Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des W, vertreten durch Dr. Peter Lindinger und Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 18, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 27. Mai 2014, Zl. LVwG-300123/15/Py/HK/JW, betreffend Übertretung des ASVG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis wurde über den Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG einer näher bezeichneten Gesellschaft wegen Übertretung des ASVG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.090,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 73 Stunden) verhängt.
Um die vom Gesetzgeber gemäß § 30 Abs. 2 VwGG geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A) erforderlich, dass der Antragsteller schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, ist für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.
Solche besonderen Umstände macht der Revisionswerber nicht geltend. Er beschränkt sich in seinem Antrag auf die Behauptung, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Der Revisionswerber hat damit dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen, sodass dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattzugeben war.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen.
Wien, am 6. August 2014