Sobald aufgrund § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 lit. a zweiter Fall FinStrG das Gericht zur Ahndung mehrerer Finanzvergehen zuständig ist, ist jedes einzelne dieser Finanzvergehen "ein" ausschließlich vor einem Gericht zu verfolgendes Finanzvergehen iSd § 74 Abs. 2 ZollR-DG.
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