Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Wieser in der Beschwerdesache ***Bf1***, ehemals ***Bf1-Adr***, im Firmenbuch infolge beendeter Liquidation gelöscht, betreffend der Beschwerde vom 6. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. Oktober 2024 wegen Festsetzung einer Zwangsstrafe aufgrund nicht fristgerechter Meldung gemäß § 5 WiEReG (Zwangsstrafen 22.10.2024 ) zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die Beschwerdeführerin ***Bf1*** (kurz die Bf) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche mit Gesellschaftsvertrag vom ***Bf1-GrDat*** gegründet und im Firmenbuch unter Nummer ***Bf1-FBNr*** erfasst wurde. Das britische Unternehmen ***Bf1-Gs*** war die Alleingesellschafterin des Unternehmens. Geschäftszweig der Firma war der Handel mit Prüfgeräten.
Mit Gesellschafterbeschluss vom 02.09.2022 wurde die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft beschlossen. Der bis dahin als Geschäftsführer fungierende ***Bf1-Lq1*** wurde zum Liquidator bestellt. Die Auflösung der Gesellschaft wurde mit 27.09.2022 im Firmenbuch vermerkt und trug die GmbH seit diesem Datum den Bezeichnungszusatz "in Liquidation".
Der Liquidator ***Bf1-Lq1*** ist am ***Bf1-Lg1-StDat*** verstorben. Mit Beschluss des Landesgerichts ***LG1*** vom 21.08.2024 wurde Frau ***Bf1-Lq2*** zur Notliquidatorin gemäß § 15a GmbHG bestellt.
Am 27.08.2024 wurde der Bf zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung eine Erinnerung zur Abgabe einer fälligen Meldung gemäß § 5 WiEReG übermittelt. Es wurde unter Androhung einer Zwangsstrafe eine Nachfrist bis zum 18.10.2024 gesetzt.
Mangels Durchführung der fälligen Meldung wurde mit Bescheid vom 22.10.2024 die streitgegenständliche Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO in Höhe von Euro 1.000,00 festgesetzt.
Ebenfalls am 22.10.2024 wurde Frau ***Bf1-Lq2*** zur (regulären) Liquidatorin der Gesellschaft bestellt.
Am 25.10.2024 wurde die fällige WiEReG-Meldung durch die Bf nachgeholt.
In der am 06.11.2024 eingereichten Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nach dem Tod des ehemaligen Geschäftsführers und Liquidators im Februar 2024 die britische Muttergesellschaft der Bf für die Bestellung einer neuen Liquidatorin reaktiviert werden musste, da nur diese hierzu berechtigt gewesen sei. Erst am 22.10.2024 habe eine neue Liquidatorin bestellt werden können und wurde am 25.10.2024 die fehlende WiEReG-Meldung nachgeholt. Davor sei die Durchführung faktisch nicht möglich gewesen.
Die Einbringung der streitgegenständlichen Zwangsstrafe wurde aufgrund des Beschwerdeverfahrens ausgesetzt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. ***Bf1-Lq2*** sei bereits mit Stichtag 21.08.2024 zur Notliquidatorin bestellt worden und somit für die Bf ab diesem Datum vertretungsbefugt gewesen. Eine fristgerechte Meldung sei daher vor Verhängung der Zwangsstrafe möglich gewesen.
Die Bf reichte am 29.11.2024 den Vorlageantrag ein und führte darin aus, dass der Beschluss über die Bestellung zur Notliquidatorin erst am 02.11.2024 zugestellt wurde und daher erst mit diesem Tag seine Wirksamkeit erlangte. In der Phase zwischen dem Tod des ursprünglichen Liquidators und der Wirksamkeit der Bestellung der neuen (Not)Liquidatorin seien Eingaben an das WieREG nicht möglich gewesen.
Mit Gesellschafterbeschluss vom 10.02.2025 wurde die Liquidation mit Ende des Jahres 2024 festgestellt und der Liquidatorin die Entlastung erteilt. Ebenfalls am 10.02.2025 wurde ein Antrag an das Landesgericht ***LG1*** auf Löschung der GmbH gestellt.
Die Abgabenbehörde legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht am 10.02.2025 zur Entscheidung vor.
Am 03.09.2025 wurde vom Finanzamt Österreich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 160 Abs 3 BAO an die Bf ausgestellt und bescheinigt, dass gegen die Löschung der GmbH im Firmenbuch keine Bedenken bestehen.
Am 26.09.2025 wurde die Bf aufgrund der beendeten Liquidation im Firmenbuch gelöscht. Die Bf ist (spätestens) seit diesem Zeitpunkt vermögenslos.
Mit Vorhalt vom 26.01.2026 wurde dem Finanzamt bekanntgegeben, dass die Bf im Firmenbuch aufgrund der beendeten Liquidation gelöscht wurde, dem Gericht nach derzeitigem Verfahrensstand kein Vermögen der Gesellschaft bekannt und kein Abwicklungsbedarf ersichtlich ist. Es wurde auf das VwGH-Judikat vom 30.05.2023, Ra 2023/16/0047, verwiesen. Mit Schreiben vom 19.02.2026 teilte die Abgabenbehörde mit, dass sie diesen Ausführungen nicht entgegentritt.
Die Gesellschaftsstruktur der Bf und die Löschung der GmbH im Firmenbuch am 26.09.2025 infolge beendeter Liquidation sind dem Firmenbuch zu entnehmen. Ebenso sind die Beschlüsse des Landesgerichts ***LG1*** im Zusammenhang mit der durchgeführten Liquidation in diesem öffentlichen Register ersichtlich. Die Gesellschafterbeschlüsse zur Löschung der GmbH und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes Österreich vom 03.09.2025 liegen dem Gericht vor.
Die Feststellungen hinsichtlich des Verfahrensablaufs sind insbesondere dem Zwangsstrafenbescheid vom 22.10.2024, der Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2024 sowie den dagegen erhobenen Rechtsmitteln (Beschwerde und Vorlageantrag) zu entnehmen.
Zum Vermögen der Bf ist auszuführen, dass die Löschung der GmbH aus dem Firmenbuch nach Beendigung des Liquidationsverfahrens deren vollständige Vermögenslosigkeit voraussetzt, dh die GmbH darf - nach bestem Wissen der Liquidatoren - über kein Aktivvermögen mehr verfügen (ua Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer, GmbHG (2024)2, zu § 93, Rz 5). Die Liquidation ist somit beendet, wenn die Gesellschaft kein Vermögen mehr hat (vgl Birnbauer, GES 2024, 318). Bis zum Beweis des Gegenteils ist daher davon auszugehen, dass eine Kapitalgesellschaft nach der Löschung im Firmenbuch vermögenslos ist (vgl ua VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035; OGH, 28.04.2005, 8 ObA 47/04a). Aus dem vorgelegten Beschwerdeakt ist kein Vermögen der Bf ersichtlich. Eine etwaige Stattgabe der Beschwerde kann zu keinem Aktivvermögen der gelöschten GmbH führen, da die festgesetzte Zwangsstrafe bis dato nicht entrichtet wurde. Die Abgabenbehörde gab dem Gericht im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vom 19.02.2026 ebenso keine Vermögenswerte der Bf bekannt. In Einklang mit der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur stellt das erkennende Gericht daher fest, dass die Bf (spätestens) zum Zeitpunkt der Löschung im Firmenbuch infolge beendeter Liquidation vermögenslos war.
Die vermögenslose Bf wurde am 26.09.2025 infolge beendeter Liquidation aus dem Firmenbuch gelöscht. Es ist daher die Rechtsfrage zu klären, ob und wenn ja, welche Konsequenzen damit für das anhängige Beschwerdeverfahren verbunden sind.
Gemäß § 79 BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit im Abgabenverfahren die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
Die Auflösung und Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person wirkt insofern nur deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange die Gesellschaft noch über Vermögen verfügt. Die Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH besteht daher so lange fort, als noch Abwicklungsbedarf besteht. Dies ist dann der Fall, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind und diese Festsetzung zu einem Aktivvermögen der gelöschten GmbH führen kann, etwa durch Anrechnung von Steuervorauszahlungen, Abzugssteuern oder Vorsteuern (vgl ua VwGH 30.05.2023, Ra 2023/16/0047; VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035 unter Verweis auf OGH 22.04.2014, 7 Ob 55/14k).
Abwicklungsbedarf und somit Parteifähigkeit besteht trotz bereits erfolgter Löschung im Firmenbuch ferner, wenn eine Abgabe bereits entrichtet wurde und in einem Abgaben- oder Beschwerdeverfahren ein möglicher Rückforderungsanspruch und somit eine etwaige Forderung geltend gemacht wird (VwGH 24.02.2011, 2007/15/0112; VwGH 01.03.2018, Ra 2015/16/0074).
An eine im Firmenbuch bereits gelöschte, vermögenslose GmbH gerichtete Bescheide können daher grundsätzlich nur noch bei bestehendem Abwicklungsbedarf rechtswirksam ergehen (vgl VwGH 26.02.2003, 98/17/0185; VwGH 28.06.2007, 2006/16/0220; VwGH 24.02.2011, 2007/15/0112; VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035). Gleiches gilt für verwaltungsgerichtliche Entscheidungen.
Die Rechtsfolge des Untergangs der Rechtspersönlichkeit einer vermögenslosen Gesellschaft bei deren Löschung im Firmenbuch und mangelndem Abwicklungsbedarf ist nicht auf Fälle einer amtswegigen Löschung aufgrund Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG beschränkt, sondern tritt auch bei einer nach durchgeführter Liquidation erfolgten Löschung ein. Sie ergibt sich daraus, dass kein Abwicklungsbedarf mehr besteht, wenn eine Abgabenfestsetzung zu keinem Aktivvermögen mehr führen kann. Die Vertretungsregelung des § 80 Abs 3 BAO hat hierauf keinen Einfluss (VwGH 30.05.2023, Ra 2023/16/0047).
Im gegenständlichen Fall wurde die beschwerdeführende Gesellschaft am 26.09.2025 infolge beendeter Liquidation aus dem Firmenbuch gelöscht und war diese, wie durch das erkennende Gericht festgestellt, (spätestens) ab diesem Zeitpunkt vermögenslos. Bezüglich eines bestehenden Abwicklungsbedarfs ist auszuführen, dass die streitgegenständliche Zwangsstrafe bis dato nicht entrichtet wurde. Somit würde selbst eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde zu keinem Aktivvermögen der gelöschten Bf führen. Die Bf könnte weder ein Abgabenguthaben noch andere positive Vermögenswerte lukrieren.
Mangels Aktivvermögen gilt die Bf somit mit deren Löschung im Firmenbuch als aufgelöst, sie ist demnach mit 26.09.2025 (der Tag des Vollzuges der amtswegigen Löschung im Firmenbuch) als vollbeendet anzusehen (vgl VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035). Ab diesem Zeitpunkt mangelt es der Bf demgemäß auch an der Rechtsfähigkeit iSd des § 79 BAO.
An eine rechtsunfähige bzw nicht mehr existente Person gerichtete als Bescheid intendierte Erledigungen entfaltet keine Rechtswirkung (vgl ua VwGH 22.6.2001, 2001/13/0051; 28.11.2007, 2004/15/0131).
Aufgrund fehlender Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft ist das beim Bundesfinanzgericht anhängige Verfahren in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 278 Abs 1 lit b BAO und des § 261 Abs 1 BAO mit Beschluss einzustellen (vgl VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035).
Gemäß § 1023 ABGB werden die von einem Körper (Gemeinschaft) ausgestellten und übernommenen Vollmachten durch die Erlöschung der Gemeinschaft aufgehoben. Bei Untergang einer juristischen Person erlöschen deren Rechtsbeziehungen nach Abschluss ihrer Liquidation wegen Wegfalls des Zurechnungssubjekts zwangsläufig (vgl Rubin in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03, § 1023 Rz 1,2). Aufgrund des Erlöschens der Gesellschaft sind in der Vergangenheit bestehende Vollmachten daher nicht mehr existent.
Anzumerken ist, dass für das erkennende Gericht keinerlei Veranlassung besteht, eine Kuratorenbestellung gemäß § 82 Abs 1 BAO beim zuständigen Gericht zu initiieren. Diese setzt ein handlungsunfähiges, aber rechtsfähiges Steuersubjekt voraus. Die Rechtsfähigkeit hat die vermögenslose Bf jedoch mit der Löschung im Firmenbuch verloren, sodass die Anwendungsvoraussetzungen für eine gerichtliche Kuratorenbestellung nicht vorliegen.
Nach der Bestimmung des § 274 Abs 1 Z 1 lit a BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn dies in der Beschwerde beantragt wird. Da in der Bundesabgabenordung die Einstellung des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss nicht ausdrücklich vorgesehen ist, § 274 Abs 3 BAO aber normiert, dass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, wenn die in dieser Bestimmung angeführten Formalentscheidungen zu erfolgen haben, liegt eine planwidrige Lücke vor, die durch das erkennende Gericht in analoger Anwendung der Bestimmung des § 274 Abs 3 BAO zu schließen war. Von der beantragten mündlichen Senatsverhandlung war daher abzusehen (siehe ua Ritz/Koran BAO8 zu § 274 Rz 11; Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch, § 274, 762; BFG 13.10.2022, RV/7103174/2017).
Auf Basis der obigen Ausführungen war das Beschwerdeverfahren somit mittels Beschluss einzustellen. In analoger Anwendung des § 272 Abs 4 BAO obliegt die Einstellung des Beschwerdeverfahrens im gegenständlichen Fall dem Berichterstatter.
Der Beschluss ergeht mangels Zustellungsmöglichkeit an die Bf nur an die Amtspartei.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung folgt der oben zitierten, einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe insbesondere VwGH 30.05.2023, Ra 2023/16/0047; 28.10.2014, Ro 2014/13/0035). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen ist.
Klagenfurt am Wörthersee, am 26. Februar 2026
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