Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Tischler & Tischler Rechtsanwälte GmbH, Herrengasse 6 Tür 14, 9020 Klagenfurt/Wörthersee, über die Beschwerde vom 29. September 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 1. September 2025 betreffend Pfändung einer Geldforderung 2025 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Am 29.8.2025 stellte das Finanzamt Österreich gemäß § 229 BAO zur Einbringung der auf dem Steuerkonto Nr. ***123*** ausgewiesenen und vollstreckbar gewordenen Abgabenschuld (Umsatzsteuer 1/2025, 3/2025, 4/2025, 5/2025, 6/2025 und Einkommensteuer 4-6/2025, 7-9/2025) in Höhe von € 3.734,-- einen Rückstandsausweis aus.
Am 1.9.2025 erging der Bescheid betreffend Pfändung einer Geldforderung betreffend geschuldeter Abgaben einschließlich Nebengebühren sowie Gebühren und Barauslagen in Höhe von gesamt € 3.779,09 (Abgaben samt Nebengebühren iHv. € 3.734,-- sowie Gebühren und Barauslagen für die Pfändung iHv. € 45,09) an den Drittschuldner BKS Bank AG und wurde dieser angewiesen, die Forderung nicht mehr an den Beschwerdeführer zu bezahlen.
Am 29.9.2025 langte fristgerecht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 1.9.2025 bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass aus dem Bescheid nicht hervorgehe, welche Abgaben bzw. Nebengebühren der Beschwerdeführer tatsächlich schulden würde. Die belangte Behörde habe gegenüber dem Beschwerdeführer keine offenen Forderungen. Er beantragte, den Bescheid vom 1.9.2025 aufzuheben.
In der Beschwerdevorentscheidungen vom 15.10.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In einem Hinweis in der Beschwerdevorentscheidung führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer eine Kontoabschrift (Buchungen vom 10.1.2023 bis laufend) übermittelt werde, aus welcher ersichtlich sei, dass die aus den Steuerbescheiden 2023 resultierende Gutschrift (!) von insgesamt € 3.009,-- nur zu einem Guthaben von € 1.144,55 geführte habe und nach Verbuchung der Einkommensteuervorauszahlung 01-03/25 sowie der Umsatzsteuer 12/24 nur mehr ein rückzahlbares Guthaben von € 177,55 verblieben sei.
Am 10.11.2025 langte fristgerecht der Vorlageantrag des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer gab bekannt, dass ihm der Rückstandsausweis vom 1.9.2025 nicht bekannt sei und dass davon auszugehen sei, dass ein solcher gar nicht existiere. Die belangte Behörde sei auf sein Vorbringen in der Beschwerde nicht eingegangen. Ein Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des zu Unrecht nicht zuerkannten Familienbonus sei unerledigt geblieben. Im Übrigen habe die belangte Behörde den im Rahmen der Lohnpfändung überwiesenen Betrag iHv. € 776,31 nicht berücksichtigt.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 19.2.2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Das Abgabenkonto des Beschwerdeführers war am 7.3.2025 ausgeglichen.
Ab diesem Zeitpunkt bis 29.8.2025 wurden keine Eingänge am Abgabenkonto verbucht. Von 7.3.2025 bis 29.8.2025 wurden Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund von Umsatzsteuervoranmeldungen iHv. € 3.000,-- sowie aufgrund von Vierteljahresbuchungen zu Einkommensteuervorauszahlungen iHv. € 734,-- am Konto verbucht.
Daher bestand am 29.8.2025 eine offene Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer iHv. € 3.734,--. Die offene Forderung setzt sich aus Abgabennachforderungen betreffend Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2025 mit Fälligkeit am 17.3.2025, für März 2025 mit Fälligkeit am 15.5.2025, für April 2025 mit Fälligkeit am 16.6.2025, für Mai 2025 mit Fälligkeit am 15.7.2025, für Juni 2025 mit Fälligkeit am 18.8.2025 iHv. jeweils € 600,-- sowie betreffend Einkommensteuervorauszahlung für den Zeitraum April bis Juni 2025 mit Fälligkeit am 15.5.2025 und für den Zeitraum Juli bis September 2025 mit Fälligkeit am 18.8.2025 iHv. jeweils € 367,-- zusammen.
Der Rückstandsausweis vom 29.8.2025 weist den Namen des Beschwerdeführers, seine Adresse, seine Steuernummer sowie seine Sozialversicherungsnummer aus und sind die Abgabenschuldigkeiten nach Abgabenart, Zeitraum, Fälligkeit sowie Höhe der jeweils ausstehende Beträge aufgegliedert. Weiters ist vermerkt, dass die Abgabenschuldigkeiten vollstreckbar sind.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den am Abgabenkonto durchgeführten Buchungen sowie aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Rückstandsauweis.
§ 226 BAO normiert, dass Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar sind.
§ 65 Abs 1 AbgEO lautet auszugsweise: "Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, daß die Abgabenbehörde dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen.[…]"
Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
Nach § 4 AbgEO kommen als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen die über die Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.
Dem streitgegenständlichen Bescheid Pfändung einer Geldforderung vom 1.9.2025 liegt ein Rückstandsausweis vom 29.8.2025 zugrunde, der den Anforderungen des § 229 BAO entspricht und vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 3.734,-- ausweist. Da die gegenständlichen Abgaben weder zum Fälligkeitstag noch bis zur Zahlungsfrist gemäß § 210 Abs 4 BAO entrichtet wurden, stellte das Finanzamt den Rückstandsausweis vom 29.8.2025 zu Recht aus und war dieser gemäß § 4 AbgEO Grundlage für das finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren. Da der Einbringung auch keine einbringungshemmenden Umstände iSd § 230 BAO entgegenstanden, erfolgte die Pfändung somit zu Recht.
Dass im Bescheid betreffend Pfändung einer Geldforderung die jeweils geschuldeten Abgaben und Nebengebühren nicht einzeln angeführt sind, entspricht den Erfordernissen des § 65 AbgEO, der normiert, dass Pfändungsbescheid lediglich die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze iS des § 26 AbgEO anzugeben hat. Dafür, dass in einem Pfändungsbescheid weitere Angaben über die Abgabenschuld aufzunehmen sind, bietet das Gesetz keine Handhabe (Liebeg in Liebeg [Hrsg], Die Abgabenexekutionsordnung2 [2020] § 65 AbgEO Rz 12 mit Verweis auf VwGH 27.3.2003, 2000/15/0067 = ÖStZB 2003, 512; BFG 23.2.2017, RV/7102447/2015).
Dem Einwand des Beschwerdeführers, der Rückstandsausweis sei ihm nicht bekannt und daher nicht existent, ist die höchstgerichtliche Rechtsprechung entgegenzuhalten, wonach der Rückstandsausweis den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld bestätigt und weder ein dem Abgabenschuldner noch ein dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren zuzustellender Bescheid ist (vgl VwGH 27. 1. 2001, 2000/17/0100).
Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und im Vorlageantrag angeführten Guthaben iHv. € 3.009,-- aus den Steuerfestsetzungen für das Jahr 2023 wird angemerkt, dass diese im Februar 2025 am Abgabenkonto des Beschwerdeführers verbucht wurden und einerseits mit den am Buchungstag fälligen und offenen Abgabenschuldigkeiten iHv. € 1.864,45 und andererseits mit der Einkommensteuervorauszahlungsbuchung 1-3/2025 iHv. € 367,-- und mit der Umsatzsteuervoranmeldung 12/24 iHv. € 600,-- verrechnet wurden. Der verbliebene Saldo iHv. € 177,55 wurde dem Beschwerdeführer am 28.2.2025 rückgezahlt.
Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde erwähnte Zahlung iHv. € 140,40 wurde am 5.9.2025, somit nach Erlassung des Pfändungsbescheides, am Abgabenkonto des Beschwerdeführers verbucht. Jedoch bewirkt auch eine Tilgung der Abgabenforderung nach Ausfertigung des Rückstandsausweises nicht dessen Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 17.11.2014, 2012/17/0376, mwN), zumal ein vollstreckbarer Rückstandsausweis nicht nur einen gültigen Exekutionstitel darstellt, sondern auch einen Titel sui generis für das "Behaltendürfen" des exekutiv hereingebrachten oder unter exekutivem Druck geleisteten Geldbetrages (VwGH 4.5.2023, Ra 2020/16/0114).
Die Einwendung des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, wonach betreffend Steuerfestsetzung für das Jahr 2020 nach wie vor ein Antrag des Abgabenschuldners hinsichtlich des zu Unrecht nicht zuerkannten Familienbonus unerledigt geblieben sei, ist eine unzulässige Einwendung gegen den Exekutionstitel, da Einwendungen, die sich gegen den Abgabenanspruch als solchen richten, im Veranlagungsverfahren mit Beschwerde gegen die Abgabenbescheide und nicht im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen sind (Liebeg in Liebeg [Hrsg], Die Abgabenexekutionsordnung2 [2020] § 13 AbgEO Rz 1 mwN).
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt somit nicht vor, die Beschwerde war abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständlichen Entscheidung stützt sich auf die in den Entscheidungsgründen angeführte Judikatur bzw. ergibt sich aus den angewandten gesetzlichen Bestimmungen. Ein Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird im Beschwerdefall nicht aufgeworfen.
Klagenfurt am Wörthersee, am 3. März 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden