Nach der Rechtsprechung des EuGH zum Art. 221 Abs. 3 ZK - als unionsrechtliche Grundlage des § 74 Abs. 2 ZollR-DG (idF vor dem AbgÄG 2015, BGBl. I Nr. 163/2015) - kann der Abgabenbetrag dem Zollschuldner nach Ablauf der Frist von drei Jahren mitgeteilt werden, wenn die Zollbehörden aufgrund einer strafbaren Handlung anfänglich den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag nicht genau ermitteln konnten, und zwar auch dann, wenn der Zollschuldner nicht der Täter dieser strafbaren Handlung ist (EuGH 16.7.2009, Snauwaert, C-124/08 und C-125/08).
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