Ra 2019/15/0162 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Zur Beurteilung der Fremdüblichkeit von Leistungsbeziehungen zwischen nahestehenden Gesellschaften bedarf es insbesondere dann einer besonders exakten Leistungsbeschreibung, wenn der Vertragsgegenstand in der Erbringung schwer fassbarer Leistungen (z.B. "Bemühungen", Beratungen, Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung) besteht (vgl. VwGH 19.4.2018, Ra 2017/15/0041, mwN).