(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015)
(2) Durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung in Höhe des verkürzten Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrages kann sich eine Person, die hinsichtlich von in das Zollgebiet der Union verbrachten oder aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren eine Zollzuwiderhandlung begeht, von der Verfolgung eines dadurch begangenen Finanzvergehens befreien, wenn der auf die Waren entfallende Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrag nicht mehr als 1 000 Euro beträgt und diese Person schriftlich auf die Einbringung eines Rechtsbehelfs (§§ 42 ff) und auf einen Antrag auf Erstattung oder Erlass nach Art. 116 des Zollkodex verzichtet. Dies gilt nicht, wenn die Überlassung der Waren wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zulässig ist. Die Regelung ist auch anwendbar, wenn keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben zu erheben sind.
Rückverweise
ZollR-DG · Zollrechts-Durchführungsgesetz
§ 108 Abgabenerhöhung
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015) (2) Durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung in Höhe des verkürzten Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrages kann sich eine Person, die hinsichtlich von in das Zollgebiet der Union verbrachten oder aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren eine…
§ 120 Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
…59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. §…
§ 98 Allgemeine Bestimmungen
…A 2 bestimmten Personalkostenersätze, höchstens jedoch 10% der Eingangsabgaben. 2. Kreditzinsen und Verzugszinsen nach Maßgabe der zollrechtlichen Vorschriften; 3. Abgabenerhöhungen nach Maßgabe des § 108; 4. sonstige Nebenansprüche im Sinn des § 3 Abs. 2 BAO, soweit im Abschnitt D nicht anderes bestimmt ist; 5. Verwaltungsabgaben nach Maßgabe…