Art. 10 Verfahren und Fristen für die Übermittlung von Daten an die Kommission — Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission vom 3. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union
Rückverweise
(1) Die Verbindungsstelle gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 übermittelt der Kommission die Betriebsbögen über ein EDV-Übermittlungs- und -Kontrollsystem gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009. Die verlangten Daten werden elektronisch auf Basis der Modelle übermittelt, die der Verbindungsstelle durch dieses System zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten werden im Wege des Ausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die allgemeinen Bedingungen für die Nutzung des EDV-Systems nach Absatz 1 unterrichtet.
(3) Die Betriebsbögen sind der Kommission bis 31. Dezember nach Ablauf des betreffenden Rechnungsjahrs zu übermitteln.
Die Mitgliedstaaten, die nicht in der Lage waren, die Daten der Betriebsbögen für 2012 innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist zu übermitteln, können die Betriebsbögen der Kommission innerhalb von bis zu drei Monaten nach Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist übermitteln.
(4) Die Betriebsbögen gelten als der Kommission übermittelt, sobald die Buchführungsdaten gemäß Artikel 9 in dem EDV-Übermittlungs- und -Kontrollsystem gemäß Absatz 1 erfasst sind, die anschließenden elektronischen Kontrollen durchgeführt wurden und die Verbindungsstelle bestätigt hat, dass die Daten in das System geladen werden können.
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