ***Ort, Straße 1***, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch eine Baustofflagerung im Ausmaß von 90 m² (Länge 30,00 m, Breite 3,00 m) genutzt habe, wobei er hiefür bis zum 15.12.2022 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für die Monate Juni 2022 bis Dezember 2022 bis zum 15.12.2022 mit dem Gesamtbetrag von EUR 7.812,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Er habe dadurch § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost D des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung der Kundmachung ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2021, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten folgende Strafe verhängt:
Ferner habe der Beschuldigte gemäß § 64 VStG EUR 391,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafen, jedoch mindestens EUR 10,00 für jedes Delikt, zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrage daher EUR 4.301,00.
Die ***GmbH*** hafte für die mit dem Straferkenntnis über den zur Vertretung nach außen Berufenen ***Bf1*** verhängte Geldstrafe von EUR 3.910,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von EUR 391,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.
In der Begründung wurde nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, aus der Anzeige der Magistratsabteilung 46 gehe hervor, dass der Beschuldigte den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr diene, durch die oben angeführte Tat ohne Erlaubnis widmungswidrig in Anspruch genommen habe.
Anlässlich der Aufforderung zur Rechtfertigung wurde die dem Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung nicht in Abrede gestellt und von der Haftungspflichtigen (***GmbH***) im Wesentlichen ausgeführt, dass für die gegenständliche Örtlichkeit nicht fristgerecht um eine Verlängerung der Bewilligung über die Nutzung der Fläche angesucht worden sei, da übersehen wurde, dass der vorherige Bescheid für besagte Fläche per 31.05.2022 abgelaufen war. Demzufolge sei verspätet im November 2022 mit der zuständigen Magistratsabteilung 46 Kontakt aufgenommen worden. Für Dezember 2022 bis Juni 2023 sei gleich ein Ansuchen auf eine Bewilligung der Fläche gestellt worden und die Abgabe im Voraus entrichtet worden. Die Bezahlung der Abgabe für die nicht bewilligte Fläche von 01.06.2022 bis 15.12.2022 sei aufgrund der Schließung des Betriebes über die Weihnachtsfeiertage erst am 26.01.2023 erfolgt.
Hiezu wurde von der Abgabenbehörde (Magistratsabteilung 46) Folgendes festgestellt:
Mit diesem Vorbringen werde lediglich bestätigt, dass im geahndeten Zeitraum 01.06.2022 bis 15.12.2022 für die verfahrensgegenständliche Baustofflagerung keine gültige Gebrauchserlaubnis vorhanden war und somit die Gebrauchsabgabe auch nicht fristgerecht entrichtet wurde.
Vielmehr musste die Abgabenbehörde - aufgrund einer fehlenden gültigen Bewilligung - der ***GmbH*** die fehlende Abgabe für die Nutzung der gegenständlichen Fläche durch eine Baustofflagerung mittels Nachbemessungsbescheid vom 13.12.2022 zur Zahl MA 46 - MA 46 - P90/***MA-GZ2***/2021/SUF/LSA vorschreiben.
Diese vorgeschriebene Abgabe sei bereits durch die Nichtentrichtung bei Fälligkeit verkürzt und sei der Tatbestand nach § 16 Abs. 1 GAG auch dann verwirklicht, wenn die Abgabe nachträglich gezahlt werde. Die Tilgung der Abgabenschuld hebe den Strafanspruch nicht nachträglich auf.
Im November 2022 sei Kontakt bezüglich einer Lösung mit der Magistratsabteilung 46 aufgenommen worden. Es hätte jedoch rechtzeitig - mindestens 8 Wochen vor der weiteren beabsichtigten Gebrauchnahme, also 8 Wochen vor dem 01.06.2022 - um Verlängerung angesucht werden müssen (§ 2 Abs. 1 GAG). Erst mit Bescheid zur Zahl MA 46/P90 (***MA-GZ3***-2022)/SUF/ vom 07.12.2022 habe für die gegenständliche Fläche ab 16.12.2022 wieder eine gültige Gebrauchserlaubnis bestanden.
Die Anzeige der Magistratsabteilung 46 diene dem Beweis der Rechtsrichtigkeit der Meldungslegung und sei als taugliches Beweismittel anzusehen (VwGH 22.01.1988, 87/18/0116, VwGH 07.09.1990, 90/18/0079, vgl. auch die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 730, E 1 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Nachdem die Tat letztlich nicht in Abrede gestellt worden sei, sei es als erwiesen anzusehen gewesen, dass der Beschuldigte den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, in Anspruch genommen habe, ohne vorher rechtzeitig eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken und die darauf entfallende Gebrauchsabgabe fristgerecht zu entrichten. Der Beschuldigte habe somit die Gebrauchsabgabe zumindest fahrlässig verkürzt.
Eine Verkürzung liegt in solchen Fällen bereits dann vor, wenn eine Abgabe unter Verletzung einer Anzeigepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird (vgl. VwGH 23.01.1970, 94/69).
Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Abgabenverkürzung gehört der Eintritt eines Schadens, wobei ein solcher nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass es später tatsächlich - aber eben verspätet - zur Bemessung und Entrichtung der Abgabe kommt (VwGH 31.03.1989, Zl. 87/17/0349).
Zur Verschuldensform der Fahrlässigkeit hat der VwGH festgehalten, dass die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt dem Täter im Sinne des § 6 Abs. 1 StGB nur dann vorgeworfen werden kann, wenn es ihm unter dem besonderen Verhältnis des Einzelfalles auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch an seiner Stelle anders verhalten hätte (VwGH 23.06.2021, Ro 2019/03/0020).
Als Geschäftsführer und somit als zur Vertretung der abgabepflichtigen Gesellschaft nach außen Berufener habe der Beschuldigte für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Sorge zu tragen. Dieser Verpflichtung sei nicht nachgekommen worden.
Gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der derzeit geltenden Fassung sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis EUR 42.000,00 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.
Für die Strafbemessung war zunächst das Ausmaß des Verkürzungsbetrages maßgebend, wobei die verhängte Geldstrafe durch ihre Höhe geeignet sein soll, wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention). Als erschwerend sei kein Umstand zu werten gewesen. Bei der Strafbemessung war aber auch zu berücksichtigen, dass der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugutekam. Als mildernd war die nachträgliche Entrichtung der von der Magistratsabteilung 46 vorgeschriebenen Gebrauchsabgabe zu werten (Schadensgutmachung), weshalb mit der Festsetzung der Geldstrafe im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens das Auslangen gefunden werden konnte.
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Darüber hinaus ist eine ausreichende Generalprävention bei der Strafzumessungsregel jedenfalls zu berücksichtigen, da Übertretungen wie im gegenständlichen Fall in ihrer Gesamtheit durchaus sowohl eine budgetäre Wirkung entfalten, aber sich auch auf das Stadtbild durch die widmungswidrige Verwendung von öffentlichem Gemeindegrund negativ auswirken, und diesen daher mit entsprechender Strafsanktion zu begegnen ist, um andere potentielle Täter*innen in derselben Lage von der Begehung ähnlicher Abgabendelikte abzuhalten.
Die Strafbemessung erfolgte unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Gunsten des Beschuldigten nicht angenommen werden, da von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht wurde und für eine solche Annahme keine Anhaltspunkt bestehen würden.
Die Verschuldensfrage sei aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten vom 03.09.2024 wurde ausgeführt, dass Einspruch/ Beschwerde gegen die Höhe der Strafe erhoben wird und begründen, dass diese unrechtmäßige Verlängerung der Nutzung der gegenständlichen Fläche zur Baustofflagerung von Gewerken verschuldet wurde, die ihre Aufgabengebiete nicht rechtzeitig beendet und sich ihrerseits um Verlängerung der Lagerfläche nicht gekümmert hätten.
Als Bauherren hätten sie die verlängerte Nutzung dieser Fläche weder beauftragt noch veranlasst, sondern es sei das Resultat von Drittfirmen (die sich zum Teil in Konkurs/ Liquidation befinden: Firma Reiter) die ohne Einwilligung dort Sachen gelagert hätten. Da sie als Bauherren das hätten möglicherweise verhindern können, hätten sie die Kosten der Lagerfläche an die Stadt Wien bezahlt. Eine Strafe würde voraussetzen, dass es von den Beschuldigten veranlasst/verursacht wurde, was aber nicht der Fall ist. Die Beschuldigten ersuchen daher von einer Strafe abzusehen beziehungsweise diese herabzusetzen.
Es werde weiters Einspruch/Beschwerde gegen die Höhe der Strafe erhoben, da sowohl Geschäftsführer *** Geschäftsführer 2***, als auch Geschäftsführer ***Bf1*** seit Frühjahr 2024 kein Gehalt mehr beziehen/beziehen können, dies resultiere aus dem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld, in dem sich die gesamte Branche seit Corona befände.
Es werde daher um Herabsetzung der Strafe ersucht und um die Möglichkeit diese in Raten über einen möglichst langen Zeitraum abzubezahlen. Sollte dies nicht möglich sein werde die Ersatzfreiheitsstrafe abgesessen werden.
Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 12.08.2024 richtete sich ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe. Die Gebrauchsabgabenverkürzung wurde nicht bestritten. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.
Der Magistrat der Stadt Wien legte am 18.09.2024 die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschuldigte war im Streitzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***GmbH*** mit Sitz in ***Ort, Straße SITZ*** und als solcher für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich.
An der ***GmbH*** ist die ***Beteilig.ges.*** zu 100% beteiligt, an dieser wiederum ist der Beschuldigte im Ausmaß von 50% beteiligt. Die ***Beteilig.ges.*** ist noch an 3 weiteren Gesellschaften zu 100% beteiligt, der Firmensitz gleicht der der ***GmbH***.
Mit Bescheid vom 12.04.2021 wurde für den Hausabbruch und Neubau durch die ***GmbH*** eine Gebrauchserlaubnis für eine Fläche von 90 m² vor der Liegenschaft ***Ort, Straße 1*** für den Zeitraum 01.06.2021 bis 31.05.2022 erwirkt.
Die ***GmbH*** war Gebraucher einer Baustelleneinrichtung in Wien, es wurde nach Ablauf des Bescheides vom 12.04.2021 keine weitere Gebrauchserlaubnis rechtzeitig beantragt.
Es steht fest, dass für den Zeitraum 01.06.2022 bis 15.12.2022 vor der Liegenschaft ***Ort, Straße 1*** ohne Gebrauchserlaubnis eine Baustofflagerung im Ausmaß von 90 m² (Lange 30,00 m, Breite 3,00 m) bewirkt wurde.
Mit Bescheid vom 07.12.2022 wurde für den Hausabbruch und Neubau durch die ***GmbH*** eine Gebrauchserlaubnis für eine Fläche von 90 m² vor der Liegenschaft ***Ort, Straße 1*** weiters für den Zeitraum 16.12.2022 bis 30.06.2023 erwirkt.
Der Beschuldigte hat dadurch die Gebrauchsabgabe für den Zeitraum 01.06.2022 bis 15.12.2022 mit dem Betrag von EUR 7.812,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Der Beschuldigte hat drei, jedoch keine einschlägigen Vorstrafen, sein Einkommen ist durchschnittlich.
Beweiswürdigung:
Die Funktion des Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführer, sowie seine indirekte Beteiligung an der ***GmbH*** sind im Firmenbuch ersichtlich.
Die Bewilligung für die Baustelleneinrichtung an ggstdl. Adresse, welche am 31.05.2022 abgelaufen war, ist aktenkundig.
Dass die ***GmbH*** ebendort nach wie vor eine Baustelle eingerichtet hatte, wird vom Beschuldigten selbst zugestanden, auch durch die Aussage, dass die Lagerung ohne Gebrauchserlaubnis durch einen internen Fehler passiert war. Die Aussage in der Beschwerde vom 03.09.2024, die unrechtmäßige Verlängerung der Nutzung der gegenständlichen Fläche zur Baustofflagerung wäre von Gewerken verschuldet, die ihre Aufgabengebiete nicht rechtzeitig beendet hätten und sich ihrerseits um eine Verlängerung der Lagerfläche nicht gekümmert hätten, steht den Ausführungen in der Rechtfertigung vom 14.11.2023, in der vorgebracht wurde, dass die Nicht-Verlängerung der Gebrauchserlaubnis aus einem internen Fehler resultierte, sowie den Beantragungen einer Gebrauchsüberlassung vor und nach dem gegenständlichen Zeitraum im Verwaltungsstrafverfahren entgegen. Die Gebrauchserlaubnis wurde immer über die ***GmbH*** als Baufirma angesucht.
Die Feststellung, dass ein durchschnittliches Einkommen gegeben ist, gründet auf den im Firmenbuch ersichtlichen Beteiligungen des Beschuldigten. Dass der Beschuldigte keine Geschäftsführerbezüge mehr bezieht, ist eine Behauptung, die mit keinerlei Beweisen unterlegt wurde. Daher ging das Gericht in freier Beweiswürdigung von einem durchschnittlichen Einkommen aus.
Mündliche Verhandlung:
Gemäß § 44 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ( VwGVG) hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG von einer Verhandlung absehen, wenn
1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschuldigte hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Der Beschuldigte hat lediglich gegen die Strafhöhe Beschwerde erhoben. Er hat in Kenntnis der Rechtsbelehrung im Straferkenntnis des Magistrates zu den Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme einer mündlichen Verhandlung, nämlich deren Beantragung in der Beschwerdeschrift, keinen Antrag im Sinne des § 44 Abs. 3 VwGVG gestellt, daher konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Strafbemessung:
Bekämpft ein Rechtsmittelwerber nur den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die Frage der Strafbemessung. Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist diesfalls Teilrechtskraft eingetreten (VwGH 04.02.2022, Ra 2021/09/0239). Der dem Straferkenntnis zugrundeliegende Verfahrensgang bildet daher einen integrierenden Bestandteil des festzustellenden Sachverhalts.
Gemäß § 16 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis EUR 42.000 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Für die Strafbemessung war zunächst das Ausmaß des jeweiligen Verkürzungsbetrages maßgebend (eine Verkürzung liegt bereits dann vor, wenn die geschuldete Abgabe nicht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben entrichtet wird, es ist nicht gefordert, dass eine Abgabe auf Dauer entzogen werden sollte), wobei die verhängten Geldstrafen durch ihre Höhe geeignet sein sollten, den Beschuldigten wirksam von weiteren Sorgfaltspflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention).
Zur Höhe der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitstrafen hat der Beschuldigte inhaltliches Beschwerdevorbringen insofern erstattet, als er auf die schwierigen, wirtschaftlichen Verhältnisse, in dem sich die gesamte Branche seit Corona befände, auch die ***GmbH***, hinwies. Die beiden Geschäftsführer, die indirekt je zur Hälfte an der ***GmbH*** beteiligt sind, würden keine Gehälter mehr beziehen. Diese Aussage blieb jedoch ohne Beweis und war für das Bundesfinanzgericht nicht glaubhaft dargelegt.
Im angefochtenen Straferkenntnis erfolgte die Strafbemessung unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse. Anhand des erstatteten Vorbringens des Beschuldigten konnten ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse zu Gunsten des Beschuldigten daher nicht angenommen werden.
Ausgehend von einer fahrlässigen Handlungsweise des Beschuldigten wird bei der Strafbemessung als mildernd die geständige Verantwortung des Beschuldigten und die volle Schadensgutmachung gewertet. Als erschwerend war kein Umstand zu werden, es war aber zu berücksichtigen, dass der Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit nicht zum Tragen kam.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich eine Ermessensentscheidung, die im Einzelfall zu entscheiden ist und bei der die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat individuell zu beurteilen ist. Die verhängten Geldstrafen sollen durch ihre Höhe geeignet sein, wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention).
Der Beschuldigte selbst als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***GmbH*** trifft die verwaltungsstrafrechtliche Letztverantwortung für das Nichteinhalten der verwaltungsrechtlich relevanten Vorschriften. Diese Eigenschaft verpflichtet den Beschuldigten nicht nur, sich mit den einschlägigen Vorschriften für die Inanspruchnahme öffentlichen Gutes durch Baustelleneinrichtungen vertraut zu machen, sondern auch dazu, für deren Einhaltung Sorge zu tragen.
Der Beschuldigte hat seine gesetzlichen Verpflichtungen, als Geschäftsführer die jeweiligen relevanten Verwaltungsvorschriften einzuhalten, rechtzeitig die entsprechenden Verlängerungen für die erforderlichen Bescheide zu beantragen und zeitgerecht die Gebrauchsabgabe zu entrichten, vollumfänglich verletzt, sodass weder die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch das Verschulden als gering angesehen werden können, sodass die Verhängung einer Geldstrafe im gegenständlichen Fall geboten war.
In Summe ist daher die Strafhöhe bei Annahme durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und unter Beachtung der festgestellten Milderungsgründe, jedenfalls als schuld- und tatangemessen zu betrachten. Eine weitere Herabsetzung der Strafe kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe und auch im Hinblick auf die spezial- und auch generalpräventive Funktion (wie im Straferkenntnis ausgeführt) der Verwaltungsstrafe nicht in Betracht.
Die ausgesprochene Strafe ist schuld- und tatangemessen.
lm Falle der Uneinbringlichkeit ist gemäß § 16 Abs. 1 und 2 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen sowie gemäß § 16 Abs. 1 GAG von bis zu sechs Wochen festzusetzen.
Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe entspricht ebenfalls dem festgestellten Verschulden des Beschuldigten in der Vernachlässigung abgabenrechtlicher Verpflichtungen der durch ihn vertretenen Gesellschaft.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere EUR 782,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 31. Juli 2025