Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P, vertreten durch die Gsaxner + Mair OG, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 6020 Innsbruck, Meinhardstraße 9/IV, der gegen die Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes vom 19. Mai 2014, 1) Zl. RV/3100456/2010 betreffend Feststellung von Einkünften 1998 (hg. Zl. Ra 2014/15/0023), 2) Zl. RV/3100456/2010 betreffend Feststellung von Einkünften 1999 (hg. Zl. Ra 2014/15/0026),
3) Zl. RV/3100455/2010 betreffend Feststellung von Einkünften 2000 (hg. Zl. Ra 2014/15/0027), und 4) Zl. RV/3100456/2010 betreffend Feststellung von Einkünften 2001 (hg. Zl. Ra 2014/15/0028), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (bzw. Beschlusses, § 30 Abs. 5 VwGG) oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Revisionswerber macht geltend, Steuern seien auf Basis einer rechtswidrigen Umsatz- und Ergebniszuschätzung im Zuge einer Außenprüfung festgesetzt worden; die Entrichtung der festgesetzten Abgaben würde einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen.
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg.Nr. 10.381/A) schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
Mangels jeglicher Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers konnte dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden.
Wien, am 12. September 2014