JudikaturVwGH

Ra 2014/08/0012 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
10. September 2014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofrätin Dr. Julcher sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 24. Mai 2014, Zl. LVwG-300123/15/Py/HK/JW, betreffend Übertretung des ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Wels), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich wurde der Revisionswerber als "handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener" einer näher bezeichneten Gesellschaft einer Verwaltungsübertretung gemäß § 111 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 ASVG für schuldig erkannt über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.090,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 73 Stunden) verhängt.

Das Landesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das Landesverwaltungsgericht Feststellungen zur persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit getroffen. Der Revisionswerber rügt in seinen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision zwar eine Reihe angeblicher Rechtswidrigkeiten, worin die behauptete Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - insbesondere in der Frage der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit - liege, wird jedoch nicht näher dargetan.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Dem von der belangten Behörde gestellten Antrag auf Aufwandersatz war nicht stattzugeben, weil die von ihr erstattete Revisionsbeantwortung nicht vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG aufgetragen wurde.

Wien, am 10. September 2014

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