Für Zwecke der Zurechnung von wirtschaftlichem Eigentum (wie auch für Zwecke der Einkünftezurechnung) ist nicht zwischen In- und Auslandssachverhalten zu unterscheiden, sondern es sind in beiden Fällen die gleichen Grundsätze heranzuziehen (vgl. VwGH 25.4.2018, Ro 2017/13/0004; 25.2.2015, 2011/13/0003).
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