(1) Die Beförderung im Sinn des Art. 135 Abs. 1 des Zollkodex hat zu jener Zollstelle zu erfolgen, die an der benutzten Zollstraße gelegen ist.
(2) Im Eisenbahnverkehr gelten abweichend von Abs. 1 die Bestimmungen über das Unionsversandverfahren, im Luftverkehr die des § 31 Abs. 1.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung für bestimmte Waren eine von Abs. 1 abweichende Regelung festlegen.
(4) Das Zollamt Österreich kann mit einer nach § 21 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden eine von Abs. 1 abweichende Regelung festlegen.
Rückverweise
ZollR-DG · Zollrechts-Durchführungsgesetz
§ 74 Zu Art. 135 des Zollkodex
(1) Die Beförderung im Sinn des Art. 135 Abs. 1 des Zollkodex hat zu jener Zollstelle zu erfolgen, die an der benutzten Zollstraße gelegen ist. (2) Im Eisenbahnverkehr gelten abweichend von Abs. 1 die Bestimmungen über das Unionsversandverfahren, im Luftverkehr die des § 31 Abs. 1. (3) Der Bundesm…
§ 120 Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
…die §§ 2a, 4, 9, 22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der…