Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***VT***, Rechtsanwältin, ***Vt-Adr***, über die Beschwerde vom 11. Mai 2020 gegen den Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom 14. April 2020, GZ: ***1***, betreffend Eingangsabgaben nach der am 28. Jänner 2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Abgaben werden wie folgt festgesetzt:Zoll: 7.830,34 EuroEinfuhrumsatzsteuer: 59.529,07 EuroAbgabenerhöhung: 4.432,93 EuroVerzugszinsen: 4.524,34 Euro
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid des (damaligen) Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom 14. April 2020, Zahl: ***1***, wurden für den Beschwerdeführer gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) für die mit den in der Anlage zum Bescheid genannten Anmeldungen in den freien Verkehr übergeführten Waren Eingangsabgaben in der Höhe von 76.162,92 Euro (Zoll: 8.848,61 Euro, Einfuhrumsatzsteuer: 67.314,31 Euro) festgesetzt und der nachzuerhebende Betrag in der Höhe von 65.982,50 Euro (Zoll: 6.926,29 Euro, Einfuhrumsatzsteuer: 59.056,21 Euro) gemäß Art. 105 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) nachträglich buchmäßig erfasst und mitgeteilt. Als Folge dieser Nacherhebung erfolgte die Vorschreibung von "Säumniszinsen" (5.053,94 Euro) gemäß § 108 Abs. 1 ZollRDG (in der Fassung bis 30. April 2016) und von Verzugszinsen (5.220,95 Euro) gemäß Art. 114 Abs. 2 UZK.
In der Begründung wurde ausgeführt, bei den eingeführten Waren habe es sich um Radarwarngeräte des Fabrikates "Valentine One V1" gehandelt; diese seien von ***VN*** ***NN*** als Versender zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union gelangt und anhand Unterlagen, welche nicht die tatsächlichen Geschäftsvorgänge und Warenwerte wiederspiegelten, den Verzollungen zugeführt worden. Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sowie Über- und Unterfakturierungen seien für die Zollwertermittlung unerheblich. Maßgeblich sei der tatsächlich gewollte, nicht zum Schein vorgeschobene Preis für die Einfuhrware.Die Ermittlung des Zollwertes gemäß Art. 30 Abs. 2 Buchstabe a ZK stütze sich auf die Einfuhr von insgesamt 99 Stück Radarwarngeräten. Aufgrund gesicherter Daten sei die Beurteilung als gleiche Ware zutreffend, weitere Bewertungsmethoden blieben außer Betracht. Der anhand der Bewertungsmethode ermittelte Zollwert von 407,11 Euro pro Stück als Durchschnitt gesicherter Werte gleicher Waren sei daher für die Bemessung der Eingangsabgaben heranzuziehen. Als Versender aller für die Bewertung einbezogener Radarwarngeräte habe ausschließlich ***VN*** ***NN*** fungiert, sowie diesem zuzuordnende Absender. Die Höhe der Zollschuld werde anhand des festgestellten Zollwertes gleicher Waren für in der betreffenden Sendung befindlichen Anzahl und des Zollsatzes von 2,7% vom Wert zuzüglich Einfuhrumsatzsteuer in der Höhe von 20% der Bemessungsgrundlage berechnet.Die Zollschuld sei aufgrund unrichtiger Angaben in den Zollanmeldungen zu niedrig festgesetzt worden. Der Differenzbetrag werde also weiterhin gesetzlich geschuldet und sei nachzuerheben. Als Empfänger der Sendungen, bei deren Anmeldungen zur Zollabfertigung sich der Beschwerdeführer habe indirekt vertreten lassen, sei dieser als Zollschuldner heranzuziehen. Bezüglich der Festsetzungsverjährung gehe das Zollamt von hinterzogenen Eingangsabgaben aus, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, bei der Einfuhr von Radarwarngeräten an der Hinterziehung von Eingangsabgaben mitgewirkt zu haben. Schon bei oberflächlicher Beurteilung des Sachverhaltes sei ohne jeden Zweifel davon auszugehen, dass beim Import der gegenständlichen Radarwarngeräte vorsätzlich zu geringe Zollwerte angegeben worden seien. Die Verjährungsfrist betrage somit zehn Jahre. Es komme nicht darauf an, ob der Abgabenschuldner selbst die strafbare Handlung begangen habe, die zehnjährige Verjährungsfrist gelte unabhängig davon, wer die Abgaben hinterzogen habe.Eine Abgabenerhöhung werde für den Zeitraum ab dem Entstehen der Zollschuld auslaufend mit 30. April 2016 berechnet. Verzugszinsen würden für eine vor dem 1. Mai 2016 entstandene Zollschuld ab diesem Tag bis zum Tag der Mitteilung berechnet.Der maßgebliche Sachverhalt gehe aus dem geführten finanzstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren hervor. Der Beschwerdeführer habe sich nach Vorladung für den 22. Jänner 2019 entschuldigt und habe mitgeteilt, sich unaufgefordert zwecks neuer Terminvereinbarung beim Zollamt zu melden. Da dem der Beschwerdeführer nicht nachgekommen sei, sei neuerlich eine Vorladung zugestellt worden. Auch dieser Vorladung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen und habe sich zur Sache auch zu keinem späteren Zeitpunkt geäußert. Dem Begehren des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht sei das Zollamt nachgekommen.Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass bei der Einfuhr von Radarwarngeräten mit den verfahrensgegenständlichen Einfuhrabfertigungen, bei denen der Beschwerdeführer als Empfänger aufgetreten sei, aufgrund Erklärung zu niedriger Zollwerte die gemäß Art. 201 Abs. 1 ZK entstandenen Eingangsabgaben zu niedrig festgesetzt worden seien. Der Beschwerdeführer sei gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK zu Recht als Zollschuldner heranzuziehen und es seien bei ihm die zu niedrig festgesetzten Eingangsabgaben nachzuerheben.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 11. Mai 2020. Der Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwältin ***VT***, Rechtsanwältin, brachte vor, der Bescheid werde seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Die in der Bescheidbegründung angeführten Ermittlungen und Analysen stützten sich auf finanzstrafrechtliche Ermittlungen. Dieses gerichtliche Strafverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Das Zollamt gehe damit nicht von bewiesenen Vermutungen und Schlussfolgerungen aus, welche einen wie im Bescheid dargelegten Anspruch jedenfalls nicht rechtfertigen könnten. In der Beschwerdeschrift wird weiter ausgeführt:"Dies wird unter anderem durch die Tatsache untermauert, dass im gegenständlichen Fall weder eine exakte Zuordnung zu den im Spruch näher bezeichneten Sendungen sowie Zollanmeldungen auf dem im Bescheid angeführten deutschen Konto möglich ist - wie das Zollamt im angefochtenen Bescheid selbst einräumt - noch die gegenständlichen Sendungen durch Organe des Zollamtes jemals geöffnet wurden und sich demnach die getroffenen Feststellungen nur auf haltlose Vermutungen stützen können. Aus diesem Grund entbehrt auch die Behauptung, es würden Scheingeschäfte und Scheinhandlungen vorliegen, jeglicher Grundlage. Es wird auf den Grundsatz "in dubio pro reo" verwiesen, da die hier verfahrensgegenständlichen Umstände jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht zweifelsfrei geklärt werden können und daher die für den Beschwerdeführer günstigere Tatsache angenommen werden muss. Da der Beschwerdeführer einer strafbaren Handlung im Zusammenhang mit einer Zollschuld zum jetzigen Zeitpunkt nicht schuldig erkannt wurde, kann auch nicht von einer Verjährungsfrist von zehn Jahren ausgegangen werden."Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und jedenfalls eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 25. Juni 2020, Zahl: ***2***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Begründend führte das Zollamt nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen aus:"Bei den betroffenen Waren handelt es sich um Radarwarngeräte mit dem Produktnamen "Valentine 1 One V1 Radar Laser Detector" - kurz "Valentine V1". Diese Radarwarngeräte haben ihren Ursprung in den USA. Im gegenständlichen Verfahren sind die Radarwarngeräte über eBay (Account "(…)" oder über die Homepage "(…)" angeboten worden. Erhebungen haben ergeben, dass im Zeitraum 2009 bis 2016 145 Sendungen mit 1048 Radarwarngeräten zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden. Ein Großteil dieser Sendungen ist über die Zollstelle Post abgefertigt worden. Es gab jedoch auch Einfuhren über die Paketdienste (…) und (…). In Österreich sind Herr ***Bf1***, Herr (…) und Herr (…) als Empfänger der Waren aufgetreten. Die Sendungen wurden von Rechnungen begleitet in denen der Wert der Ware pro Stück Radarwarngerät mit 15 bis 167,43 Euro pro Stück angegeben wurde. Die angegeben Werte sind bei der Erstellung der Zollanmeldungen durch den Anmelder übernommen worden. Auf Grundlage dieser Angaben sind die Eingangsabgaben dem Anmelder mitgeteilt und auch in der Folge entrichtet worden. Laut den verfahrensgegenständlichen Zollanmeldungen wurden die Waren durch Herrn (…), Frau (…) oder durch die (…) versendet. Aufgrund einer durchgeführten Betriebsprüfung bei einem österreichischen Unternehmen, welches ebenfalls Radarwarngeräte von der (…) erwarb, konnte festgestellt werden, dass tatsächlich für diese Radwarngeräte mehr als 400 Euro beim Kauf pro Stück bezahlt, jedoch in den Zollanmeldungen lediglich ein wesentlich niedriger Wert erklärt wurde.Herr ***Bf1***, Herr (…) und Herr (…) haben die Radarwarngeräte in Österreich entgegengenommen, die an Sie vom Zollanmelder verrechneten Eingangsabgaben sowie Bearbeitungsgebühren für die Zollanmeldungen entrichtet und in der Folge die Waren an die tatsächlichen Empfänger in Österreich versendet.Anhand der an (…) auf dessen Konto bei der Volksbank (…) überwiesenen Beträge mit Zahlungssender ***Bf1*** sind Zahlungsvorgänge festzustellen, deren Angaben im Feld "Umsatzlangtext" Spalten 1-4 vielfach auf einen Zahlungszweck im Zusammenhang mit Radarwarngeräten und konkreten Bestellvorgängen schließen lassen. Eine exakte Zuordnung zu den im Spruch näher bezeichneten Sendungen sowie Zollanmeldungen ist zwar nicht direkt möglich, doch finden sich in diesen Kontodaten sehr häufig Namen sowie die Kurzbezeichnung "V1", die den unmittelbaren Bezug auf Zahlungen im Zusammenhang mit dem Import derartiger Radarwarngeräte bestätigen. Es ist diesen Kontodaten auch eindeutig eine stückmäßige Zuordnung zu entnehmen, die im Wesentlichen dem ermittelten Zollwert und nicht den Angaben in den Zollanmeldungen entsprechen.Die Gesamtauswertung von Zahlungen des ***Bf1*** (registriert als …) über PayPal an jenes der (…) ergibt insgesamt 51 Zahlungsvorgänge. Mit Ausnahme von 2 Buchungssätzen kam es zu keinen tatsächlichen Zahlungen, weil entweder die Zahlung wieder rückabgewickelt (Status: Refunded) oder die Zahlungsannahme verweigert (Status: Denied) worden ist. Diesen 51 PayPal-Transaktionen wiederum lassen sich 23 Zollanmeldungen direkt den in der Beilage des Spruches angeführten Zollanmeldungen eindeutig zuordnen. Darüber hinaus stimmen fünf der 51 PayPal- Transaktionen mit Zollanmeldungen weiterer im bezugnehmenden Finanzstrafverfahren Verdächtigter als Empfänger überein.
Für das Zollamt steht fest, dass zwischen dem in der jeweiligen Zollanmeldung angegeben Versender und dem in der jeweiligen Zollanmeldung angegeben Empfänger und zwar Herr ***Bf1*** kein Kaufgeschäft über die bestellten Radarwarngeräte abgeschlossen wurde. Die tatsächlichen Empfänger bestellten die Waren online über die Internetverkaufsseite (…) oder über die Verkaufsplattform ebay unter dem Account (…). Die Radarwarngeräte wurden durch Herrn (…) und (…) von den USA nach Österreich versendet. Als Empfänger fungierte dabei unter anderem auch Herr ***Bf1***, welcher die Warensendungen in Empfang nahm und die einzelnen Radarwarngeräte an die tatsächlichen Empfänger weiterleitete. Herr ***Bf1*** hat somit weder die Waren selbst bestellt, noch die Waren bezahlt, sondern er erbrachte nur die Dienstleistung der Verteilung der Ware im Inland.Somit liegt den verfahrensgegenständlichen Zollanmeldungen kein Kaufgeschäft zu Grunde. Der in den Zollanmeldungen angegeben Warenwert ist jedenfalls kein Transaktionswert im Sinne des Art. 29 ZK (gültig in der Fassung bis zum 30. April 2016), da es sich hierbei nicht um den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis zur Ausfuhr in die Gemeinschaft gehandelt hat.Das Zollamt hat im angefochtenem Bescheid den Zollwert zurecht nach Art. 30 Abs. 2 Buchstabe a ZK ermittelt, da anhand gesicherter Daten, Werte für die Ausfuhr in die Gemeinschaft von Radarwarngeräten des Typs "Valentine V1", welche im gleichen Zeitraum nach Österreich eingeführt wurden, erhoben werden konnten. Die Höhe des Zollwertes wurde auf der Grundlage von insgesamt 33 Zollanmeldungen bei denen ein Durchschnittspreis von 407,11 Euro pro Stück ermittelt werden konnte, bestimmt. Dieser Durchschnittswert wurde durch den Vergleich mit einem Zweitanbieter, welcher über eBay das gleiche Gerät zum Preis von USD 459,99 (ca. 393,02 Euro) zuzüglich den Versandkosten von USD 21,18 (ca. 18,10 Euro) bestätigt werden. Bei den Handelsrechnungen, welche den Zollanmeldungen zu Grunde gelegt wurden und als Rechnungsempfänger auch Herrn ***Bf1*** angeführt ist und in denen die Warenwerte eklatant zu niedrig erklärt wurden, handelt es sich um ein Scheingeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 BAO. Mit der Vorlage dieser (Schein)Rechnungen sollte das tatsächliche Rechtsgeschäft zwischen Herrn (…) bzw. der (…) und den tatsächlichen Empfängern verdeckt werden, um dadurch die vorgenommene Unterfakturierung besser verschleiern zu können.
In vier Fällen sind durch den Anmelder Zahlungsbestätigungen von Herrn ***Bf1*** als Nachweis des tatsächlichen Zollwertes verlangt worden. Aufgrund dieser Aufforderung sind durch den Beschwerdeführer nachträglich Zahlungsbestätigungen zwar erstellt worden, welche jedoch in der Folge wieder storniert wurden. Es erfolgten somit tatsächlich keine Zahlungen. Die Zahlungsbestätigungen sollten nur als Nachweis für die Richtigkeit des angegebenen Zollwerts in der der Sendung beiliegenden Rechnung oder des vor Versender erklärten Zollwerts dienen. Hierzu wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.Herr ***Bf1*** hat jedenfalls die zu niedrig festgesetzten Eingangsabgaben sowie die Gebühren für die Zollanmeldung an den Anmelder bezahlt, somit sind die verfahrensgegenständlichen Zollanmeldungen auf Rechnung von Herrn ***Bf1*** abgegeben worden. Da die Zollanmeldungen auf Rechnung des Empfängers und zwar Herrn ***Bf1*** im indirekten Vertretungsverhältnis abgegeben wurden, ist Herr ***Bf1*** neben dem Anmelder auch Zollschuldner gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK.Eine Mitteilung des Abgabenbetrages an den Abgabenschuldner nach einer Frist von drei Jahren darf gemäß Art. 103 Abs. 2 UZK nur dann erfolgen, wenn diese im Zeitpunkt einer strafbaren Handlung entstand. Die Frist verlängert sich von mindestens fünf auf höchstens zehn Jahre gemäß dem einzelstaatlichem Recht.Im Zeitpunkt der Entstehung, also mit der Annahme der jeweiligen Zollanmeldung, war die Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß § 35 Abs. 2 FinStrG mit Strafe bedroht. Der Hinterziehung von Eingangsabgaben macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer zollamtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt. Mit der Erklärung der Zollwerte in falscher Höhe durch die Vorlage falscher Rechnungen und dadurch, dass die Eingangsabgaben in zu niedriger Höhe festgesetzt wurden, ist die Hinterziehung von Eingangsabgaben bewirkt worden. Eine solche Hinterziehung von Eingangsabgaben liegt im gegenständlichen Fall vor, da vorsätzlich falsche Rechnungen oder Erklärungen vorgelegt oder gemacht wurden und auf Grund dieser Erklärungen Eingangsabgaben in zu niedriger Höhe festgesetzt und auch durch Zollschuldner entrichtet wurden.Da die verfahrensgegenständlichen Verzollungen im Zeitraum bis 30. April 2016 durchgeführt wurden, ist ergänzend zu Art. 103 Abs. 2 UZK zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 ZollR-DG in der Fassung bis zum 30. April 2016 für eine Mitteilung des entstandenen jedoch nicht mitgeteilten Eingangsabgabenbetrages nach der Frist von drei Jahren vorliegen.Nach § 74 Abs. 2 ZollR-DG muss es sich um hinterzogene Eingangsabgaben handeln und das Finanzvergehen darf ausschließlich nur vom Gericht oder einem Spruchsenat verfolgt werden. Da es in dem parallel geführten Strafverfahren noch zu keinen Verurteilungen gekommen ist, hat die Abgabenbehörde dies als Vorfrage im Sinne des § 116 Abs. 1 BAO selbst zu beurteilen. Für das Zollamt ist es als erwiesen anzusehen, dass vorsätzlich falsche Rechnungen oder Erklärungen abgeben wurden und dadurch habe der Anmelder auf deren Grundlage unrichtige Zollanmeldungen erstellt und beim Zollamt eingereicht. Im Strafverfahren konnte ein strafbestimmender Wertbetrag von mehr als € 100.000,00 ermittelt werden. Bei der Hinterziehung von Eingangsabgaben ist gemäß § 53 Abs. 2 lit. a FinStrG ab einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als € 50.000,00 das Gericht zur Ahndung zuständig. Hinsichtlich der Festsetzung der Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG und den Verzugszinsen nach Art. 114 Abs. 2 UZK wird auf die Begründung im angefochtenen Bescheid verwiesen."
Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom 21. Juli 2020.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 21. Februar 2023 wurde die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 271 Abs. 1 BAO bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof zur Ra 2022/16/0091 anhängigen Verfahrens ausgesetzt. Dieses Verfahren wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 2024 beendet.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 teilte das Bundesfinanzgericht den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit, in vergleichbaren, einen anderen Warenempfänger betreffenden Fällen seien Kaufgeschäfte vorgelegen. Dabei seien (rechtskräftig) näher genannte Transaktionswerte festgestellt worden; diese Sendungen seien ebenfalls im Postverkehr abgefertigt worden und die Angaben in den Zollinhaltserklärungen deckten sich mit den Angaben in den verfahrensgegenständlichen Zollinhaltserklärungen.
Der Beschwerdeführer habe in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck angegeben, die Kunden hätten zum Teil die jeweiligen Rechnungsbeträge auf sein Konto einbezahlt und er habe die Beträge "1 zu 1 an ***NN*** weitergeleitet". Begründet habe der Beschwerdeführer diese Vorgangsweise damit, dass viele Kunden ihre Rechnungsbeträge lieber auf ein österreichisches Konto überwiesen hätten. Viele dieser Weiterüberweisungen enthielten im Buchungstext einen Hinweis auf die Stückanzahl der von der jeweiligen Zahlung betroffenen Radarwarngeräte. Daraus lasse sich ableiten, dass in den Fällen, in denen im Buchungstext ein Hinweis auf die Anzahl der Radarwarngeräte enthalten sei, für ein Gerät mindestens ein Betrag von 428 Euro überwiesen worden sei.
Mit Schreiben vom 21. November 2025 teilte das Zollamt Folgendes mit:"… unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 28.10.2025, GZ. RV/7200046/2020, kann ich Ihnen mitteilen, dass den im Vorhalt zitierten Zollabfertigungen seinerzeit konkrete Zahlungsvorgänge unter dem Umstand zugeordnet werden konnten, durch mehrere Zahlungsvorgänge den tatsächlichen Wert der Sendungen zu verschleiern. Bereits im Strafverfahren, in dem die im Vorhalt zitierte Aussage des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung getroffen worden ist, wurden bereits anhand die im Wege der Staatsanwaltschaft eingeholten und im zitierten Präzedenzfall herangezogenen Kontoauskünfte zum Konto des ***VN*** ***NN*** bei der VB Grevenbrück in Lennestadt IBAN ***3*** einer eingehenden Analyse unterzogen.Nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen haben ***VN*** ***NN*** und ***VN1*** ***NN*** einen Handel mit Radarwarngeräten vornehmlich der Marke Valentine One (V1) via Internet betrieben. Die Bestellungen der Radarwarngeräte wurden von den Käufern auf der von ***VN*** und ***VN1*** ***NN*** eingerichteten ebay-Account "***4***" bzw. der gemeinsam mit ***Bf1*** betriebenen Internetplattform "***5***" vorgenommen. Wie auch ***Bf1*** in seiner Aussage vor dem Landesgericht für Strafsachen bestätigt, wurden die gegenständlichen Radarwarngeräte von ***VN*** und ***VN1*** ***NN*** aus den USA per Post nach Österreich an ***Bf1*** und weitere versandt, um diese sodann an die Endabnehmer in Österreich weiterzuleiten sowie den Kaufpreis von den Käufern entgegen zu nehmen, um diese dann 1:1 auf das oben näher bezeichnete Konto des ***VN*** ***NN*** weiter zu überweisen.Dass es sich dabei um Radarwarngeräte V1 handelte, ergibt sich einerseits aus den von ***Bf1*** mehrmals im Zuge der Verzollung auf Verlangen an die Post vorgelegten Rechnungen und (fingierten) PayPal-Zahlungen mit der Bezeichnung "Valentine One" bzw. "V1". Auch in den zahlreichen Buchungstexten der von ***Bf1*** und (…) auf das Konto des ***VN*** ***NN*** in Deutschland für die tatgegenständlichen Radarwarngeräte durchgeführten Geldüberweisungen ist als Zahlungsgrund die Bezeichnungen "Valentine One" sowie "V1 angeführt. Weiters finden sich diese Bezeichnungen in Buchungstexten weiterer von Käufern der Radargeräte veranlassten Zahlungsvorgänge auf das Konto des ***VN*** ***NN***, die den eindeutigen Schluss zulassen, dass ***VN*** ***NN*** und ***VN1*** ***NN*** nahezu ausschließlich das Produkt Valentine One (V1) vertrieben haben.Den Überweisungsbeträgen ist aufgrund vergleichbarer Werte pro Stückzahl zu entnehmen, dass es sich dennoch aufgrund der Höhe dieser Beträge um Radarwarngeräte dieser Type handelte, auch wenn sich die Bezeichnung "Valentine One" bzw. "V1" nicht im Buchungstext findet.
In der Beilage wird eine Aufstellung der konkret von ***Bf1*** auf das oben zitierte Konto des ***VN*** ***NN*** vorgelegt. Dieser Aufstellung sind einerseits die überwiesenen Beträge und andererseits im Buchungstext Hinweise auf die Endempfänger in Österreich sowie die Anzahl und die Produktbezeichnung "V 1" zu entnehmen.Soweit eine Zuordnung möglich war, wurden standardisierte Auskunftsersuchen an Personen gerichtet, die im Zahlungsverkehr von ***Bf1*** auf das oben näher bezeichnete Konto des ***VN*** ***NN*** aufscheinen. Auszugsweise werden die Ergebnisse vorgelegt: Auskunftsersuchen MF: MF bestätigt den Erhalt von "über eine offizielle Website" bestellten Radarwarngeräte, bei denen es It. Zahlungshinweis um 3 Stück V1 zum Stückpreis von 440,00 € (gesamt 1.320,00) gehandelt hat.
Amtsvermerk zu Telefonat mit Dr. (…): Nach Internet-Recherche konnte dieser als tatsächlicher Empfänger telefonisch kontaktiert werden. Er gab an, das Radargerät über das Internet bestellt und aus Innsbruck per Nachnahme geliefert bekommen zu haben. Der Preis, den er nicht mehr nennen konnte, erschien ihm damals als "relativ hoch".Finanzstrafbehördliche Einvernahme Ing. (…): Dieser gibt niederschriftlich an, jedenfalls mehr als 3 Stück Radarwarngeräte bestellt und geliefert zu haben. Die Bestellung hat er auf einer Homepage "***5***", glaublich mit Zusatz "at" getätigt und war der Meinung, dass es sich dabei um eine Firma handle. Nach seinen Kontobewegungen hat er pro Stück 450,00 € bezahlt. Die bestellten Radarwarngeräte wurden sehr rasch per Paketdienst, ob Post oder ein privater Zustelldienst konnte nicht gesagt werden, zu ihm nach Hause geliefert.Auskunftsersuchen (…): Bestätigt den Erhalt des Radarwarngerätes zu einem Preis von 479,00 €. Die Zahlung erfolgte an ***Bf1*** laut Banküberweisung, wofür auch ein Kontoauszug vorgelegt wurde und aus diesem im Verwendungszweck Valentine 1 ersichtlich ist.Auskunftsersuchen (…): In den Überweisungen von ***Bf1*** an ***VN*** ***NN*** scheinen insgesamt 13 Stück "V1" unter Hinweis auf CR auf. Bezogen auf die Anzahl der Geräte wurde immer ein Betrag von 428,00 € je Stück überwiesen. CR bestätigte den Erhalt der Radarwarngeräte per Post.Auskunftsersuchen Ing. (…): Aus dem Schriftverkehr zwischen Ing. (…) und ***VN*** ***NN*** als auch ***Bf1*** geht hervor, dass beide unabhängig als auch gemeinsam agiert haben. In der Stellungnahme (Mail vom 20. Mai 2020) führt Ing. (…) aus, eine Teillieferung am 12.06.2014 von ***Bf1*** mit Adresse in (…) erhalten zu haben. Er hat auch den diesbezüglichen Paketschein vorgelegt. Jedenfalls ist ***Bf1*** auch zu diesem Zeitpunkt in den Zahlungsfluss mit eingebunden gewesen, weil dieser am 04.07.2014 einen Betrag von 800,00 € auf das Konto des ***VN*** ***NN*** in Deutschland unter Namensanführung "Ing. (…)" überwiesen hat. Ing. (…) hat auch direkt an ***VN*** ***NN*** eine weitere Zahlung über den Zahlungsdienstleister PayPal mit Beschreibung "****6***" getätigt. Zum Produkt hat Ing. (…) Fotos vorgelegt, auf denen teilweise geöffnete Verpackungen mit den Aufschriften "V1" sowie "Valentine One" zu erkennen sind. Auf telefonische Nachfrage gab Ing. PP, dessen Expertise aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit als objektiv kompetent zu werten ist, den reinen Materialwert der in den Geräten Komponenten mit etwa 80,00 € an, wodurch der den tatsächlichen Kaufpreis als überteuert beurteilt.
Abschließend wird festgestellt, dass für das Zollamt als erwiesen angesehen wird, dass ***Bf1*** sowohl im Vertrieb als auch dem Zahlungsverkehr mit Privatkunden in Österreich eingebunden war. Die von ***Bf1*** getroffene Aussage, er habe die ihm überwiesenen Beträge 1:1 an ***VN*** ***NN*** weitergeleitet, wird seitens des Zollamtes bestätigt und untermauert angesichts der daraus ableitbaren Stückpreise die Feststellungen des Zollamtes hinsichtlich des Zollwertes.Der vergleichsweisen Anwendung der im Vorhalt zitierten Sendungen als Grundlage für den Zollwert steht seitens des Zollamtes Österreich nichts entgegen, zumal eine konkrete Zuordnung der mittels Auskunftsersuchen überprüften Zahlungsbelege zu den jeweiligen vom Beschwerdeverfahren betroffenen Sendungen nicht möglich ist."
Der Beschwerdeführer, vertreten durch ***VT***, Rechtsanwältin, teilte mit Schreiben vom 27. November 2025 zum Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 28. Oktober 2025 mit, die Schlussfolgerungen in dem zitierten Schreiben seien nicht nachvollziehbar, weshalb keine konkrete Stellungnahme diesbezüglich abgegeben werden könne.
In der mündlichen Verhandlung, in der die rechtsfreundliche Vertretung durch ***Vt1***, Rechtsanwalt, vertreten worden ist, wurde vorgebracht, es seien keine Kaufgeschäfte vorgelegen; der Beschwerdeführer habe lediglich Sendungen entgegen genommen und weitergleitet. Die Zollwerte hätten den Angaben in den Zollinhaltserklärungen entsprochen. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer keine Kenntnis von höheren Zollwerten gehabt. Der Beschwerdeführer sei nicht Zollschuldner im Sinne der herangezogenen Bestimmungen; diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 18. November 2025. Darüber hinaus sei Verjährung eingetreten. Es könne nicht bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer bei der Übernahme der Pakete irgendetwas bezahlt habe. Es möge zutreffen, dass in bestimmten Paketen Radarwarngeräte gewesen seien, es seien aber auch andere Komponenten vertrieben worden und auch andere Radarwarngeräte als Valentine V1; diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf das Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck. Die tatsächlichen Werte hätten sich mit den erklärten Werten gedeckt. Zeugen hätten bestätigt, dass Radarwarngeräte deutlich unter einem Preis von 400 Euro gekauft worden seien. Die im Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 28. Oktober 2025 näher dargestellten Fälle seien mit den verfahrensgegenständlichen nicht vergleichbar, dort seien Kaufgeschäfte vorgelegen. Nicht in allen Paketen seien hochpreisige Radarwarngeräte enthalten gewesen. Abschließend wurde betont, dass die anhängig gewesenen strafgerichtlichen und finanzstrafbehördlichen Verfahren eingestellt worden seien und der Beschwerdeführer vom dem Landesgericht Innsbruck freigesprochen worden sei.
Das Zollamt führte aus, die Sendungen seien mit Zollinhaltserklärungen dem Zollamt gestellt worden, dadurch hätten diese als angemeldet gegolten. Zollschuldner sei der Empfänger, das sei der Empfänger laut Zollanmeldung beziehungsweise Zollinhaltserklärung. Der Beschwerdeführer habe mitgewirkt, dieser hätte dem Zollamt unrichtige Unterlagen vorgelegt. Die Unterlagen enthielten keinen Hinweis dafür, dass der Versender auch Empfänger der Sendungen gewesen sei. Für die Ausfolgung der Sendungen an den Empfänger sei die Bezahlung der Gestellungsgebühr und der Abgaben Voraussetzung gewesen. Die Sendungen hätten hauptsächlich das Produkt Valentine 1 enthalten. Die Anzahl der Radarwarngeräte korrelierte mit der Bezeichnung und mit dem Überweisungsbetrag. Der Beschwerdeführer sei in die Verteilung und Bezahlung, also in den ganzen Geschäftsprozess eingebunden gewesen. Zu der Aussage des vom Landesgericht einvernommenen Zeugen, er habe Geräte um 99 Euro gekauft, lägen keine diesbezüglichen Unterlagen vor. Nach Ansicht des Zollamtes sei der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen über den fallweisen Kontakt hinausgegangen. Der Beschwerdeführer habe an der Offenlegung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt.
In der mündlichen Verhandlung wurde das Zollamt beauftragt, die vom Vertreter des Beschwerdeführers angesprochenen Benachrichtigungen von Einstellungen von Verfahren durch die Staatsanwaltschaft und Einstellungsbescheide der Finanzstrafbehörde innerhalb von zwei Wochen dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2026 legte das Zollamt dem Bundesfinanzgericht die vorstehend genannten Unterlagen vor.
Gemäß § 323b Abs. 1 BAO tritt das Zollamt Österreich am 1. Jänner 2021 an die Stelle der am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Zollämter.
Mit Ausnahme von vier Sendungen (CRN ***7***, ***8***, ***9*** und ***10***) fertigte das (damalige) Zollamt Wien die von der Österreichischen Post AG gestellten, für den Beschwerdeführer bestimmten und vom angefochtenen Bescheid erfassten (in der Beilage genannten) Sendungen mit sogenannten Radarwarngeräten zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ab. Den Gestellungen lagen Zollinhaltserklärungen zugrunde. Versendungsland und Ursprungsland der Geräte waren die Vereinigten Staaten von Amerika, Warenempfänger war in allen Fällen der Beschwerdeführer. Versender war im Regelfall Herr ***VN*** ***NN***, vereinzelt sind Frau ***VN1*** ***NN1*** (spätere ***NN***), ***VN2*** ***NN***, ***VN3*** ***NN*** oder die ***11***, alle ***12***, als Versender aufgetreten. Bei den Sendungen im Postverkehr wurde im Regelfall in der jeweiligen Zollinhaltserklärung angegeben, es handle sich um ein Geschenk ("Gift"); bei einigen wenigen Sendungen wurde in dem für den Sendungsinhalt vorgesehenen Feld anstatt "Gift" die vorgegebene Möglichkeit "Other" ausgewählt.Anlässlich der Abfertigungen in den vorstehend genannten vier Fällen wurde der Beschwerdeführer indirekt durch ein Speditionsunternehmen vertreten.
Zwischen dem Versender der Waren und dem in den Zollinhaltserklärungen und Anmeldungen ausgewiesenen Warenempfänger (Beschwerdeführer), der oder dessen Mutter die Waren nach den Abfertigungen zum freien Verkehr übernommen, die Gestellungsgebühr und die anlässlich der Abfertigungen festgesetzten Abgaben beglichen hat und anschließend an die Kunden des Versenders verschickt hat, lagen keine Kaufgeschäfte vor. Die zum Teil über Aufforderung der Zollbehörde anlässlich der Abfertigungen vorgelegten Unterlagen (Rechnungen, Zahlungsbelege) entsprachen betreffend Parteien des Kaufgeschäftes und auch betreffend Warenwerte nicht den tatsächlichen Gegebenheiten.
Der Beschwerdeführer hat die an ihn oder an seine Mutter zugestellten Radarwarngeräte an Kunden des Versenders weiterverteilt oder diese wurden von Herrn ***NN*** abgeholt. Diese Kunden haben zum Teil den Kaufpreis für die Radarwarngeräte an den Beschwerdeführer entrichtet, dieser hat die vereinnahmten Beträge auf ein dem Versender zugeordnetes Bankkonto in Deutschland weitergeleitet.
Die anlässlich der Übernahme der Pakete mit den Radarwarngeräten durch den Beschwerdeführer beziehungsweise durch seine Mutter zu entrichtenden Kosten (Zollabgaben und Abfertigungskosten) sowie etwaige Kosten für den Weiterversand der Pakete wurden dem Beschwerdeführer durch Herrn ***VN*** ***NN*** ersetzt.
In vergleichbaren Fällen desselben Versenders an einen anderen Warenempfänger, in denen die Abfertigungen ebenfalls im Postverkehr erfolgt und die Radarwarngeräte ohne Aufschlag an andere Personen weitergegeben worden sind, wurde (rechtskräftig) Folgendes festgestellt:
| Aufgabedatum | Erklärter Preis pro Stück in USD | Festgestellter Transaktionswert pro Stück in Euro | Stückzahl | Gewicht pro Stück in Pfund laut Zollinhaltserklärung |
| 13.7.2012 | 60 | 370 | 4 | 1,12 |
| 1.10.2012 | 60 | 370 | 5 | 1,12 |
| 50 | 383 | 2 | 1,10 | |
| 29.4.2013 | 50 | 363,75 | 4 | 1,13 |
| 27.8.2013 | 40 | 185 | 4 | 1,12 |
| 15.11.2013 | 60 | 355 | 4 | 1,12 |
| 13.5.2014 | 60 | 350 | 2 | 1,14 |
| 24.6.2016 | 60 | 450 | 2 | 1,12 |
In rund 25 Fällen wurden über Aufforderungen des Zollamtes oder im Rahmen der Abfertigungen bei den vorstehend genannten vier Anmeldungen Rechnungen, die den Beschwerdeführer als Empfänger ausweisen, und oder Zahlungsbestätigungen (über PayPal) vorgelegt. Diesen Bestätigungen lagen keine tatsächlichen Transaktionen zugrunde und die darin angegebenen Werte, die sich mit den in den Zollinhaltserklärungen angegebenen oder in den Anmeldungen erklärten Werten decken, entsprachen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten.
Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung ( § 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 26.7.2019, Ra 2019/16/0082).
Aufgrund der von der belangten Behörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Verwaltungsunterlagen, aufgrund der von der belangten Behörde und vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Ermittlungen sowie auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck am 17. Jänner 2022 erachtete das Bundesfinanzgericht den Sachverhalt als erwiesen. Die Ansicht der belangten Behörde, mit den Anmeldungen seien Radarwarngeräte in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden, wird durch die Ermittlungen der belangten Behörde bestätigt. Aufgrund dieser stand nicht nur fest, dass Herr ***VN*** ***NN***, seine spätere Gattin, Frau ***VN1*** ***NN1*** (***NN***) oder die ***11***, bei der Herr ***VN*** ***NN*** Geschäftsführer war, (alle ***12***) in einer Vielzahl von Fällen an verschiedene Warenempfänger in Österreich Radarwarngeräte verkauft haben. In diesem Verfahrenskomplex sind diese genannten Personen als Versender der Waren aufgetreten. In den Fällen, in denen Handelsrechnungen vorgefunden worden sind, schien die ***11*** als Verkäufer der Waren auf. Die Verflechtung zwischen Herrn ***VN*** ***NN*** und der ***11*** wird auch durch die Angaben in diesen Rechnungen bestätigt, wonach bei der Bankverbindung die Bankdaten des Herrn ***VN*** ***NN*** angegeben sind. Darüber hinaus war Herr ***VN*** ***NN*** Geschäftsführer der ***11***.
In den Anmeldungen ist der Beschwerdeführer als Empfänger ausgewiesen. Diese Angaben haben ihre Grundlage in den bei der Gestellung vorgelegten Zollinhaltserklärungen, diese weisen eindeutig den Beschwerdeführer als Empfänger der Waren aus. Bei den Abfertigungen zu CRN ***7***, ***8***, ***9*** und ***10*** weisen die vorgelegten Rechnungen den Beschwerdeführer als Empfänger aus. In den Fällen, in denen über Aufforderungen des Zollamtes im Zuge der Abfertigungen zum freien Verkehr vom Beschwerdeführer Rechnungen und Zahlungsbestätigungen (über PayPal) vorgelegt worden sind, weisen diese Rechnungen den Beschwerdeführer als Empfänger der Waren aus. Der Beschwerdeführer hat den Erhalt der verfahrensgegenständlichen Sendungen auch nicht bestritten, im Gegenteil, in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck hat der Beschwerdeführer angegeben, 113 Sendungen erhalten zu haben. Bestritten wurde in der mündlichen Verhandlung nur die Tatsache, dass die Ausfolgung durch die Post AG nur gegen Entrichtung der Gestellungsgebühr und der festgesetzten Abgaben erfolgt ist. Der Aussage einer Zeugin (Mutter des Beschwerdeführers, die für ihn Pakete entgegen genommen hat) im Rahmen der Hauptverhandlung am 19. Mai 2022 vor dem Landesgericht Innsbruck ließ sich klar und deutlich entnehmen, dass bei Annahme der Pakete der Zoll zu bezahlen war. Für das Bundesfinanzgericht stand daher fest, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Pakete erhalten hat und er diese oder seine Mutter für ihn übernommen hat.
Darüber hinaus hat Herr ***Bf1*** vor dem Landesgericht Innsbruck angegeben, das PayPal-Konto sei auf seinen Namen eröffnet worden, um gegenüber der Zollbehörde nachzuweisen, dass er der Empfänger der Pakete sei. Er hat vor dem Landesgericht Innsbruck auch angegeben, dass ihm sein Aufwand (auch für das Weiterverschicken der Pakete) ersetzt worden sei. Eine Verteilung von Geräten ist nur dann möglich, wenn ihm zuvor die Pakete zugekommen sind; diese mussten also ihm zugestellt worden sein.
Die Aussagen des Beschwerdeführers und anderer in diesen Verfahrenskomplex involvierter Warenempfänger bringen so wie die vorgefundenen und vorgelegten Rechnungen auch eindeutig zum Ausdruck, dass Radarwarngeräte Gegenstand der Abfertigungen waren. So hat in einem vergleichbaren Fall der dortige Warenempfänger im Zuge seiner Vernehmung am 20. August 2020 als Verdächtiger durch das (damalige) Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde angegeben, er könne nicht mehr genau sagen, wieviele Radarwarngeräte er bezogen habe und er habe Radarwarngeräte an Bekannte und Freunde weitergegeben.
Auch der Beschwerdeführer bestätigt durch seine Angaben am 17. Jänner 2022 im Rahmen seiner Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck, wonach ihm Herr ***NN*** entweder Gehäuse von Radarwarngeräten oder Restposten geschickt habe und er als Belohnung für seine Dienste von Herrn ***VN*** ***NN*** ab und zu das neueste Radarwarngerät geschenkt bekommen habe und es unterschiedliche Radarwarngeräte gegeben habe, in Zusammenschau mit den nachfolgenden Erwägungen, dass Radarwarngeräte Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Einfuhren waren. Davon ging auch das an den Beschwerdeführer gerichtete Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. Mai 2022 aus, wenn darin festgehalten wird, dass nicht festgestellt habe werden können, welche Radarwarngeräte (Marke, Ausführung) Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Sendungen gewesen seien; auch das Landesgericht ging somit von Radarwarngeräten aus.
Auch die Angaben in den verfahrensgegenständlichen Zollinhaltserklärungen (zum Beispiel "Electronic Locator device", "12V Digital Signal receiver", Frequency signal receiver" oder "Digital car receiver") deuten eindeutig auf vollständige Radarwarngeräte hin. Die der Zollbehörde über Anforderung in einigen Fällen vorgelegten (Schein)Rechnungen (die den Beschwerdeführer als Lieferadresse ausweisen) ergaben nach Ansicht des Bundesfinanzgericht zweifelsfrei, dass vollständige Radarwarngeräte Gegenstand der Lieferungen waren, denn darin waren zum Beispiel als Gegenstand der Lieferungen "Valentine Frequency Receiver" oder "Digital Auto Signal Receiver" angegeben.
Dass die in einzelnen Fällen anlässlich der Abfertigungen über Aufforderung vorgelegten Rechnungen und Zahlungsbestätigungen betreffend die darin enthaltenen Wertangaben nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen haben, stand nicht nur aufgrund der Ermittlungen der belangten Behörde fest. Nach diesen sind in den Fällen, in denen anlässlich der Abfertigungen (über Aufforderung durch die Zollbehörde) Belege für Zahlungen über PayPal, die sich betragsmäßig mit den Angaben in der jeweiligen Zollinhaltserklärung decken, vorgelegt worden sind, die "Zahlungen" über das PayPal-Konto nach Ausdruck des Beleges storniert worden. Dass die Zahlungen über PayPal und die anlässlich der Abfertigungen vorgelegten Rechnungen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen haben und nur für Zwecke der Vorlage bei der Zollbehörde erstellt worden sind, hat auch der Beschwerdeführer in der mündlichen Hauptverhandlung dadurch bestätigt, indem er angegeben hat, sich dazu keine Gedanken gemacht zu haben.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der genannten Hauptverhandlung auch angegeben, die tatsächlichen Empfänger der Radarwarngeräte hätten zum Teil die jeweiligen Rechnungsbeträge auf ein ihm zugeordnetes Konto überwiesen und er habe diese Beträge auf ein Konto des Herrn ***NN*** überwiesen; begründet hat er dies damit, dass viele Kunden ihre Rechnungsbeträge lieber auf ein österreichisches Konto überwiesen hätten. Ein Teil der von der belangten Behörde gesicherten Weiterüberweisungen (vom Beschwerdeführer an Herrn ***NN***) enthielten im Buchungstext einen Hinweis auf die Stückzahl der von der Zahlung betroffenen Radarwarngeräte. Daraus ließ sich nicht nur ableiten, dass vollständige Geräte Gegenstand der Zahlungen waren, sondern auch, dass die pro Stück überwiesenen Beträge weit über den in den Zollinhaltserklärungen angegebenen Stückpreisen lagen (zum Beispiel: "2x V1 privat …" mit einem Überweisungsbetrag von 856 Euro). Auch aus dieser und ähnlichen Angaben in den Buchungstexten ließ sich in Zusammenschau mit den Überweisungsbeträgen eindeutig der Schluss ziehen, dass die Wertangaben in den Zollinhaltserklärungen und in den Zollanmeldungen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen haben.
Auch die in den Zollinhaltserklärungen gemachten Angaben betreffend Warenbezeichnung, Stückpreise und Einzelgewicht ließen auf gleichartige Waren und auch auf vollständige Geräte schließen. Das in den Zollinhaltserklärungen angegebene, überwiegend nahezu gleichbleibende Einzelgewicht ließ nach allgemeiner Lebenserfahrung das Vorliegen unterschiedlicher Modelle oder unterschiedlicher Paketinhalte ausschließen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beschwerdeführers angegeben, dass in bestimmten Paketen Radarwarngeräte gewesen seien; im Übrigen verwies er auf das umfassende Ermittlungs- und Beweisverfahren vor dem Landesgericht Innsbruck. Das Landesgericht Innsbruck ist im Urteil vom 19. Mai 2022 davon ausgegangen, dass nicht festgestellt werden konnte, "welche Radarwarngeräte, sohin welche Marke und welche konkrete Ausführung" in den Paketen enthalten waren. In der Beweiswürdigung führt das Landesgericht aus, es sei Fakt, dass an den Beschwerdeführer Radarwarngeräte verschickt worden seien. Die Feststellungen und Ausführungen des Landesgerichtes vermochten daher die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes, dass Radarwarngeräte Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Abfertigungen waren, nicht erschüttern, im Gegenteil, damit wurde die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes sogar bestärkt.
Die von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen ergaben keine Hinweise für das Vorliegen von zwischen den Versendern und dem Beschwerdeführer abgeschlossene Kaufgeschäfte. Bei den Zahlungen des Beschwerdeführers an Herrn ***NN*** handelte es sich nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers um Weiterüberweisungen der an ihn getätigten Zahlungen. Daran bestanden laut Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keine Zweifel, zumal gegenteilige Anhaltspunkte nicht vorlagen. In den anlässlich der Abfertigungen vorgelegten (Schein)Rechnungen war der Beschwerdeführer nicht als Käufer ausgewiesen, sondern die Adresse des Beschwerdeführers als Lieferadresse angegeben. Auch die Mutter des Beschwerdeführers hat in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck angegeben, dass die an den Beschwerdeführer adressierten und von ihr übernommenen Pakete weitergeleitet oder abgeholt worden seien.
Der Angabe des Beschwerdeführers, er habe von ***VN*** ***NN*** für seine Tätigkeit keinen Lohn bekommen und Herr ***VN*** ***NN*** habe ihm seine Auslagen (für Zollabgaben und Weiterversendung der Pakete) ersetzt, lässt sich auch klar und deutlich ableiten, dass in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer lediglich als Empfänger der Pakete mit den Radarwarngeräten aufgetreten ist, zwischen ihm und Herrn ***VN*** ***NN*** (oder den anderen Versendern) keine Kaufgeschäfte vorgelegen sind. In der mündlichen Verhandlung führte auch die rechtsfreundliche Vertretung aus, dass keine Kaufgeschäfte vorgelegen seien. Die über Aufforderungen der Zollbehörde vorgelegten Zahlungsbestätigungen dienten - wie vorstehend und nachfolgend ausgeführt - nur der Täuschung der Zollbehörde.
Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben stützten sich (bis 30. April 2016) gemäß Art. 20 Abs. 1 ZK auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften. Gemäß Art. 20 Abs. 3 ZK umfasst der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften unter anderem die Kombinierte Nomenklatur sowie jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen - beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist. Der Österreichische Gebrauchszolltarif (ÖGebrZT) beruht auf der Grundlage des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften ( § 45 Abs. 1 ZollR-DG idF 30.4.2016).
Die Kombinierte Nomenklatur wurde mit Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif festgelegt und ist im Anhang I dieser Verordnung enthalten. Für die verfahrensgegenständlichen Einfuhrabfertigungen findet Anhang I in den Fassungen der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission (für das Jahr 2012) und Nr. 927/2012 der Kommission (für das Jahr 2013) Anwendung. Gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 umfasst die Kombinierte Nomenklatur die Nomenklatur des Harmonisierten Systems (als Harmonisiertes System wird das "Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren" bezeichnet).
In Teil I (Einleitende Vorschriften) Titel I des Anhanges I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur normiert. Die Allgemeine Vorschrift 1 bestimmt, dass "die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur Hinweise sind. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nicht anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften."
Gemäß der Allgemeinen Vorschrift 6 sind für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und (sinngemäß) die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften maßgebend. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe.
Maßgebend für die Einreihung einer Ware ist somit der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln. Dieser Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln hat bei der Einreihung Vorrang vor jeder anderen Erwägung; wo erforderlich, sind die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschriften für die Einreihung maßgebend.
Gemäß Art. 6 des Harmonisierten Systems ist im Rahmen dieses Übereinkommens ein Ausschuss einzusetzen; dieser Ausschuss hat unter anderem Erläuterungen, Einreihungsavise und sonstige Stellungnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems auszuarbeiten (Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens). Die von der Weltzollorganisation zum Harmonisierten System ausgearbeiteten Erläuterungen sind ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH 15.12.2016, C-700/15).
Gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (in den jeweiligen Fassungen der genannten Durchführungsverordnungen) sind in die Position 8512 "Elektrische Beleuchtungs- oder Signalgeräte, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art" einzureihen.
In die Unterposition 8512 30 des Harmonisierten Systems sind "Hörsignalgeräte", in die Position 8512 3090 der Kombinierten Nomenklatur sind andere als Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art, einzureihen.
Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 8512 gehören zu dieser Position elektrische Geräte von der in einem Kraftfahrzeug verwendeten Art, um den Fahrer durch Sicht- oder Hörsignale zu warnen, dass ein Geschwindigkeitsmessgerät, zum Beispiel eine Radar-oder Laserkanone, in der Nähe benutzt wird.
Das Avis zum Harmonisierten System zu Unterposition 8512 30 lautet:"Elektrisches Gerät von der in einem Kraftfahrzeug verwendeten Art, um den Fahrer zu warnen, dass ein Geschwindigkeitsmessgerät, z.B. eine "Radar-" oder eine "Laserkanone", in der Nähe benutzt wird. Das Gerät gibt deutliche Sicht- und Hörsignale ab, wenn es Mikrowellen ermittelt, die ein Geschwindigkeitsmessgerät aussendet. (…)."
Bei den verfahrensgegenständlichen Radarwarngeräten handelte es sich um Geräte, die in der Umgebung nach Laser- oder Radarstrahlen suchen, und ein Signal abgeben, wenn sich eine Geschwindigkeitsmessanlage in der Nähe befindet. Die Geräte sind daher - wie von der belangten Behörde angenommen - in die Position 8512 3090 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen; der Regelzollsatz für Waren dieser Position beträgt 2,7%.
Die Ermittlung des Zollwerts dient unter anderem der Anwendung des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften (Art. 28 ZK). Der Zollwert ist ein Maßstab für die Erhebung der Abgaben.Gemäß Art. 29 Abs. 1 ZK ist der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Art. 32 und 33 ZK (Transaktionswertmethode). Um den Transaktionswert ermitteln zu können, ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gegebenenfalls gemäß den Art. 32 und 33 ZK zu berichtigen.
In den verfahrensgegenständlichen Fällen scheiterte eine Ermittlung des Zollwertes nach Art. 29 ZK, weil zwischen den in den Anmeldungen angegebenen Versendern und dem Beschwerdeführer keine Kaufgeschäfte vorgelegen sind und der Beschwerdeführer keine Zahlungen für die Radarwarngeräte getätigt hat.
Kann der Zollwert nicht nach der Transaktionswertmethode (Art. 29 ZK) ermittelt werden, so ist der Zollwert nach den in Art. 30 ZK genannten Methoden und in der dort genannten Reihenfolge zu prüfen (Transaktionswert gleicher Waren, Transaktionswert gleichartiger Waren, deduktive Methode, additive Methode).
Ist eine Zollwertermittlung nach den Art. 29 und 30 ZK nicht möglich, dann ist der Zollwert nach der Methode des Art. 31 Abs. 1 ZK zu ermitteln.
Nach der in Art. 30 Abs. 2 ZK zuerst genannten Methode ist als Zollwert der Transaktionswert gleicher Waren (Buchstabe a), die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, zu ermitteln. Es können nur Transaktionswerte gleicher Waren berücksichtigt werden, die innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen, davon 45 Tage vor beziehungsweise nach der zolltariflichen Behandlung der zu bewertenden Ware, zur Ausfuhr in die Union verkauft werden (EuGH 9.6.2022, C187/21). Werden mehrere Transaktionswerte gleicher Waren festgestellt, so ist gemäß Art. 150 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK-DVO) der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren heranzuziehen. Ist ein Transaktionswert gleicher Waren nicht feststellbar, dann ist als Zollwert der Transaktionswert gleichartiger Waren (Buchstabe b), die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, zu ermitteln. Auch im Falle gleichartiger Waren ist bei Feststellung mehrerer Transaktionswerte gleichartiger Waren ebenfalls der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwerts heranzuziehen (Art. 151 Abs. 3 ZK-DVO).
Nach Anhang 23 ZK-DVO sollen bei Anwendung von Art. 30 Abs. 2 Buchstabe a und b ZK die Zollbehörden nach Möglichkeit ein Kaufgeschäft über gleiche oder gleichartige Waren auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranziehen.
Die nach Art. 31 Abs. 1 ZK ermittelten Zollwerte sollen nach Anhang 23 ZK-DVO möglichst auf schon früher ermittelten Zollwerten beruhen. Ebenso sollen bei dieser Methode die in den Art. 29 und Art. 30 Abs. 2 ZK festgelegten Methoden herangezogen werden, doch steht eine angemessene Flexibilität bei der Anwendung solcher Methoden im Einklang mit den Zielsetzungen und Bestimmungen des Art. 31 Abs. 1 ZK.
Bei den vorstehend genannten Sendungen, die auch Gegenstand des Schreibens des Bundesfinanzgerichtes vom 28. Oktober 2025 waren, handelte es sich um solche an einen anderen Warenempfänger, der diese Geräte auch an andere Personen weitergegeben hat. Diese Sendungen wurden ebenfalls im Postverkehr befördert und abgefertigt; als Versender ist auch Herr ***VN*** ***NN*** ausgewiesen. Die in den dortigen Zollinhaltserklärungen gemachten Angaben betreffend Gewicht und Wert eines Stücks decken sich im Regelfall mit den Angaben in den verfahrensgegenständlichen Fällen. Ebenso decken sich die sonstigen Angaben in den Zollinhaltserklärungen (wie zum Beispiel Warenbeschreibung, Inhalt, etc.) mit den in den verfahrensgegenständlichen Fällen. Auch der Sendungsumfang deckt sich bei einem Großteil der Fälle. Für das Bundesfinanzgericht stand daher fest, dass an den anderen Warenempfänger zumindest gleichartige Waren im Sinne des Art. 30 Abs. 2 Buchstabe b ZK wie an den Beschwerdeführer geliefert worden sind.
Bei diesen, den anderen Warenempfänger betreffenden Sendungen lag der festgestellte Transaktionswert bei Lieferungen im Jahr 2012, bei denen in den Zollinhaltserklärungen vom Versender ein Wert von 50 USD oder 60 USD pro Stück angegeben war, zwischen 370 Euro und 383 Euro, bei den Sendungen in den Jahren 2013 und 2014 zwischen 350 Euro und 355 Euro.
Für die in den Jahren 2010 bis 2012 erfolgten Lieferungen war - sofern diese zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt erfolgt sind wie die des anderen Warenempfängers - der Zollwert pro Stück Radarwarngerät gemäß Art. 30 Abs. 2 Buchstabe b ZK mit 370 Euro zu ermitteln. Für die Lieferungen ab dem Jahr 2013 war nach der zuletzt genannten Methode der Zollwert mit 350 Euro pro Stück zu ermitteln.
In allen anderen Fällen war der Zollwert gemäß Art. 31 Abs. 1 ZK zu ermitteln; dabei wurde dieser unter Berücksichtigung der genannten Bestimmungen des Anhang 23 ZK-DVO unter Anwendung der dort vorgesehenen Flexibilität und unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass nach Art. 31 Abs. 1 ZK ermittelte Zollwerte auf schon früher ermittelte Zollwerte beruhen sollen - soweit nachfolgend nicht anders ausgeführt - mit 370 Euro pro Stück (für Lieferungen in den Jahren 2010 bis 2012) und mit 350 Euro für Lieferungen ab dem Jahr 2013 ermittelt.
Die so vom Bundesfinanzgericht ermittelten Zollwerte decken sich nicht nur mit der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach technische Geräte im Laufe der Zeit günstiger werden, sondern auch mit den von der belangten Behörde gesicherten Daten betreffend die vorstehend genannten Weiterüberweisungen. Bei Berücksichtigung dieser stand fest, dass der vom Beschwerdeführer (weiter) überwiesene Betrag pro Stück Radarwarngerät in keinem Fall unter den vom Bundesfinanzgericht ermittelten Zollwerten lag. Der niedrigste pro Stück überwiesene Betrag lag bei 428 Euro. Selbst wenn den vom Beschwerdeführer an Herrn ***VN*** ***NN*** weitergeleiteten Beträgen auch die Kosten für die Zollabfertigung und den Weiterversand der Pakete enthalten gewesen sein sollten, hatte das Bundesfinanzgericht keine Zweifel an den von ihm ermittelten Zollwerten. Denn der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung angegeben, das sei einmal 70 Euro, einmal weniger gewesen. Berücksichtigt man die Tatsache, dass (mit Ausnahme von drei Fällen) mehr als ein Stück Radarwarngerät Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Lieferungen war, so ergibt sich schon bei einem Sendungsumfang von zwei Stück Radarwarngeräten mit dem niedrigsten Stückpreis auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorausgelegten Kosten ein über dem ermittelten Zollwert gelegener Stückpreis (428 Euro x 2 = 856 Euro - 70 Euro = 786 Euro / 2 = 393 Euro). Ein niedrigerer Einzelpreis als der vorstehend genannte lässt sich aus den genannten Zahlungsvorgängen, die den Zeitraum vom 2. Jänner 2013 bis zum 22. Oktober 2015 umfassen, nicht ableiten. Die Heranziehung eines Zollwertes, der unter dem vom Bundesfinanzgericht ermittelten Zollwert liegt, war daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ausgeschlossen. Die genannten und einschlägigen Bestimmungen stellen bei der Ermittlung des Zollwertes nicht auf etwaige günstigere Angebote ab.
Gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Die Mitteilung an den Zollschuldner darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen (Art. 221 Abs. 3 ZK). Ist die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann gemäß Art. 221 Abs. 4 ZK die Mitteilung unter den Voraussetzungen, die nach dem geltenden Recht festgelegt sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Abs. 3 erfolgen. Gemäß § 74 Abs. 2 ZollR-DG beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.
Im verfahrensgegenständlichen Fall war daher die Frage zu beantworten, ob unter Berücksichtigung der abgabenrechtlichen Maßstäbe Eingangsabgaben hinterzogen worden sind. Der Tatbestand der hinterzogenen Eingangsabgaben im Sinne des Art. 221 Abs. 4 ZK in Verbindung mit § 74 Abs. 2 ZollRDG ist nach § 35 FinStrG zu beurteilen (vgl. VwGH 3.9.2024, Ra 2023/13/0118).
Die längere Verjährungsfrist gilt auch bei strafbaren Handlungen Dritter und nicht nur des Abgabenschuldners. Als Voraussetzung für eine Verlängerung der Verjährungsfrist wird nur auf eine strafbare Handlung abgestellt und nicht darauf, dass die Verlängerung der Verjährungsfrist nur dem Täter als Zollschuldner gegenüber erfolgt (EuGH 16.7.2009, C-124/08; VwGH 30.10.2024, Ra 2022/16/0091; Alexander in Witte, Zollkodex6, Art. 221 Rz. 12).
Die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß Art. 221 Abs. 4 ZK in Verbindung mit § 74 Abs. 2 ZollRDG kommt somit nur bei hinterzogenen Abgaben in Betracht. "Hinterzogen" bedeutet, dass es sich um ein vorsätzliches Finanzvergehen (zum Beispiel: Schmuggel, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben) handeln muss, welches im Zusammenhang mit den Abgabenansprüchen verfolgt wird. Im verfahrensgegenständlichen Fall war somit betreffend die Verjährungsfrist von Bedeutung, ob ein von einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes vorsätzliches Finanzvergehen und somit eine Hinterziehung von Eingangsabgaben im Sinne des § 74 Abs. 2 ZollRDG vorlag. Finanzvergehen sind die in den §§ 33 bis 52 FinStrG mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher Personen.
Gemäß § 35 Abs. 2 FinStrG macht sich der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt. Die Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird und in den Fällen des § 33 Abs. 3 lit. b bis f. Die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben wird gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet.
Gemäß § 53 Abs. 1 FinStrG ist das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der maßgebliche Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), 100.000 Euro übersteigt oder wenn die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 100.000 Euro übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. An die Stelle des Wertbetrages von 100.000 Euro tritt im Fall der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben der Wertbetrag von 50.000 Euro ( § 53 Abs. 2 lit. a FinStrG).
Entscheidungen über Finanzvergehen, wie das der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben gemäß § 35 Abs. 2 FinStrG fallen in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden. Gemäß § 116 Abs. 1 BAO sind Abgabenbehörden berechtigt, sofern Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Eine Verpflichtung zur Vorfragenbeurteilung besteht nicht. Liegt hingegen eine bereits rechtskräftige Vorfrageentscheidung vor, so ist die Abgabenbehörde entsprechend der begrifflichen Einheit der staatlichen Vollziehung und der Pflicht aller Behörden zur Anerkennung der in der Rechtsordnung begründeten Zuständigkeitsverteilung und der Respektierung der auf Grund dieser Zuständigkeitsverteilung ergehenden Rechtsakte daran gebunden (VwGH 14.06.1973, 2203/71).
Im Falle eines Freispruches besteht aber keine solche Bindung, und zwar schon wegen der anders gearteten Beweisregeln. Auch Einstellungen sind keine im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigende Beweismittel (Beweisergebnisse). Es oblag dem Bundesfinanzgericht, ohne Bindung an die Beurteilung der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes als Finanzstrafbehörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung darzulegen, ob nach dem im Rahmen der Bundesabgabenordnung anzuwendenden Beweismaß die Voraussetzungen für die verlängerte Verjährungsfrist vorlagen (vgl. VwGH 3.9.2024, Ra 2023/13/0118).
Die vom Zollamt vorgelegten Unterlagen über die Einstellungen eingeleiteter Finanzstrafverfahren durch die Finanzstrafbehörde oder über Einstellungen der Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer oder gegen andere in den Verfahrenskomplex involvierte Personen führten daher nicht zum Erfolg der Beschwerde.
Im verfahrensgegenständlichen Fall stand fest, dass der Abgabenbemessung zu niedrige Werte zugrunde gelegt worden sind. In den Zollinhaltserklärungen wurden von den Versendern der Waren Werte angegeben, die weit unter den festgestellten Zollwerten lagen; darüber hinaus wurden die Sendungen - entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten - als Geschenksendungen erklärt. Als Versender wurden in den Anmeldungen Herr ***VN*** ***NN***, seine spätere Gattin und in vereinzelten Fällen andere, dem ***VN*** ***NN*** zuordenbare Personen angegeben.
Dass die in den Zollinhaltserklärungen angegebenen Werte nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen haben, stand auch unter Berücksichtigung vorstehender und der folgenden Erwägungen fest. Über teilweise Aufforderungen des Zollamtes legte der Beschwerdeführer anlässlich der Abfertigungen Rechnungen und Zahlungsbestätigungen (über ein PayPal-Konto) vor; die Angaben in diesen Unterlagen betreffend Warenwerte deckten sich - wie vorstehend ausgeführt - mit den Angaben in den Zollinhaltserklärungen. Diese Zahlungsbestätigungen haben nicht den richtigen Warenwert wiedergegeben. Denn aus den vom Zollamt mit dem Vorlagebericht vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass alle diese Zahlungen (nach Vorlage der Zahlungsbestätigungen) rückgängig gemacht worden sind ("refunded") und somit keine Aussage über den tatsächlichen Wert der Sendungen zu geben vermochten. Aus der Verhandlungsmitschrift über die Hauptverhandlung am 17. Jänner 2022 lässt sich auch ableiten, dass die Zahlungen über PayPal und die Rechnungen nicht richtig waren und nur für die Vorlage beim Zoll erstellt worden sind.
Bei den in den Zollinhaltserklärungen und Zollanmeldungen ausgewiesenen Empfänger handelte es sich laut den getroffenen Feststellungen nicht um die endgültigen Warenempfänger. Allein in den verfahrensgegenständlichen Fällen wurden Eingangsabgaben in der Höhe von 57.178,99 Euro verkürzt.
Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält. Für die Annahme des Vorsatzes reicht somit bedingter Vorsatz aus, er stellt die Untergrenze für den Vorsatz dar.Der Tatvorsatz besteht aus zwei Komponenten, der Wissenskomponente und der Wollenskomponente. Obwohl in der Legaldefinition nur die Wollenskomponente ausdrücklich erwähnt ist, ist die Wissenskomponente in der Wollenskomponente aber denknotwendig mitenthalten. Für die Annahme des bedingten Vorsatzes ist nicht ein Wissen um eine Tatsache oder um ihre Wahrscheinlichkeit im Sinne eines Überwiegens der dafür sprechenden Momente erforderlich, sondern es genügt das Wissen um die Möglichkeit. Unter Möglichkeit ist allerdings nicht das Bestehen eines abstrakten, in Anbetracht der allgemeinen Unsicherheit der menschlichen Erkenntnis zumeist möglichen letzten Zweifels an der Richtigkeit auch gründlich geprüfter Angaben zu verstehen, sondern die Möglichkeit in einem konkreten Sinn, wie sie etwa einem durch Bedenken erweckten Zweifel entspricht. Ob Handlungen mit dem Ziel erfolgen, Abgaben zu verkürzen, beruht auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang. Auf diesen kann nur aus dem Verhalten des Täters geschlossen werden, soweit es nach außen in Erscheinung tritt. Es sind dabei auch alle sonstigen Sachverhaltselemente zu würdigen (VwGH 21.12.2000, 97/16/0404).Der Abgabenpflichtige muss also wissen, nicht bloß wissen können oder wissen müssen, dass seine Handlung gegen abgabenrechtliche Pflichten verstößt. Dazu genügt es, dass er dies zumindest ernstlich für möglich hält. Es muss ihm bewusst sein, dass durch die Angabe unrichtiger Preise eine Verkürzung von Eingangsabgaben. Im Allgemeinen genügt es bei Verkürzungstatbeständen, dass sich der Täter über die Steuerpflicht an sich bewusst war, ein Wissen über die Höhe des Abgabenanspruches ist nicht erforderlich (Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, Finanzstrafgesetz6 I § 8 Rz. 5). Der Täter braucht sich dabei aber nicht über die einzelnen Abgabenvorschriften im Klaren sein. Das Wollen muss sich nicht auf das Tatbild als solches, sondern auf den dem Tatbild entsprechenden Sachverhalt richten.
Ohne Erwägungen darüber anzustellen, wer tatsächlich Verkäufer und Käufer der in die Union verbrachten Radarwarngeräte war, stand durch die nicht den tatsächlichen Preisen entsprechenden Wertangaben auf den Zollinhaltserklärungen und in den über Aufforderung vorgelegten (Schein)Rechnungen und aufgrund der nur für die Zollbehörden erstellten Zahlungsbestätigungen (denen wie vorstehend ausgeführt durch die Zurückziehung keine tatsächlichen Zahlungsvorgängen zugrunde lagen) fest, dass eine Person (oder mehrere Personen) es (zumindest) ernstlich für möglich gehalten hat (haben), dass sie gegen eine abgabenrechtliche Pflicht verstößt (verstoßen). Einer Person, die entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten in verschiedenen Dokumenten in einer Vielzahl von Fällen unrichtige Wertangaben macht, fingierte Zahlungsbestätigungen für den Fall einer Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen anfertigt und vorgibt, es handle sich um Geschenksendungen, und die in den Fällen, in den die Zollbehörde anlässlich der Abfertigungen weitere Unterlagen verlangt hat, den unrichtigen Wertangaben entsprechende Unterlagen den Zollbehörden vorlegt, ist bewusst, dass diese unrichtigen Angaben zur Folge haben, dass bei der Einfuhr der Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union die Abgaben in zu niedriger Höhe bemessen werden. Durch diese Vorgangsweise ist es der Person darauf angekommen, den verpönten Sachverhalt, nämlich die Verkürzung der Eingangsabgaben, zu verwirklichen. Die Eingangsabgaben sind im Sinne des Art. 221 Abs. 4 ZK in Verbindung mit § 74 Abs. 2 ZollR-DG vorsätzlich verkürzt worden.
In den verfahrensgegenständlichen und in den zusammentreffenden Fällen betragen die verkürzten Eingangsabgaben mehr als 50.000 Euro und für das Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben war daher Gerichtszuständigkeit gegeben. Die Voraussetzungen für die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß Art. 221 Abs. 4 ZK in Verbindung mit § 74 Abs. 2 ZollR-DG lagen daher vor und die Mitteilung an den Beschwerdeführer erfolgte somit innerhalb der (verlängerten) Verjährungsfrist. Auch in dem genannten vergleichbaren Fall (in dem Kaufgeschäfte vorlagen und der Basis für die Zollwertermittlung war) hat der Verwaltungsgerichtshof die Beurteilung des Bundesfinanzgerichtes, wonach die Abgaben hinterzogen worden seien, bestätigt (VwGH 30.10.2024, Ra 2022/16/0091).
Die Zollschuld gemäß Art. 201 ZK entsteht kraft Gesetzes in der nach den materiellrechtlichen Vorschriften richtigen Höhe, also auch dann, wenn es, wie in den verfahrensgegenständlichen Einfuhrfällen, infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben in den Zollanmeldungen tatsächlich zu geringeren Abgabenvorschreibungen gekommen ist. In solchen Fällen haben die Zollbehörden bei Aufdeckung des Sachverhalts die Nacherhebung der gesetzlich geschuldeten, aber nicht erhobenen Abgabenbeträge vorzunehmen. Die betreffenden Waren gelten jedoch noch als ordnungsgemäß in den zollrechtlich freien Verkehr überführt.
Gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK ist Zollschuldner der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.In den Fällen zu CRN ***7***, ***8***, ***9*** und ***10*** wurden die Anmeldungen für Rechnung des Beschwerdeführers abgegeben, dieser wurde vom Spediteur indirekt vertreten (Code 5 in Feld 14 der Anmeldungen). Bei den anderen im Postverkehr beförderten Sendungen (zum Beispiel Postpakete) gilt gemäß Art. 237 Abs. 2 ZK-DVO der Empfänger als Anmelder und gegebenenfalls als Zollschuldner. Der Beschwerdeführer war nach den Angaben in den Zollinhaltserklärungen und auch in den sonst vorgelegten Unterlagen Empfänger der Radarwarngeräte; dementsprechend war dieser in den Zollanmeldungen als solcher ausgewiesen. Der Beschwerdeführer war daher auch Zollschuldner.
Dass der Beschwerdeführer Empfänger der Waren, und somit jene Person war, an die die Post die Waren zugestellt und übergeben hat und die die Gestellungsgebühr und die Abgaben bezahlt hat, stand nicht nur aufgrund der vorstehend genannten Unterlagen und Erwägungen fest, sondern auch aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck. Dort hat der Beschwerdeführer angegeben, die Sendungen erhalten zu haben. Für das Bundesfinanzgericht bestanden daher keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer Empfänger der verfahrensgegenständlichen Sendungen war. Die Weitergabe der Geräte an andere Personen (Endabnehmer) ändert nichts an der Empfängerstellung. Auch die Zollanmeldungsverordnung stellte betreffend Feld 8 (Empfänger) nicht auf den Endabnehmer, sondern auf den "Beteiligten" ab; das war der Beschwerdeführer auf jeden Fall.
Ebenso wenig setzt die Empfängerstellung einen Eigentumsübergang voraus und der Beschwerdeführer hätte nach Übernahme der Pakete - selbst wenn ihm der Versender die Endkunden der Radarwarngeräte vorgegeben haben sollte - als derjenige, der die Pakete innehatte, faktisch die Möglichkeit gehabt, über die Radarwarngeräte zu disponieren.
Entsteht außer in den Fällen des § 108 Abs. 2 ZollR-DG eine Zollschuld nach den Art. 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist - wie mit Bescheid vom 2. März 2020, Zahl: ***13*** erfolgt - eine Zollschuld gemäß Art. 220 ZK nachzuerheben, dann ist gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG (in der Fassung bis 30. April 2016) eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. Für die Zeiträume zwischen der Entstehung der jeweiligen Zollschuld und dem Außerkraftreten des § 108 Abs. 1 ZollR-DG war daher eine Abgabenerhöhung zu entrichten. Die belangte Behörde hat mit dem genannten Bescheid "gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG (idF bis 30.04.2016) Säumniszinsen" festgesetzt. Durch die Anführung der einschlägigen Bestimmung im Spruch des genannten Bescheides bestanden für das Bundesfinanzgericht keine Zweifel daran, dass es sich dabei um die Abgabenerhöhung gehandelt hat. Das Bundesfinanzgericht war daher berechtigt, auch über die Abgabenerhöhung abzusprechen.
Art. 114 Abs. 2 UZK bestimmt (ab 1. Mai 2016) Folgendes: "Entsteht die Zollschuld aufgrund von Artikel 79 oder 82 oder wird die Zollschuld aufgrund einer nachträglichen Kontrolle mitgeteilt, so werden ab dem Tag des Entstehens der Zollschuld bis zum Tag der Mitteilung der Zollschuld Verzugszinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet. Der Verzugszinssatz wird nach Absatz 1 bemessen." Die Vorschreibung der Verzugszinsen für den nachzuerhebenden Abgabenbetrag erfolgte daher zu Recht.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem vergleichbaren Fall. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 2. März 2026
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